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carlos 07.02.2008 14:58

Betreuervergütung; Einkommen des Betreuten
 
Hallo!

Inwiefern ein Betreuter an den Kosten der Betreuung beteiligt wird, scheint ja nicht einheitlich geregelt zu sein.
Ein Betreuter von mir z.B. verdient ca. 1.200,- Euro netto im Monat.
Er ist zu 100 % schwer behindert.
Der Einkommens-Grundfreibetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII beträgt 690,- Euro. Hinzu kämen noch die Wohnungskosten, wobei anscheinend umstritten ist, ob die Kalt- oder Warmmiete anzusetzen ist. Angesichts der drastisch gestiegenen Energiepreise
wird die Situation der Betroffenen diesbezüglich nicht einfacher.

Also, nehmen wir mal die Warmmiete; die beträgt in meinem Fall 340,- Euro. Dazu hat der Betreute noch monatliche Schuldnerverpflichtungen (Raten) in Höhe von 50,- Euro; der Schuldgrund bestand bereits vor Beginn der Betreuung.

Nach der mir vorliegenden (Fach-)Literatur wäre die Rechnung also so: 1.200,- Euro
- 340,- Euro
- 50,- Euro
- 5,20 Arbeitsmittelpauschale
= 804,80 Euro

Also liegt der Betreute noch 114,80 Euro über dem Satz und müsste diesen Betrag grundsätzlich mtl. zu seinen Betreuungskosten beisteuern.
Da ging ich aber davon aus, dass seine Warmmiete in Ansatz kommt; betriebliche Fahrkosten hat er keine, da er mit dem Fahrrad fährt.
Dass er schwerbehindert ist, scheint sich diesbezüglich auch nicht niederzuschlagen.

Meinungen hierzu?


mfg

Heinz 07.02.2008 15:26

Hallo Carlos,

was sagt die Rechtspflegerin /-pfleger dazu?

Fraglich ist, in wie weit die Schulden berücksichtigt werden. Nach Sozialrecht und für die Berechnung eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt sind Schulden irrelevant. Bei der Berechnung des Vermögen nach Betreuungsrecht mindern Schulden das Vermögen.

Zu den Wohnkosten:
http://foren.duisburg.de/sa_disk/vie...7c708ab835de42

Gruß Heinz

carlos 07.02.2008 16:09

Danke für die Antwort.

Bei den Wohnungskosten zählt wohl nur die Miete ohne Heizungs- und Stromkosten.
Evt. wäre noch was mit den Werbungskosten zu machen.
Ansonsten besteht ja noch ein Ermessensspielraum gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII:

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten.

Ob d. Rechtspfleger hier rigoros verfährt (siehe meine o.g. Berechnung) bleibt abzuwarten.

mfg


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