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Hausverkauf?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Hausverkauf? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Skima, sofern die Bank Deiner Oma eine Immobilienabteilung hat, könntest Du dort anfragen, ob (und zu welchen Konditionen) sie ...


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Alt 17.09.2008, 18:13   #11
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von Frauke
 
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
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Hallo Skima,

sofern die Bank Deiner Oma eine Immobilienabteilung hat, könntest Du dort anfragen, ob (und zu welchen Konditionen) sie den Hausverkauf übernehmen würden. In dem Fall wäre die Bank evtl. eher bereit, ein Darlehen zu gewähren, mit dem vorläufig die Heimkosten beglichen werden können, da sie sich einigermaßen sicher sein kann, daß das Darlehen durch den Hausverkauf, an dem sie dann ja selbst beteiligt wäre, wieder zurückgezahlt werden kann (einen Darlehensvertrag müßtest Du übrigens auch beim Vormundschaftsgericht genehmigen lassen).

Außerdem würde ich mich an die Heimaufsicht wenden (die Adresse müßte im Heimvertrag stehen, ansonsten kannst Du sie auch beim Sozialamt erfragen), den Fall schildern und um Hilfe bei den Verhandlungen mit dem Pflegeheim bitten.
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Alt 18.09.2008, 00:32   #12
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo,

auf die Straße wird bei dieser Konstellation wohl niemand gesetzt. Ich würde stracciatellamaus Vorschlag aufgreifen und das Sozialamt auf § 34 (1) SGB 12 hinweisen.

SGB 12 - Einzelnorm

Das Heim könnte mit einer schriftlichen Kündigungsdrohung dem Anliegen Nachdruck verleihen.

Auch noch wichtig § 8, Abs. 3, Pkt. 3, 4, Abs. 4, 5 Heimgesetz

HeimG - Einzelnorm

Was ist denn mit Pflegeversicherung und Rente (ggflls Pflegewohngeld)? Wie hoch ist der aus dem "Vermögen" zu zahlende Heimkostenanteil?

Schöne grüße
Kohlenklau
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse)
Kohlenklau ist offline  
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Alt 18.09.2008, 08:28   #13
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
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Guten Morgen!
Ich würde mir vielleicht doch langsam mal überlegen, ob ich das Haus günstiger verkaufen würde. Bislang ist 1 Jahr vergangen und Sie sind das Haus zum angebotenen Preis nicht los geworden. Ich denke das Vormundschaftsgericht (welches den notariellen Kaufvertrag genehmigen müsste) hätte mit einem Preisnachlaß keine Probleme, wenn Sie Ihre Verkaufbemühungen der letzten Monate nachweisen können.

Sie sind jetzt aktuell in einer echten Notsituation und aus dieser Situation heraus ist eine Handlung zwingend erforderlich auch wenn das Ergebnis finanzielle Verluste einfährt. Tja, was will man da auch machen. Sie haben Verkaufsversuche gestartet und sind bisher gescheitert. Wenn Sie bzw. Ihre Familie nicht in der Lage sind die Oma finanziell zu unterstützen, bleibt wohl nichts weiter übrig, als einen Verkauf mit Wertverlust hinzunehmen.

Sprechen Sie aber in diesem Fall aber dringend vorab mit dem Rechtspfleger!

Ansonsten schließe ich mich weiterhin der Meinung von Kohlenklau an und halte meinen Beitrag zu diesem Thema von vor einem Jahr ebenfalls aufrecht!

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 18.09.2008, 15:34   #14
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,573
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Hallo, das Haus muss verkauft werden, soviel ist klar. Aber dazu ist

1) ein Käufer nötig
2) eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1821 BGB).

Wenn Sie als Betreuerin nachweisen können, alles Ihnen zumutbare unternommen zu haben, brauchen Sie keine Haftung befürchten. Zumutbar ist insbesondere die Beauftragung eines Grundstücksmaklers und diesen zu kontrollieren.

Ich empfehle zwischenzeitlich eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht gegen das Sozialamt zu erwirken (ich hoffe, gegen Ablehnungsbescheid wurde rechtzeitig Widerspruch eingelegt). Dringende Rücksprache mit einem FA für Sozialrecht ist angeraten (dazu kann man für 10 Euro Beratungshilfe im Namen der Betreuten beim RA in Anspruch nehmen).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 19.09.2008, 10:18   #15
Gesperrt
 
Registriert seit: 10.09.2007
Beiträge: 10
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Vielen Dank für die kompetenten und hilfreichen Antworten! Die kann ich nämlich gut gebrauchen!

