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Schadensersatzklage gegen Betreuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schadensersatzklage gegen Betreuer im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich bin im Rahmen einer Erbengemeinschaft Miteigentümer eines Zweifamilienhauses, das veräussert werden soll. In diesem Haus hat ein geistig ...


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Alt 28.01.2008, 20:57   #1
Actionklaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Schadensersatzklage gegen Betreuer

Hallo,

ich bin im Rahmen einer Erbengemeinschaft Miteigentümer eines Zweifamilienhauses, das veräussert werden soll. In diesem Haus hat ein geistig behindertes Familienmitglied Wohnrecht auf Lebenszeit. Allerdings kann er aufgrund der Stärke seiner Behinderung dieses Wohnrecht nicht ausüben und ist daher dauerhaft in einer Wohngruppe untergebracht.
Darum haben wir uns darauf verständigt, das Wohnrecht gegen die Zahlung einer Geldsumme löschen zu lassen, um das Haus verkaufen zu können. Der Wert des Wohnrechts wurde vor längerer Zeit schon festgelegt.

Ende letzten Jahres konnten wir uns nun endlich mit einem Interessenten auf einen Kaufvertrag für das Haus einigen. In diesem Vertrag haben wir uns verpflichtet, das Wohnrecht meines Onkels bis zum 1.2.2008 löschen zu lassen.Doch dazu kam es nicht mehr, denn seine Betreuerin war auf einmal wie vom Erdboden verschluckt. Sämtliche Versuche, sie zu kontaktieren, schlugen fehl. Auch das Gericht und der Notar hatten keinen Erfolg. Erst nach rund fünf Wochen erreichte uns die Nachricht, dass die Frau erkrankt ist und die Betreuung möglicherweise nicht weiterfühen kann. Dann herrschte erst wieder Funkstille und weitere zwei Wochen später kam dann die Nachricht vom Gericht, dass die Betreuerin die Arbeit nicht mehr fortführen kann und daher eine neue Betreuung für das besagte Familienmitglied eingerichtet werden kann.
Nun sind wir aufgrund dieser Verzögerungen nicht in der Lage, das Wohnrecht wie vertraglich zugesagt bis zum 1.2. löschen zu lassen. Dadurch hängt die komplette Geschichte in den Seilen und aufgrund von Rücktrittsklauseln kann der Verkauf sogar noch platzen.

Nun habe ich mir überlegt, im Falle des Scheiterns eine Schadensersatzklage gegen die ehemalige Betreuerin aufsetzen zu lassen. Einen Käufer zu finden, der das Haus zu diesem guten Preis abnimmt, war nicht einfach. Ausserdem hängen vom pünktlichen Eingang des Verkaufserlöses einige andere wichtige Dinge ab, die ohne das Geld zu scheitern drohen.
Es kann doch wohl nicht angehen, dass man in so einem Amt, aus welchen Gründen auch immer, fünf Wochen (und nochmal weitere zwei) vollkommen unerreichbar ist und ohne Angabe von Gründen seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.

Meinungen dazu?
 
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Alt 29.01.2008, 07:56   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,830
Standard ohne

Hallo,

nun wollen wir doch mal die Kirche im Dorf lassen.

Können Sie beweisen, dass Sie die Betreuerin fünf Wochen lang nicht erreicht haben ? Z. B. notiert, wann Sie versucht haben, sie telefonisch zu erreichen (Datum und Uhrzeit, ggfls. Zeugen). Haben Sie versucht, sie schriftlich zu erreichen ?

Wenn es so eilig war, warum haben Sie sich nicht bereits nach einer Woche an das Amtsgericht gewandt und darauf hingewiesen, dass die Betreuerin nicht tätig wird ?

Es bringt doch nichts, aus Frust jetzt auf die Betreuerin einzuprügeln. Soll die jetzt vielleicht den Kaufpreis für das Haus bezahlen ? Also bitte, realistisch bleiben.

Wenn die Betreuerin wirklich ein Verschulden trifft, dann müssen Sie in Euro und Cent nachweisen, welche Verluste Sie dadurch haben. Das können Sie dann geltend machen. Aber vorher würde ich mal prüfen, ob die Dame überhaupt Geld hat. Denn wo nichts zu holen ist hat der Kläger sein Recht verloren.

