Dies ist ein Beitrag zum Thema Post- und Telekommunikationskontrolle Erlaubnis zum Abhören? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Bei meinem Betreuten wurde die Post- und Telekommunikationskontrolle gemäß § 1896 IV BGB angeordnet. Darf ich die Telefongespräche des Betreuten ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Gesperrt
Registriert seit: 28.10.2007
Beiträge: 8
|
Bei meinem Betreuten wurde die Post- und Telekommunikationskontrolle gemäß § 1896 IV BGB angeordnet. Darf ich die Telefongespräche des Betreuten aufzeichnen oder ist hierin ein Verstoß gegen § 201 StGB zu sehen? Darf ich den Anrufbeantworter des Betreuten fernlöschen? Welche Aufgabenkreise benötige ich um den verdächtig subversiven Betreuten mittels Mikrofonen dauerhaft abzuhören und ist dann die Aufzeichnung und Verwertung (z.B.: Überlassung an Verfassungschutz) gestattet?
|
|
|
|
|
|
#2 |
|
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,827
|
|
|
|
|
|
|
#3 |
|
Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
|
Artikel 10 des GG
(2) 1Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. 2Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. Keine Ahnung wofür das nun gut sein soll den Betreuten abzuhören, aber nach § 1896 Abs. 4 BGB hat der Betreuer zwar die Befugnis den Femmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren und die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden und ich denke, dass das Abhören nicht dazugehört.. Bisher habe ich die Kontrolle über das Fernmelderecht immer nur bzgl. zu hoher Telefonre. und Sperren gewisse Telefonnr. angewendet. Auf die Idee jemanden abzuhören bin ich noch nie gekommen. Mit freundlichen Grüßen Tina |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
|
Danke für den Link Andreas *verwirrtbin* ist das nun ein und die gleiche Person oder was? seeeeehr merkwürdig das Ganze :roll:
|
|
|
|
|
|
#5 |
|
Gast
Beiträge: n/a
|
Hallo Jochen,
wie hier im Forum bereits besprochen, haben BetreuerInnen kein Zeugnisverweigerungsrecht. Heißt, dass der Betreuer dem Gericht und nur dem Gericht auskunftspflichtig ist und zwar, von dem er Kenntnis erlangt hat. Ist der Aufgabenbereich der Post- und Telekommikationskontrolle angeordnet, stellt sich zunächst die Frage, wem dienlich. Doch als erstes dem Betreuten, denn zu dessen Wohl soll die Betreuung geführt werden. Das Ziel dieses Aufgabenbereiches ist es als erstes, die Post und die Telefonate direkt an den Betreuer umleiten zu lassen, statt die Post erst beim Betreuten abzuholen. Denn ohne diesen Aufgabenbereich kann der Betreute darauf bestehen, dass er weiterhin der Empfänger der Post bleibt. Gleiches gilt natürlich auch für den Datenaustausch per Internet also Mails u.dgl. Die vollständige Telefonkontrolle bedarf meines Erachtens einer besonderen Begründung, weshalb diese dem Wohl des Betreuten dient, weil er vielleicht belästigt wird oder sich per Telefon schädigt (z.B. horrende Rechnung durch Telefonsex). Das Aufzeichnen von Gesprächen des Betreuten würde ich mir von ihm schriftlich bestätigen lassen. Das ist ein massiver Eingriff in die persönliche Sphäre oder es mir vom Gericht genehmigen lassen, wenn der Betreute nicht einwilligungsfähig ist. Ist Frage ist, wozu sollen Gespräche aufgezeichnet werden? Wenn dadurch Entscheidungen des Betreuers gegenüber dem Vormundschaftsgericht belegt werden müssen (vielleicht bestimmte Nummern des Anschlusses gegen den Willen des Betreuten sperren zu lassen) dann sicherlich. Ich denke aber, dass es ausreicht, den Umstand und die Notwendigkeit der Entscheidung glaubhaft zu versichern. Ansonsten erkenne ich keinen Grund, Gespräche aufzuzeichnen. Ebenfalls ist es alleinige Sache des Betreuten, seinen Anrufbeantworter zu löschen oder nicht. Worin könnte eine Notwendigkeit bestehen, dass der Betreuer es macht? Vielleicht weil der Betreute nicht in der Lage ist, Nachrichten zu löschen und ihm keine Nachricht hinterlassen werden kann, weil die Aufnahmekapazität des Geräts erschöpft ist? >>Welche Aufgabenkreise benötige ich um den verdächtig subversiven Betreuten mittels Mikrofonen dauerhaft abzuhören und ist dann die Aufzeichnung und Verwertung (z.B.: Überlassung an Verfassungschutz) gestattet?<< Was soll das denn? Der/die Betreuerin ist kein Hilfsmittel der Staatsgewalt! Und schon gar nicht des Verfassungsschutzes, sondern für das Wohl des Betreuten zuständig. Wenn der Verfassungsschutz was wissen will, kriegt er es auch ohne BetreuerIn raus. Ansonsten soll er die Polizei und Staatsanwaltschaft einschalten. Und auch denen gegenüber ist der Betreuer zunächst nicht auskunftspflichtig, sondern lediglich dem Richter im Prozess. Wer erwägt, seinen Betreuten beschatten oder ausspionieren zu wollen, dem sollte umgehend die Betreuung entzogen werden, weil das Wohl des Betreuten durch den Betreuer massiv gefährdet ist. Er/sie verkehrt seine Funktion ins Gegenteil. Wenn der Betreuer den Verdacht hat, dass der Betreute erhebliche Straftaten begehen will oder begangen hat, und will sich dessen vergewissern, sollte er/sie dies mit dem/r VormundschaftsrichterIn oder der Rechtspflegerin besprechen. Es bestünde die Möglichkeit der Amtshilfe, wodurch die Polizei/Staatsanwaltschaft ermittelt. Ich erachte es ebenfalls als einen massiven Vertrauensbruch, Anzeige gegen den Betreuten zu stellen, es sei denn, der Betreute beging eine Straftat den Betreuer. Unter diesen Umständen ist die weitere Betreuung unzumutbar und ein Wechsel der Betreuung einzuleiten. Sollte der/die BetreuerIn lediglich einen sog. Anfangsverdacht haben, ob der/die Betreute sich strafbar gemacht haben kann, wäre sicherlich eine klare Aussprache mit ihm/ihr das richtige Mittel. Auch wenn es sich so verhält, aber der/die Betreute leugnet, weiß er/sie jedoch, dass der Verdacht schon in der Welt ist und kann sich dementsprechend verhalten ggfls. sich bei der Polizei stellen. Ansonsten soll der Betreuer es dabei bewenden lassen. Heinz |
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| post, postkontrolle, telefon, telekommunikation |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|
|
||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Post-Nachsendeauftrag | carlos | Situation der Betreuer/innen | 11 | 23.12.2016 16:46 |