Ich war gestern beim Amtsgericht vor Ort. Leider ist der zuständige Rechtspfleger in Urlaub und kommt erst im Oktober wieder :-( Die Vetretunge konnte mir nicht helfen!!!!

1. Sie war sich nicht sicher, ob ich eine Genehmigung benötige, wenn ich über die Bank ein Darlehn aufnehmen will und konnte das auch nicht heraus finden

2. Sie glaubte nicht, dass meine Oma eine Beihilfe zur Rechtsberatung bekommt, konnte mir aber auch nicht sagen, wo ich diesen Antrag herbekomme...

3. Sie empfahl mir einen Notar zu nehmen, und bei dem Auskunft zu holen

4. ...sollte auf den zuständigen Rechtspfleger warten, bis der wieder aus dem Urlaub zurück sei...

5. Neuantrag beim Sozialamt: Konnte sie sich nich zu äußern...

Naja, geholfen hat mir das nicht wirklich viel...


Beim Sozialamt damals habe ich natürlich keinen Widerspruch eingelegt :-((( Jetzt bin ich natürlich achlauer, werde einen neuen Antrag stellen und dann, falls er wieder abgelehnt wird, eben wie ihr das geschrieben habt, Widerspruch einlegen.


So, werde jetzt mal wieder rumtelefonieren und schauen, dass sich etwas bewegt...

Gruß Skima
Skima ist offline  
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Alt 19.09.2008, 10:53   #16
Stracciatellamaus
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Beiträge: n/a
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Hallo!
Schade, dass ihr Besuch beim Amtsgericht wenig erfolgreich war. Beratungshilfe kann man ebenfalls beim Amtsgericht beantragen. Ich würde an Ihrer Stelle dort nochmal hingehen mit dem Ziel diesen Antrag zu stellen. Möglicherweise kann Ihr Anliegen darüber sofort beschieden werden und vielleicht bekommen Sie ja doch einen Beratungshilfeschein und können einen Rechtsanwalt befragen.

Der Vollständigkeithalber sei daraufhingewiesen, dass auch der Anwalt diesen Antrag auf Beratungshilfe nachträglich stellen kann, jedoch bei Ablehnung dessen bleiben Sie auf den anwaltlichen Kosten sitzen. Da wäre es doch besser die Frage der Kostenübernahme im Vorfeld zu klären.
*flüstermodus ein*
Zu dem verpassten Widerspruch fällt mir nur § 44 SGBX ein.
*flüstermodus aus*

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 19.09.2008, 11:35   #17
Gesperrt
 
Registriert seit: 10.09.2007
Beiträge: 10
Standard Einschreiben!!!

Hallo,

ich habe heute ein Einschreiben bekommen. Ich vermute mal, dass das die Kündigung vom Heim ist...

Was passiert, wenn man das Einschreiben nicht abholt. Ich habe übrigens Di einen Termin beim Sozialamt, damit ich nochmal einen Antrag stellen kann...


Danke, für die Hilfe!!!

Skima
Skima ist offline  
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Alt 19.09.2008, 11:55   #18
Stracciatellamaus
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Das Einschreiben mit Rückschein ist erst zugegangen, wenn es tatsächlich überreicht oder abgeholt worden ist. Wird es also beim Postamt nicht abgeholt, ist so gilt es als nicht zugegangen. Der Benachrichtigungszettel der Post im Briefkasten reicht nicht aus.

Nun kann man in der Tat argumentieren, dass mit dieser wichtigen Mitteilung hätte gerechnet werden müssen (wenn die Heimkosten nicht bezahlt werden) und daher das Einschreiben bewußt nicht abgeholt wurde. Aber wie will man das beweisen?

Sie könnten also durch Nichtabholung möglicherweise Zeit gewinnen, jedoch schützt dies nicht dauerhaft vor einer Kündigung, denn es gibt ja noch das Einwurf- Einschreiben. Dieses gilt als zugestellt, sobald der Briefträger es in den Briefkasten des Empfängers geworfen hat.

