Dies ist ein Beitrag zum Thema Informationspflicht im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich brauche Rat zu folgendem Thema. Meine Mutter befindet sich seit ca. 3 Jahren im Pflegeheim. Bis vor 7 ...
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30.12.2014, 17:12 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 29.12.2014
Beiträge: 1
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Informationspflicht
Hallo,
ich brauche Rat zu folgendem Thema. Meine Mutter befindet sich seit ca. 3 Jahren im Pflegeheim. Bis vor 7 Monaten wurden die Kosten durch ihre Rente und Rücklagen getragen. Seit die Rücklagen aufgebraucht sind, habe ich mit meinem privaten Geld einen Großteil der Kosten übernommen. Ich habe vor kurzem einen Antrag auf Kostenübernahme der ungedeckten Heimkosen gestellt und dabei erfahren, dass ich die von mir geleisteten Zahlungen nicht rückerstattet bekomme. Es wäre anscheinend Pflicht der Pflegeeinrichtung gewesen mich darüber zu informieren, dass ich nicht in Vorleistung treten muss. Was kann ich nun tun? Die Einrichtung verklagen? Danke für entsprechende Ratschläge. |
30.12.2014, 18:15 | #2 |
Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Hallo Helpan,
bist du die rechtliche Vertreterin (Betreuerin) deiner Mutter? – Oder anders gefragt: Wer wäre verantwortlich dafür gewesen, rechtzeitig den Antrag auf Übernahme der Heimkosten beim Amt zu stellen? Soweit ich weiß, zahlt das Amt nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragstellung. Inwieweit das Heim eine Informationspflicht hat, weiß ich nicht. Woher weißt du das? Hast du eine Quelle? Rechtlich kann man deine Vorleistungen so interpretieren, dass du deiner Mutter (und nicht dem Sozialleistungsträger) das Geld vorgestreckt, also geliehen hast. Ist das bzw. in welcher Form ist das dokumentiert worden? Falls du die Betreuerin bist - käme noch eine Schwierigkeit hinzu --- denn Geldleihen zwischen Betreuten und Betreuern wäre meines Erachtens ein Insichgeschäft ... Aber als ehrenamtliche Betreuerin hast du sicher kostenfreie Rechtsberatung und möglicherweise auch eine Haftpflicht für entstandene Schäden? |
30.12.2014, 18:59 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,843
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Hallo Helpan
Eine Informationspflicht des Heimes bzgl. der Möglichkeit Hilfe zur Pflege zu beantragen gibt es m.W. nicht. Von daher wird es bestimmt kaum möglich sein, jemand in Regress zu nehmen. Und das Sozialamt zahlt erst ab Antragstellung, sofern die Voraussetzungen stimmen. Daher sieht es auch mau aus, etwas erstattet zu bekommen. Das von Annegret angesprochene Problem: Betreuerin oder nicht? ist eigentlich keines. Da Du als Tochter wenn überhaupt dann ehrenamtlich bestellt sein wirst, wird das Gericht sich nicht daran stören, wenn Du die Heimkosten von Deinem Geld bezahlst. Egal ob als Tochter oder als Betreuerin. Selbst eine Rückforderung ist im Prinzip für das Gericht nichts besonderes, da Du keine Chance hast, über Deine Mutter an das Geld zu kommen, sofern es nicht erstattet wird (und dann wäre es auch ok so). Denn Deine Mutter hat nichts mehr, wovon sie es Dir zurückgeben könnte. Ich hätte gerne was erfreulicheres geschrieben. Wenigstens einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
30.12.2014, 19:35 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.07.2014
Beiträge: 156
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Eine solche Pflicht...
kenne auch ich nicht.
Wenn Du bei solchen Beträgen in Vorleistung gehst, solltest Du doch eigentlich auch im Vorfeld die Bedingungen prüfen. Das würdest Du auch bei jeder anderen Art der Vorleistung machen. Sorry--- trotzdem herzlichen Gruß blindfisch
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