Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage zu Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
zum § FGG 69f habe ich eine Frage. Hier wird gesagt: Betreuer oder Einwilligungsvorbehalt. Hm, was denn jetzt ...
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20.12.2007, 20:46 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.11.2007
Ort: NRW
Beiträge: 86
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Frage zu Einwilligungsvorbehalt
Hallo Zusammen,
zum § FGG 69f habe ich eine Frage. Hier wird gesagt: Betreuer oder Einwilligungsvorbehalt. Hm, was denn jetzt genau. Besagt dieser § das wenn ein Betreuer bestellt wird, dass kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt. Und wenn kein Betreuer bestellt wird, ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt. Lieg ich da richtig? Gruß Rudi §FGG 69f (1) 1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn usw. |
21.12.2007, 10:35 | #2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Rudi,
fein beobachtet. Und was sagt uns das? Da waren Juristen am Werk. Die denken gewöhnlich anders. Mit normalen Menschenverstand kommt man da schon weiter. Nicht unwichtig ist zu wissen, dass das `oder ´ nicht alternativ gelesen werden >muss<. Soll heißen, das Gericht kann einen Betreuer bestellen und ihm den Einwilligungsvorbehalt gleich mitgeben oder auch nicht. Ein Einwilligungsvorbehalt ohne Betreuer macht keinen Sinn. Denn auch bei privater Vollmacht würde der Einwilligungsvorbehalt an die gerichtliche Bestellung zumindest als ehrenamtlicher Betreuer gebunden sein. Das heißt Einwilligungsvorbehalt nur mit Betreuer, aber nicht ohne. Solche Logik ergibt sich für den Juristen von selbst. Und er formuliert die Gesetz für seinesgleichen. Alle anderen dürfen sich dann bei Juristen erkundigen. Ist nun mal so. Ludewig |
24.12.2007, 00:09 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.11.2007
Ort: NRW
Beiträge: 86
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Hallo Ludewig,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Gruß Rudi |
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einwilligungsvorbehalt |
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