Dies ist ein Beitrag zum Thema Wie bekomme ich ihn aus den Schulden ? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo ich habe eine neue Betreuung übernommen. Der jeniege hat ca. 2.500 € bei der Bank, 2000 € Handy , ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 15.08.2008
Beiträge: 11
|
Hallo ich habe eine neue Betreuung übernommen. Der jeniege hat ca. 2.500 € bei der Bank, 2000 € Handy , 200 € private Schulden. Er arbeitet in einer Behindertenwerkstatt. D.h. er hat ca. weniger Einkommen als ein Hartz IV empfänger. So meine Frage, wie kommen wir aus dem Schulden raus ? die Bank macht nur eine Rate von 7 Monaten. und O2 macht auch nur einen Ratenzahlung wenn wir monatlich 150 Euro bezahlen würden. So was mache ich nun ???? wenn er nur 250 Euro zur Verfügung hat ?????
Meine andere Frage. Ich habe alle Aufgabenbereiche erhalten. Er hat ohne meines Wissens Handyverträge abgeschlossen mehrere, Ich denke mitlerweile sind es so um 10 Stück. Handys hat er verkauf. und mit den Karten telefoniert. Er ist doch gar nicht geschäftsfähig, muss er trotzdem laut gesetzt die Telefonkosten bezahlen ????? Geändert von Kreuzberger123 (16.08.2008 um 00:05 Uhr) |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,298
|
Moin Moin
Wenn Ihr Betreuter in einer WfB arbeitet und keine Chance auf einen Job auf dem 1. Arbeitsmarkt hat, wird er zeitlebens ein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze haben. D.h. ihm kann keiner was abknöpfen. Sehen Sie doch mal nach, ob es einen "Einwilligungsvorbehalt" (EV) im Bereich der Vermögenssorge gibt. Wenn Ihr Betreuter den nicht hat, aber gerne Verträge abschlisßt, die er nicht einhalten kann, dann beantragen Sie den Eiwilligungsvorbehalt ganz schnell (auch zu ihrer eigenen Absicherung). Durch den Einwilligungsvorbehalt kann er keine Verträge abschlisßen, wenn Sie diesen nicht zustimmen. Sie können sich dann ihre Arbeit etwas einfacher machen, in dem sie die neuen Gläubiger in Zukunft darauf hinweisen, dass die Forderung einfach nicht rechtskräftig sind. Bei Betreuten mit EV, die gerne und unabgesprochen Verträge machen, teile ich die Betreuung mit EV der Schufa mit. Es gibt KollegInnen, die das nicht gut finden, aber das ist Geschmackssache. Insbesondere Handyprovider beissen sich ein weiteres Loch in den Hintern, wenn ich sie darauf hinweise, dass sie ihrer eigenen Pflicht zur Solvenzprüfung von Kunden nicht nachgegangen sind. Zurück zu dem Betreuten: Es wird einen Grund geben, warum er in einer WfB arbeitet und die Betreuung eingerichtet wurde. Er ist vielleicht geistig behindert und gar nicht in der Lage zu begreifen, dass er Schulden macht. Deshalb sind Sie auch zu seinem Schutz eingesetzt worden - und nicht um die Gläubiger damit zu beglücken, dass ein armer Mensch noch weniger zu beissen hat. Wenn's nix zu pfänden gibt, müssen sie auch nix bezahlen. Sie haben aber auch die Schäden, die der Betreute in Zukunft anrichten wird gering zu halten (so gut es geht, manchmal sind diese Menschen trotz geistiger Einschränkungen reichlich gewieft...) Viel Glück wünscht Imre Holocher
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 15.08.2008
Beiträge: 11
|
ich bedanke mich rechtherzlich für die freundliche und erfahrungsreiche Antwort. Das hat mir sehr geholfen ....
|
|
|
|
|
|
#4 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
|
Hallo, in der Anfrage heißt es, der Betreute sei gar nicht geschäftsfähig. Das kann umstritten sein. Siehe dazu im Online-Lexikon unter Geschäftsfähigkeit ? Betreuungsrecht-Lexikon
Ist die Behinderung so groß, dass der Betroffene mit seinen Unterschriften unter den Handy-Verträgen nicht erkennen konnte, was da an Verpflichtungen auf ihn zukommt (evtl. auch funktionaler oder vollständiger Analphabeth), könnte das Bestreiten der Forderungen wegen Geschäftsunfähigkeit Sinn machen. Aber die Glaubhaftmachung der G.U. ist Sache des Betreuers. Wird G.U. vom Vertragspartner akzeptiert (eher unwahrscheinlich) oder in der gerichtlichen Auseinandersetzung im Mahnbescheids- oder Vollstreckungsverfahren vom Gericht als gegeben angesehen, ist der Betreute durch die Handy-Verträge ungerechtfertigt bereichert, § 812 BGB. Er muss im Prinzip alles zurückgeben, was er auf diese Weise erhalten hat (Handy und Zubehör, vorhandene SIm-Karten usw.). Die Telefonfirma muss ihrerseits alles zurückzgeben, was sie ebenfalls ungerechtfertigt erhalten hat (sämtliche Zahlungen). Eine Verrechnung findet jedenfalls bei Geschäftsunfähigkeit nicht statt. Soweit es darum geht, die Telefonkosten zu bezahlen, empfehle ich, sich auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) zu berufen. Auf jeden Fall sollte zuvor eine Konsultation eines im Schulrecht erfahrenenen Anwaltes stattfinden. Hierzu kann der Betreuer im Namen des Betreuten Beratungshilfe in Anspruch nehmen (Formulare hat der Anwalt; bitte den aktuellen Sozialhilfebescheid mitnehmen).