Mit freundlichen Grüssen
Stracciatellamaus
 
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Alt 19.09.2008, 11:57   #19
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von Frauke
 
Registriert seit: 12.08.2008
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Beiträge: 236
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ein Einwurfeinschreiben gilt mit Einwurf der Abholkarte in Deinen Briefkasten als zugestellt; wenn Du es nicht abholst, ist die Kündigung -falls es sich wirklich darum handelt- dennoch wirksam.

Du solltest Dich also wirklich schleunigst
- um einen Beratungsschein bemühen
und zusätzlich
- die Heimaufsicht einschalten
- bei der Betreuungsbehörde um Hilfe bitten
- dem Vormundschaftsgericht nochmals schriftlich die Sachlage schildern und um Unterstützung bitten

Ich hoffe sehr, daß zumindest eine der Stellen Dir helfen kann!

Geändert von Frauke (19.09.2008 um 12:01 Uhr)
Frauke ist offline  
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Alt 19.09.2008, 12:20   #20
Stracciatellamaus
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Habe noch was gefunden

Zitat:
Entgegen einer verbreiteten Literaturansicht (vgl. nur Köhler, Allgemeiner Teil des BGB, 24. Aufl. 1998, § 13 Rn. 14 [S. 127 f] m.w.N.) liegt nach Ansicht des BGH in der bloßen Benachrichtigung von der Hinterlegung des Einschreibebriefes im Postamt kein Zugang vor, weil die Erklärung noch nicht in den Machtbereich des Empfängers geraten ist. Damit kann auch kein Zugang in dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem dem Adressaten die Abholung des Einschreibebriefs zumutbar ist
.
.
.
Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, daß bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (BGHZ 67, 271 [275] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3). Danach ist dem Bekl. fristgerecht allein der von der Postzustellerin gefertigte Benachrichtigungsschein zugegangen. Dieser Zettel unterrichtet den Empfänger, daß für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs und läßt den Empfänger im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat. Zu Recht hat deshalb das OLG angenommen, der Zugang des Benachrichtigungsscheins habe nicht den Zugang des Einschreibebriefes ersetzt (vgl. BGH, VersR 1971, 262 [unter 1]; BGHZ 67, 271 [275] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3; BAG, NJW 1963, 554 [555]).
2. Vergeblich rügt die Revision, der Bekl. müsse sich gem. § 242 BGB so behandeln lassen, als ob ihm die Annahmeerklärung rechtzeitig zugegangen wäre
a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RGZ 110, 34 [36]; BGH, VersR 1971, 262 [263]; BGHZ 67, 271 [278] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3; BGH, NJW 1983, 929 [930] = LM § 346 BGB Nr. 10; BAG, NJW 1987, 1508 L = DB 1986, 2336). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluß eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (vgl. RGZ 110, 34 [36]; BGH, VersR 1971, 262 [263]).
Eine andere Frage ist jedoch, ob dieser Sorgfaltsverstoß innerhalb der vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen so schwer wiegt, daß es gerechtfertigt ist, den Adressaten nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht zugegangene Willenserklärung doch erreicht. Die Rechtsprechung hebt hierfür auch auf das Verhalten des Erklärenden ab. Er kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, daß er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, daß diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (RGZ 110, 34 [37]; BGH, NJW 1952, 1169 = LM § 130 BGB Nr. 1; VersR 1971, 262 [263]; BAG, NJW 1987, 1508 L = DB 1986, 2336 [unter II 4e]). Dies folgt daraus, daß eine empfangsbedürftige Willenserklärung Rechtsfolgen grundsätzlich erst dann auslöst, wenn sie zugegangen ist. Welcher Art dieser erneute Versuch des Erklärenden sein muß, hängt von den konkreten Umständen wie den örtlichen Verhältnissen, dem bisherigen Verhalten des Adressaten, den Möglichkeiten des Erklärenden und auch von der Bedeutung der abgegebenen Erklärung ab und kann allgemein nicht entschieden werden
Jeder mag sich dazu seine eigene Meinung bilden!
Um jedoch weitere Unannehmlichkeiten zu vermeiden würde ich durchaus das Einschreiben abholen. Dieses Schreiben könnte doch durchaus nützlich sein um beim Sozialamt "Druck" zu machen!

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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angehörige, darlehn, ehrenamtliche betreuung, haus, hausverkauf, heim, heimgesetz, heimkosten, post, postzustellung, schulden, sgb12, sozialamt, sozialhilfe

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