Die Aufregung kann ich verstehen, nur bringt das alles sehr wenig.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 10.02.2008, 19:11   #3
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Zitat von Actionklaus Beitrag anzeigen
Meinungen dazu?
Für sein Handeln ist der Betreuer gegenüber dem Betreuten verantwortlich ( §§ 1833, 1908i BGB). Eine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Betreuers gegenüber dem Betreuten wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Vormundschaftsgericht etwas genehmigt hat (BGH Urteile vom 15. Januar 1964 - IV ZR 106/ 63 - FamRZ 1964, 199 und vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/ 82 - FamRZ 1983, 1220 und vom 18. 9. 2003 - XII ZR 13/ 01). Die Ansprüche des Betreuten gehen auf die Erben über. Die Verjährung ist meines Wissens für die Dauer der Betreuung gehemmt und beträgt danach vermutlich 30 Jahre. Rechtsanwälte finden sich unter www.gelbeseiten.de .
Roy ist offline  
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Alt 11.02.2008, 08:17   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 08.02.2008
Beiträge: 31
Standard Schaden durch Betreuer

Bedeutet das, dass die Betreuer keiner übergeordneten Stelle verantwortlich sind, sondern Probleme und Schaden für den Betreuten durch den Betreuer dann mittels Rechtsanwalt, den sich der Betreute nehmen muss (wenn er denn überhaupt kann), nur aus der Welt geschaffen werden können ?
keineAhnung ist offline  
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Alt 11.02.2008, 08:32   #5
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,830
Standard

Hallo,

der Betreuer ist grundsätzlich dem Amtsgericht gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet.

Natürlich können Sie bzw. der Betreute gegen den Betreuer gerichtlich vorgehen. Es bleibt aber bei dem, was ich in meinem ersten Beitrag bereits angedeutet habe: es muss dem Betreuer nachgewiesen werden, dass er schuldhaft gehandelt hat. Das heißt, vorsätzlich oder grob fahrlässig.

Alles andere ist "ich denke" und "ich meine" und bringt gar nichts. Tausende Anwälte leben so gut, weil eben viele Bürger "denken" und "meinen", sie haben Recht. Das kostet nur Geld.

Ohne ganz konkrete, beweis- und bezeugbare Angaben bringt das gar nichts.

Das muss so aussehen:

"Den Betreuer Herrn X am 15.09.2007 um 15.43 Uhr in Gegenwart meiner Frau und meines Schwageres angerufen und darauf hingewiesen, dass er nun endlich wie verlangt tätig werden muss. Weiter dringend darauf hingewiesen, dass wir sonst das Haus zu einem schlechteren Preis verkaufen müssten, wodurch wir 20.000 Euro verlieren. Herr X sagte eine schnelle Erledigung zu.
Das Gespräch wurde über Raumlautsprecher geführt, alle konnten mithören. Herr X wurde hierüber informiert und war einverstanden."

So etwas hat schon einmal Hand und Fuß. Und zur Sicherheit alles noch einmal schriftlich per Einschreiben mit Rückschein.

Alles andere ist witzlos. Das gibt höchstens einen langen Prozeß, den man nicht gewinnen kann. Schön teuer wird es ausserdem.


Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 11.02.2008, 09:07   #6
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,830
Standard ohne

Zitat:
Zitat von Roy Beitrag anzeigen
Für sein Handeln ist der Betreuer gegenüber dem Betreuten verantwortlich ( §§ 1833, 1908i BGB). Eine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Betreuers gegenüber dem Betreuten wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Vormundschaftsgericht etwas genehmigt hat (BGH Urteile vom 15. Januar 1964 - IV ZR 106/ 63 - FamRZ 1964, 199 und vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/ 82 - FamRZ 1983, 1220 und vom 18. 9. 2003 - XII ZR 13/ 01). Die Ansprüche des Betreuten gehen auf die Erben über. Die Verjährung ist meines Wissens für die Dauer der Betreuung gehemmt und beträgt danach vermutlich 30 Jahre. Rechtsanwälte finden sich unter www.gelbeseiten.de .
Dieser Beitrag stammt größtenteils von
www.recht.de - Forum Deutsches Recht - Foren

Ist BtRecht hier Roy ?

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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