Dies ist ein Beitrag zum Thema Amtsträger im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
in einem anderen Forum wurde die Frage gestellt, ob Betreuer Amtsträger sind.
So wie es aussieht, ist diese Frage ...
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#1 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,807
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Hallo,
in einem anderen Forum wurde die Frage gestellt, ob Betreuer Amtsträger sind. So wie es aussieht, ist diese Frage zu bejahen (mit aller Vorsicht gesprochen), siehe auch Wikipedia. Können sich daraus für uns Betreuer irgendwelche Konsequenzen ergeben, z. B. hinsichtlich Rentenversicherung, Krankenversicherung usw. ? Ich habe mir darüber nie Gedanken gemacht, aber könnte ja ganz interessant sein. Gruss Andreas |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Andreas,
der Begriff Amtsträger ist erklärungsbedürftig und nicht zu verwechseln mit beamtet. Betreuer sind Gewerbetreibende und somit gleich zu stellen mit dem TÜV. Heißt, sie haben gerichtliche Amtsgewalt und zwar z.B. hinsichtlich der Zwangsunterbringung oder sonstigen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Diese Amtsgewalt ist jedoch eingeschränkt durch gerichtliche Genehmigung. Sie sind somit nicht gleichgestellt den Zwangsvollstreckern oder ähnlichen Berechtigten. Da die Betreuer eigenständige Unternehmer sind (leider keine Freiberuflichen), sind sie natürlich auch selbst verantwortlich für ihr Rente und Versicherung. Nur die Berufsunfallversicherung ist eine Zwangsmitgliedschaft ähnlich anderen Berufen in der Wohlfahrtspflege und nicht freiwillig wie bei den Anwälten. Heinz |
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#3 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,807
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Hallo,
ich bin durch diesen Artikel auf die Frage gestoßen: http://www.frag-einen-anwalt.de/Ist-...r__f31482.html Der Anwalt zitiert in seiner Antwort offenbar Teil aus Wikipedia. Gruß Andreas |
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#4 |
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Gast
Beiträge: n/a
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hallo Andreas,
die Anfrage beim online Anwalt zielt auf die strafrechtlichen Vergehen im Amt. Der Anwalt subsumiert auch den Begriff des Betreuers unter den den Begriff des Amtsträgers und kommt zu dem Ergebnis, dass ein Betreuer bei Verstoß wegen Verletzung im Amt bestraft werden kann. Die strafrechtliche Begriffsbestimmung des Amtsträgers ist nicht eins zu eins auf Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht zu übertragen. Zudem stellt sich die Frage, in wie weit das Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht zur öffentlichen Verwaltung zählt. Sicherlich ist der Betreuer ein verlängerter Arm des Gerichts und wird durch eine Behörde (Betreuungsstelle für Erwachsene) dem Gericht zur Bestellung empfohlen. Auch ist der Betreuer in der Wohlfahrtspflege tätig. Doch problematisch ist es bei der Vergütung aus dem Privatvermögen des Betreuten. Außerdem soll die Betreuung im Einvernehmen mit dem Betreuten geführt werden. Heißt, Auftraggeber ist dann nicht primär das Gericht, sondern der Betreute. Man käme dann zu einem gerichtlich genehmigten zivilen Auftragsverhältnis zwischen Betreuten und BetreuerIn. Damit wäre die Amtsträgerschaft zweifelhaft. Es bestehen also erhebliche Bedenken, in wie weit der Betreuer/die Betreuerin tatsächlich Amtsträger ist. Selbst wenn man ihn strafrechtlich derart belangen könnte, heißt es nicht, dass er/sie in anderen Rechtsbereichen gleichermaßen erachtet wird. Heinz |
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