Dies ist ein Beitrag zum Thema Ende der Betreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
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Gesperrt
Registriert seit: 21.07.2008
Beiträge: 2
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Geändert von Galadriels Spiegel (10.08.2008 um 13:45 Uhr) |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,838
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Zitat:
Meine unverbindliche Meinung hierzu: Eine Betreuung "wird man wieder los" (besser gesagt: wird aufgehoben), wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen; im Klartext: Wenn das Vormundschaftsgericht der Auffassung ist, dass der Betreute seine Angelegenheiten - je nach Aufgabenkreis - wieder ohne Hilfe eines Betreuers bzw. einer Betreuerin erledigen kann. Dies kann z.B. auch dann der Fall sein, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen besorgt werden können. Dabei kann jeder die Aufhebung der Betreuung beim Vormundschaftsgericht anregen. Zweck der Betreuung ist die Hilfe, Unterstützung und ggf. das Treffen von Entscheidungen durch einen Betreuer zum Wohle des Betreuten. mfg |
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