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Datenschutz/Schweigepflicht bei Gesundheitssorge

Dies ist ein Beitrag zum Thema Datenschutz/Schweigepflicht bei Gesundheitssorge im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
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Alt 11.10.2007, 15:30   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,846
Standard Datenschutz/Schweigepflicht bei Gesundheitssorge

Hallo!

Zum Thema Datenschutz bzw. Schweigepflicht steht im Online-Betreuerlexikon folgendes: siehe:

http://betreuungsrecht.wikia.com/wiki/Schweigepflicht

Die Weitergabe von Daten an den Betreuer durch Ärzte ist vielfach beschrieben. Wie verhält es ich jedoch im umgekehrten Fall?

Frage:
Kann ein Betreuer die Patientendaten eines Betreuten anderen Ärzten übermitteln? Im angenommenen Fall geht es um Weitergabe eines Arztberichts an das Gesundheitsamt.
Meines Erachtens doch ja, falls ein berechtigtes Interesse vorliegt, oder?

Erwähnenswert erscheint mir auch die Problematik des § 203 StGB.

Siehe hierzu: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__203.html

Nach Abs. 1 Nr. 5 dieser Bestimmung dürfen staatl. anerkannte Sozialarbeiter bzw. -pädagogen unbefugt keine Daten weitergeben.
Was ist, wenn ein solcher als Betreuer tätig ist? Betreuer unterliegen ja bekanntlich nicht der Schweigepflicht.

mfg
carlos ist offline  
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Alt 14.10.2007, 11:05   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Carlos,

es verhält sich mal wieder wie Radio Erivan und zeigt, wie schwierig es für nicht Rechtskundige ist, mit Gesetzen und Rechtsprechung umzugehen. Allein das, was veröffentlicht wird, gibt oft nur den Grundsatz wieder, von dem es immer wieder, und zwar oft nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen gibt.

Der Datenschutz ist dem Beruf des Betreuers übergeordnet. Das heißt, dass auch der/die BetreuerIn den Datenschutz zu beachten hat. Sollten also sicherstellen, dass persönliche Daten nicht Unbefugten zugänglich sind. So sollen laut Berufsbild der Berufsverbände (insbesondere des BdB und VfB) die Aktenschränke und das Büro abschließbar sein, so dass weder Familienangehörige noch die Reinigungskraft Möglichkeit hat, Akteneinsicht zu nehmen. Wertlose Dokumente sollen geschredderte werden und Altpapier sorgfältig entsorgt werden, so dass keine Unterlagen von Betreuten von Dritten aus dem Altpapier gezogen werden können.

Dann gibt es natürlich den Umstand, solchen Ämtern und Behörden Fakten nicht zu übermitteln, die möglicherweise ihr Ermessen zum Nachteil des Betreuten ausüben könnten, sofern nicht ein anderweitig höherrangiges öffentliches Interesse diese Daten verlangt, wie zum Beispiel die jährliche Überprüfung der Vermögenssituation des Betreuten beim Bezug von sozialen Leistungen und die Pflicht, Veränderungen umgehend dem Kostenträger mitzuteilen.

Beim Gesundheitsamt stellt sich die Frage, welchen Vor- oder Nachteil hat es, dass der Arzt von den Erkrankungen oder gesundheitlichen, psychischen Beeinträchtigungen des Betreuten weiß? Besteht die Gefahr, dass eine Entscheidung zum Nachteil des Betreuten ergehen kann, stellt sich unweigerlich die Frage, gibt es öffentliches Interesse, dass die Bekanntgabe erforderlich macht (z.B. bei Tuberkulose) und ist dieses öffentliche Interesse höherrangig, als das private, die Daten nicht bekannt zu geben.

Erginge eine Entscheidung zugunsten des Betreuten, dürfte sich die Frage des Datenschutzes nicht stellen, denn m.E. hat der Datenschutz keinen Selbstzweck. Das mögen andere Juristen anders sehen. Bekanntermaßen haben oft zwei Juristen drei Meinungen. Der/die Betreuerin hat folglich selbstverantwortlich die Situation zu prüfen, zu werten und zu entscheiden. In vielen Situationen der betreuerlichen Tätigkeit entscheidet ein Betreuer so und ein anderer anders und beide Entscheidungen sind rechtens, aber für den Betreuten von völlig unterschiedlichen, mitunter entgegen gesetzten Folgen.

Heinz
 
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Stichworte
datenschutz, gesundheitsfürsorge, schweigepflicht

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