Dies ist ein Beitrag zum Thema ungedeckte Heimkosten / Verwendung der Rente im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ein freundliches Hallo!
Folgendes Problem:
Die Betreute kam im Frühjahr in ein Pflegeheim. Die Zustimmung des Amtsgerichts für eine Wohnungsauflösung ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 28.08.2008
Beiträge: 3
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Ein freundliches Hallo!
Folgendes Problem: Die Betreute kam im Frühjahr in ein Pflegeheim. Die Zustimmung des Amtsgerichts für eine Wohnungsauflösung kam erst im Juli. Die Kreisverwaltung verlangt, dass ab August die Rente vollständig zur Deckung der Heimkosten genutzt werden. Nach eigenem Bekunden interessiert es die Kreisverwaltung nicht, dass noch Mietzahlungen bis einschl. Oktober geleistet werden müssen. Folgende Begründung wird geliefert: "Im Rahmen der persönlichen Hilfe kann auf den Einsatz des vollständigen Einkommens (Rente) zur Zahlung der Miete für einen zeitlich begrenzten Zeitraum verzichtet werden. In dieser Zeit sollen unter Berücksichtigung des Einzelfalles persönliche Angelegenheiten des Altenheimbewohners geregelt werden können. Diese Entscheidung steht in keinem Zusammenhang mit Kündigungsfristen und der Zustimmung des Amtsgerichtes zur Auflösung der Wohnung an den Betreuer." Das Amtsgericht hat es mir schriftlich bestätigt, dass ich an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden bin - trotz Heimaufenthalt. Miete muss ich somit fortzahlen. Ist das nicht unter "Berücksichtigung des Einzelfalles" zu verstehen. Wäre für Meinungen / Kommentare aber auch fachliche Auskünfte sehr dankbar!! PanTau |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Guten Abend!
Leider ist es gängige Praxis und kein Einzelfall, dass sich Miete und Heimkosten überlagern. Da kann man wohl nur auf einen einsichtigen Vermieter hoffen. Wenn dieser nicht vorhanden ist, dann muß man innerhalb der Kündigungsfrist auch tatsächlich die Miete fortzahlen! Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 28.08.2008
Beiträge: 3
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Hallo und Dankeschön für Deinen Antwortversuch!
Bei Wohnungskündigungen die einer vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung bedürfen, ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, die laufenden Mietzahlungen als Belastung bei der Einkommensberechnung anzuerkennen. Hierzu gibt es ein Urteil: BVerwG vom 30.12.97 im Verfahren 5 B 21.97 Das Ganze ist in einer ausgezeichneten Betreuerfibel nachzulesen, die eine Vielzahl von Dingen aufführt (Wohnungsauflösung, Umzug, ....) http://www.bdb-ev.de/downloads/BdB17.PDF Grüße pantau |
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#4 | |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo PanTau,
ersteinmal vielen Dank für den link. Dabei ist aber zu beachten, dass sich die Regelungen noch auf das alte BSHG beziehen. Seit 2005 finden sich die Regelungen in den leicht veränderten §§ 87, 88 SGB 12. Trotzdem dürfte die Anwendbarkeit des BVerwG-Urteils noch gegeben sein. Wie Du schreibst, findet eine Heimaufnahme im Frühjahr, wohl im Mai 2008 statt. Eine Mietzahlung wird vom Sozialamt noch bis einschließlich Juli 2008 als besondere Belastung berücksichtigt. Die Zahlungen für August bis Oktober sollen nicht mehr berücksichtigt werden. Damit würde sich das Sozialamt an das zitierte Urteil halten. Die Kündigung des Mietverhältnisses hätte im Mai 2008 mit der Heimaufnahme ausgesprochen werden können. Gleichzeitig müßte die gerichtliche Genehmigung dazu beantragt werden. Die Kündigung wäre im Zustand "schwebend unwirksam" verblieben und mit der gerichtlichen Genehmigung im Juli 2008 wirksam geworden. Damit wäre das Zeitfenster der dreimonatigen Kündigungsfrist noch eingehalten worden. Offensichtlich sollte die Kündigung erst nach Vorlage der gerichtlichen Genehmigung ausgesprochen werden, so dass weitere drei Monate vom Sozialamt zu zahlen wären. Auf diesen Sachverhalt bezieht sich wohl die Aussage im Schreiben des Sozialamtes: Zitat:
Schöne Grüße Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) Geändert von Kohlenklau (01.09.2008 um 00:45 Uhr) |
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#5 |
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Gesperrt
Registriert seit: 28.08.2008
Beiträge: 3
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hallo Kohlenklau!
