Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuervergütung; Einkommen des Betreuten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo!
Inwiefern ein Betreuter an den Kosten der Betreuung beteiligt wird, scheint ja nicht einheitlich geregelt zu sein.
Ein Betreuter ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
07.02.2008, 13:58 | #1 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
|
Betreuervergütung; Einkommen des Betreuten
Hallo!
Inwiefern ein Betreuter an den Kosten der Betreuung beteiligt wird, scheint ja nicht einheitlich geregelt zu sein. Ein Betreuter von mir z.B. verdient ca. 1.200,- Euro netto im Monat. Er ist zu 100 % schwer behindert. Der Einkommens-Grundfreibetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII beträgt 690,- Euro. Hinzu kämen noch die Wohnungskosten, wobei anscheinend umstritten ist, ob die Kalt- oder Warmmiete anzusetzen ist. Angesichts der drastisch gestiegenen Energiepreise wird die Situation der Betroffenen diesbezüglich nicht einfacher. Also, nehmen wir mal die Warmmiete; die beträgt in meinem Fall 340,- Euro. Dazu hat der Betreute noch monatliche Schuldnerverpflichtungen (Raten) in Höhe von 50,- Euro; der Schuldgrund bestand bereits vor Beginn der Betreuung. Nach der mir vorliegenden (Fach-)Literatur wäre die Rechnung also so: 1.200,- Euro - 340,- Euro - 50,- Euro - 5,20 Arbeitsmittelpauschale = 804,80 Euro Also liegt der Betreute noch 114,80 Euro über dem Satz und müsste diesen Betrag grundsätzlich mtl. zu seinen Betreuungskosten beisteuern. Da ging ich aber davon aus, dass seine Warmmiete in Ansatz kommt; betriebliche Fahrkosten hat er keine, da er mit dem Fahrrad fährt. Dass er schwerbehindert ist, scheint sich diesbezüglich auch nicht niederzuschlagen. Meinungen hierzu? mfg |
07.02.2008, 14:26 | #2 |
Gast
Beiträge: n/a
|
Hallo Carlos,
was sagt die Rechtspflegerin /-pfleger dazu? Fraglich ist, in wie weit die Schulden berücksichtigt werden. Nach Sozialrecht und für die Berechnung eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt sind Schulden irrelevant. Bei der Berechnung des Vermögen nach Betreuungsrecht mindern Schulden das Vermögen. Zu den Wohnkosten: http://foren.duisburg.de/sa_disk/vie...7c708ab835de42 Gruß Heinz |
07.02.2008, 15:09 | #3 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
|
Danke für die Antwort.
Bei den Wohnungskosten zählt wohl nur die Miete ohne Heizungs- und Stromkosten. Evt. wäre noch was mit den Werbungskosten zu machen. Ansonsten besteht ja noch ein Ermessensspielraum gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII: (1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Ob d. Rechtspfleger hier rigoros verfährt (siehe meine o.g. Berechnung) bleibt abzuwarten. mfg Geändert von carlos (07.02.2008 um 15:11 Uhr) |
Lesezeichen |
Stichworte |
betreuungskosten, einkommen, einkommensgrenze, kosten der betreuung, vergütung |
|
|