Dies ist ein Beitrag zum Thema Heimkosten vor Mietzahlung ? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Forenmitglieder,
ich bin als ehrenamtliche Betreuerin noch neu.
In zwei Fällen hinterließen die Betreuten nach ihrer Einweisung ins Pflegeheim ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Schleswig Holstein
Beiträge: 152
|
Liebe Forenmitglieder,
ich bin als ehrenamtliche Betreuerin noch neu. In zwei Fällen hinterließen die Betreuten nach ihrer Einweisung ins Pflegeheim jeweils 3 offene Wohnungsmieten. Bei der Bearbeitung des Sozialhilfeantrages stellt sich mir die Frage, ob bei einem Bescheid des Amtes die anfallenden Heimkosten vorrangig vor den Mietschulden übernommen werden müssen ? Wenn ja, gibt es ein entsprechendes Gesetz dazu ? Vielen Grüße Dora88 |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
|
Hallo Dora,
ich kann hier leider nicht mir Paragrafen um mich werfen, sondern nur aus der Praxis berichten: das Sozialamt vertritt den Standpunkt, dass ausstehende Mieten bei Umzug ins Heim unter "Vermieterrisiko" fallen und nicht bezahlt werden. Die Finanzierung der aktuellen Lebenssituation ist vorrangig zu behandeln. Offene Monatsmieten bis zum Ende der Kündigungsfrist sind als Schulden der Betroffenen zu betrachten, die das Sozialamt nicht weiter interessieren. Nach meiner Erfahrung ist es so, dass die Baugenossenschaften, städtischen Wohnungsgeber etc. dies auch wissen und die Forderungen nicht weiter verfolgen; privaten Vermietern zu vermitteln, dass die Mieten nicht bezahlt werden, ist natürlich schwieriger. Aber nicht zu ändern: Sobald jemand im Sozialhilfebezug ist, können und müssen diese Schulden nicht bezahlt werden. |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
|
Hallo, das Sozialamt ist nicht verpflichtet, für 2 "Wohnungen" gleichzeitig zu bezahlen. Mietschulden werden nur im Rahmen der Vermeidung von Obdachlosigkeit (§ 34 SGB XII) übernommen. Die Heimkosten sind aus Sicht des SHT eindeutig vorrangig. Mietschulden (sofern nicht durch Kaution oder Genossenschaftseinlage abzudecken) sind ganz normale zivilrechtliche Geldforderungen gegen den Betreuten und im Rahmen seiner finanziellen Mögllichkeiten vom Betreuer aus den Mitteln des Betreuten zu begleichen (Achtung: sobald ein vollstreckbarer Titel, z.B. ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, kann auch in Schonvermögen hinein gepfändet werden; letzteres gilt ja nur ggü. dem SHT.).
MfG H.Deinert
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
|
Hallo,
bitte aber auch in diesem thread #3 beachten: http://www.forum-betreuung.de/rechts...ung-rente.html Mfg Kohlenklau
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
|
|
|
|
|
#5 |
|
Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
|
Hallo,
Herr Deinert hat selbstverständlich recht. Mietzinsverpflichtungen eines in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, die durch die Verzögerung der Wohnungsaufgabe aufgrund eines erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens entstehen, sind jedoch besondere Belastungen im Sinne der §§ 84,85 BSHG (NEU § 87 SGB XII). Dem Sozialhilferecht ist nichts zu entnehmen, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen. Dieses Recht hilft nur, wenn die Mietschulden aufgrund noch ausstehender Genehmigung des VG entstanden sind. Im Zweifelsfall und sofern es möglich ist, kann die betreute Person die Wohnung selber kündigen, dann muss man auf keine Genehmigung warten. Die Heimkosten sind immer vorrangig zu behandeln. Ansonsten, wie schon von Herrn Deinert erklärt, können Mietschulden nach dem (§ 34 SGB XII) nur zur Abwendung von drohender Wohnungslosigkeit darlehensweise übernommen werden. Geändert von Tina L. (03.09.2008 um 08:45 Uhr) |
|
|
|
|
|
#6 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
|
Hallo Tina, die Berücksichtigung besonderer Belastungen nach § 87 SGB-XII gilt nur bei der etwaigen Nichtanrechnung anderer Einkünfte auf die Sozialhilfe, es handelt sich dabei nicht um Mehrbedarfsregelungen (die gibts seit 2005 kaum noch). Ich meine ja auch nicht, dass ich das gut finde. Die Gesetzeslage gibt aber nicht mehr her und ich sehe hier auch keinen Ansatz für Klageverfahren.
Denn unabhängig von diesen Ausführungen ist es seit Jahrzehnten von den Gerichten anerkannter Grundsatz, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, private Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen. Miete nur im Rahmen der laufenden Bedürfnisse und ansonsten Schulden nur zur Vermeidung von Obdachlosigkeit (ist dann auch nicht uneigennützig im Sinne der Sozialhilfe). Obacht übrigens: solche Mietschulden sind "normale" also zivilrechtliche Zahlungsverpflichtungen. Im Zwangsvollstreckungsrecht gelten nicht die Vermögensfreibeträge wie im Sozialhilferecht. Die 1.600 bzw. 2600 Euro nach § 90 SGB-XII sind voll für Mietrückstände pfändbar. Daher sinnvollerweise zuvor sinnvolle Anschaffungen tätigen, bevors zu spät ist.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| heim, heimaufnahme, heimkosten, miete, mietvertrag, mietzahlungen, rente, schulden, sgb12, sozialhilfe, ungedeckte heimkosten |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|