Dies ist ein Beitrag zum Thema betreuungsaufhebung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
hallo zusammen. bin neu hier und hoffe, dass man mir einige fragen bezüglich der gesetzlichen betreuung beantworten kann. um es ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 24.08.2008
Beiträge: 1
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hallo zusammen. bin neu hier und hoffe, dass man mir einige fragen bezüglich der gesetzlichen betreuung beantworten kann. um es kurz zu fassen: mein sohn (19) hält seine termine und auflagen nicht ein, wird aus diesem grunde obdachlos werden. ein zusammenleben mit ihm ist nicht möglich. nun behauptet die betreuerin, dass sie, sobald er obdachlos ist, nicht mehr für ihn zuständig sein kann, eben aus diesem grunde. kann das denn sein, gerade nun hätte er doch die betreuung notwendig! der absturz ist sozusagen vorprogrammiert.
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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hallo amrgy,
meiens erahcten kannd as ncih einfahc dnan shcnell aufgehobenw erdne, wenn dien sohn nur weil er obdachlos egwordne sit... osnst wär emir bei ja shcion länsgt irgendws saufgehobenw urdne,w ei lich mcih kaum an etwa shalte, doe rga rnich ahtle..also vond ahe,r mich würds zwa rfruene, und ich würds begüssen, abe rn naja.. udn udn wenns ie ncohaml mtid e rbertutin sprechen?? sie alt mutter, udn doe rmit dme juegdnamt?? da dien sohn 19 sit, egth da snoch, zumidnets sind da smeine erfhaurngen... grus setrnfee |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo Margy,
eine Obachlosigkeit bedeutet keinenfalls, dass eine Betreuung plötzlich endet. Die Betreuerin möchte hier wohl die Betreuung aufheben lassen, evtl. weil Dein Sohn nicht mitarbeitet. Nach § 1908b BGB kann ein Betreuer auch wegen Unzumutbarkeit aus dem Amt entlassen werden. Er kann seine Entlassung nicht erzwingen, aber das Gericht wird bei einem triftigen Grund schon genau hinschauen. BGB § 1908b Entlassung des Betreuers (1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt hat. Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann. (2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann. Das Gericht wird entscheiden ob die Betreuung weiter Sinn macht und ob ein neuer Betreuer eingesetzt wird. Das passiert nicht von heute auf morgen, Dein Sohn hat Gelegenheit sich zu äußern. Auch Du könntest dazu angehört werden.
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#4 |
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Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
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Hallo margy, herzlich willkommen hier!
die Aussage der Betreuerin finde ich sehr, sehr seltsam. Obdachlosigkeit widerspricht einer gesetzlichen Betreuung nicht im geringsten, im Gegenteil, es gibt eine ganze Menge wohnungsloser Menschen mit gesetzlicher Betreuung. Wenn die Betreuerin sich das nicht zutraut oder keine Basis mehr für eine Zusammenarbeit sieht, kann sie einen Antrag auf Betreuerwechsel stellen, aber bis ein Wechsel stattgefunden hat, ist sie auf jeden Fall weiterhin für Deinen Sohn zuständig. |
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#5 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo margy,
zu überlegen wäre in diesem Fall ja auch, ob das Verhältnis zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen deinem Sohn und der Betreuerin noch gegeben ist oder ob es für deinen Sohn nicht doch besser wäre eine neue Betreuerin zu bekommen. Gruß, Ursula |
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#6 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,594
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Hallo Margy
Der Spruch der Betreuuerin, sie sei dann nicht mehr zuständig, wenn Ihr Sohn obdachlos ist, haut so nicht hin. Obdachlosigkeit ist kein Grund eine Betreuung aufzuheben, wenn sonst die Voraussetzungen vorliegen. Auch bleibt das bisherige Gericht zuständig, bis ein neuer Wohnort feststeht (und dann ggf. ein anderes Gericht zuständig wird) Deine Informationen zu der Geschichte sind allerdings insgesamt recht wenig. D.h. ein auch nur halbwegs brauchbares Bild von der Situation kann man sich so nicht machen. Dafür gibt es zu viele Möglichkeiten für die verschiedensten Verfahrensweisen. Bevor es zu allgemein wird, ein paar Beispiele: Ihr Sohn ist nicht bereit mit der Betreuerin zusammen zu arbeiten und verweigert deshalb Termine etc. und riskiert die Obdachlosigkeit - dann ist ein Betreuerwechsel vielleicht ganz gut (wenn er dann wenigstens mitmacht). Ihr Sohn hat ganz andere Probleme, die seine Zusammenarbeit unmöglich machen: - Drogen? Wenn sonst keine psychischen Probleme vorliegen, braucht er eine Therapie, aber keine Betreuung (die die Tüten rollt oder die Spritzen aufzieht - sprich: Die Drogensucht über die Absicherung von äusseren Lebensbedingungen nur verfestigt.) Also Betreuung aufheben und ihn so lange vor die Wand laufen lassen, bis er merkt, dass es so nicht mehr weitergeht (Das klingt hart, aber so ist das bei Drogen) - Seelische oder psychische Probleme sind vorrangig vor den Drogen (oder auch ohne Drogenproblem): Dann sollte die Betreuung bestehen bleiben, wird aber sehr anstrengend für die Betreuerin oder werd den Job übernimmt. Auch hier kann es notwendig sein, Ihren Sohn vor die Wand laufen zu lassen - sollte aber das Hilfenetz bereit haben, weil er selber nicht in der Lage ist, es zu organisieren (reine Drogies können im Gegensatz dazu ihren Ausstieg durchaus selber organisieren). Sie sehen sicherlich schon: Es gibt viele Möglichkeiten als Ursache und genauso viele (mindestens) als Reaktion. Genaueres kann wirklich nur gesagt werden, wenn mehr Informationen da sind. Ich empfehle ihnen allerdings dringend nach Angeboten für Angehörige nachzufragen. Es ist eine Riesenhilfe zu wissen, dass man nicht alleine da steht und andere Mütter und Väter auch solche Kinder haben. Es gibt da auch wichtige Tipps, wie sie sich selbst am besten verhalten sollten. Und die beste Verhaltensweise ist mit Sicherheit nicht die einfachste - und leicht auszuhalten schon garnicht. Viel Glück wünscht Imre Holocher
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 |
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"Betreuerschreck"
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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HI
ZU einer Betreungsaufhebung hab eich ejtzt auch ne Frage. Und zwar möchte ich wissen welcher arzt das bescheinigen muss das eine Betreeung nicht mehr notwendig ist? also der behandelnde Arzt oder ein Gutachter? DAs die betrerin dan auczh noch dazu gehört wird weis ich. INwieweit hat den dan aber der der die betreuung aufheben lasen will also der klient da auch was mitzureden? lg MOMO |
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#8 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo Momo,
ein Klient kann selber den Antrag stellen die Betreuung aufzuheben zu lassen und zunächst ein ärztliches Attest, des behandelnden Facharztes, beilegen. Aus dem sollte hervorgehen, dass eine Besserung eingetreten ist. Im Zweifelsfall wird das Gericht jedoch ein Gutachten einholen. Sollte der Antrag auf Aufhebung der Betreuung abgelehnt werden, dann hat man die Möglichkeit dagegen Beschwerde einzulegen. Du hattest übrigens hier schon ausführliche und fundierte Antworten bekommen. ![]() http://www.forum-betreuung.de/rechts...esetzlich.html |
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| aufhebung betreuung, betreuerpflichten, betreuerwechsel, obdachlosigkeit, wohnungslosigkeit |
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