Vielen dank für Deine Ausführung. So wie Du die Angelegenheit betrachtest, sollten bestellte Betreuer mindestens über das erste Staatsexamen vergügen :-( Ich hatte in dieser Angelgenheit Stress mit dem Sozialamt, dem Amt für die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten, dem zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht. Von diesen Stellen kam bisher nicht der Hinweis auf eine Kündigung unter Vorbehalt. Ich habe mir auch noch einmal den Leitfaden der Kreisverwaltung durchgelesen. Darin wird hinsichtlich der vom Betreuer zu regelnden Wohnungsangelegenheiten als Checkliste folgender Punkt angeführt: "Kündigung nach erfolgter Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht". Das Wort <nach> ist sogar unterstrichen. Ich gehe die Betreuungsaufgaben sehr sorgfältig an. Um den Sachverhalt hinsichtlich Kündigung und vormundschaftlicher Zustimmung zu finden, habe ich drei Anläufe mit mehreren Stunden benötigt. Was soll ich denn noch auf der Pfanne haben? Sende mir ein paar tröstenden Worte, dass mein Widerspruch positiv verläuft mfg pantau |
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#6 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo PanTau,
zunächst wäre es nett, wenn Du Dich im offenen oder geschlossenen Forum vostellen könntest. Nach Deinen ersten postings war mir nicht klar, ob Du Betroffener, Angehöriger/ehrenenamtlicher Betreuer oder Berufsbetreuer bist. Du wirst alleine in der Sache nicht mehr weiterkommen. Hol doch einen Beratungshilfeschein vom Gericht und frag einen Rechtsanwalt. Möglicherweise kommt es ja doch auf die tatsächliche Genehmigung des Gerichts an. Nimm das BVerG-Urteil und den Leitfaden der Kreisverwaltung mit. Viele Rechtsanwälte dürften sich in diesen Spezialfällen auch nicht direkt zurechtfinden. Wichtig dürfte doch auch sein, ob der Betroffene mittellos ist oder nach Zahlung der Heimkosten noch Rentenanteile verbleiben. Nimm es als Trost, dass Dein Hinweis uns hier geholfen hat. Das Thema Heimkosten/Mietzahlung ist schon öfters behandelt worden. Auch wenn es wohl nur unter der Voraussetzung des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens anzuwenden ist, dürfte der ein oder andere nun ein Argument gegen den Sozialhilfeträger in der Hand haben. Schöne Grüße Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
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#7 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,817
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Hallo,
ich habe gerade mit einem ähnlich gelagerten Fall zu tun; allerdings geht es hier nicht um einen Umzug in ein Heim sondern um einen Umzug zu einer Pflegefamilie, nachdem die Eltern des behinderten Betreuten verstorben sind. Letztendlich dürften die bisherigen Ausführungen meines Erachtens analog dazu zu sehen sein. Fakt ist, dass der behinderte Betreute einerseits noch mit den Mietkosten der alten Wohnung behaftet ist (3- monatige Kündigungsfrist) andererseits bereits (notgedrungen) bei der Pflegefamilie wohnt. Das Grundsicherungsamt weigert sich, die Mietkosten der alten Wohnung zu übernehmen und bringt den Betreuten somit in arge finanzielle Bedrängnis. Gut, in der neuen Pflegefamilie wird sich sehr fürsorglich um ihn gekümmert - aber das Problem mit den Mietkosten ist dadurch nicht aus der Welt. Ich versuch mal was über andere Formen der Sozialhilfe herauszuholen. Auf jeden Fall werde ich - im Falle einer Nichtanerkennung durch das Amt - Widerspruch einlegen. mfg carlos |
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