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#5 | |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 19.01.2010
Ort: Niedersachen
Beiträge: 42
|
Zitat:
ich würde hier mit den ganzen Unterlagen zu einer Schuldnerberatung gehen. Möglicherweise lassen sich die Gläubiger auf einen Vergleich ein oder sogar einen Erlass der Schulden, wobei das wohl er nicht eintreffen wird ![]() Ich habe mit zwei meiner Klienten, die viele Schulden haben, auch überall Vergleiche über die Schuldnerberatung gemacht. Entweder haben sie dann Einmalzahlungen geleistet oder wir haben überall 5-10 Euro Ratenzahlung gemacht, da die beiden von ALG II leben. Wenn alles nichts hilft, dann würde ich mit dem Klienten in eine Privatinsolvenz gehen. Das ganze Prozedere macht die Schuldnerberatung. Dann darf der Klient sieben Jahre lang keine neuen Schulden machen und danach ist er schuldenfrei. Bei einer Insolvenz wird natürlich die Bank nicht so glücklich sein, wo er sein Konto hat. Allerdings gibt es bei den Sparkassen ein Jedermannkonto, das auch Betreute bekommen, die in der Insolvenz sind. Liebe Grüße, Angela |
|
|
|
|
|
|
#6 |
|
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Hallo angela,
der thread ist zwar schon bißchen älter aber einiges möchte ich doch berichtigen: Da steht:...oder wir haben überall 5-10 Euro Ratenzahlung gemacht, da die beiden von ALG II leben. ALGII ist erst mal nicht zur Schuldentilgung gedacht und vom finanziellen Rahmen her auch dafür nicht ausgelegt. Diese 5 Euro Regelung ist weitverbreitet aber oft wird vergessen genau abzuprüfen ob gleichzeitig damit eine Festschreibung und Zinsstop einhergeht. Wenn das nicht der Fall ist, macht diese Regelung gar keinen Sinn. Weiter: Allerdings gibt es bei den Sparkassen ein Jedermannkonto, das auch Betreute bekommen, die in der Insolvenz sind. Es gibt kein Jedermann Konto bei den Sparkassen(das war/ist eine freiwillige Selbstverpflichtung ohne Rechtsanspruch). Ab diesem Jahr soll es ein pfändungssichers Konto für bestimmte Personen geben, aber erst ab Sommer und auch die Kosten für dieses Konto stehen noch nicht fest- ein Punkt den man nicht aussen vor lassen kann. Grüsse Michaela |
|
|
|
|
|
#7 | ||
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 19.01.2010
Ort: Niedersachen
Beiträge: 42
|
Hallo Michaela,
Zitat:
In meinem Fall verstehen meine Klienten die Tragweite dessen und dass sie dann lange Zeit eben weniger Geld zur Verfügung haben. Sie wollten als Hauptziel der Betreuung, die sie selbst beantragt haben, gern von ihren Schulden runter. Zitat:
Aber na gut, wenn sie es freiwillig machen, dann ist ja auch gut ![]() Liebe Grüße Angela |
||
|
|
|
|
|
#8 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 18.02.2012
Beiträge: 35
|
Ich weiß nicht genau, ob ich hier in dem Thema richtig bin, aber ich finde kein Thema, was so richtig passt.
Mein Betreute hat Schulden bei der BGHW, die machen nun eine Verrechnung nach § 52 SGB geltend. Hilfebedürftig wird sie zwar nicht dadurch, aber es fehlt ihr die Hälfte der Rente. Habe ich da noch andere Möglichkeiten, dass die nicht mit der Rente verrechnen können? |
|
|
|
|
|
#9 |
|
Gast
Beiträge: n/a
|
Du müßtest schon das ein oder andere erklären, wenn Du einen zwei Jahre alten thread übernimmst.
![]() Zumindest, wer oder was die BGHW ist, auf welche Rechtsgrundlage der Anspruch zurückgeht und um was für eine Situation es sich hier handelt. Dann wäre es sicherlich leichter, eine erhellende Antwort zu geben. |
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| behinderung, einwilligungsvorbehalt, handy, mobilfunkvertrag, schufa, schulden |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|