Dies ist ein Beitrag zum Thema Tod des Betreuten und weitere Aufgaben im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo alle zusammen, ich hätte mal eine Frage. Ich bin(war) der Betreuer eines Ehepaares, (Beide alle Aufgabengebiete). Nun ist der ...
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07.09.2008, 16:09 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.12.2007
Ort: Betreuungsbüro
Beiträge: 36
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Tod des Betreuten und weitere Aufgaben
Hallo alle zusammen, ich hätte mal eine Frage. Ich bin(war) der Betreuer eines Ehepaares, (Beide alle Aufgabengebiete). Nun ist der Mann verstorben. Die angehörigen meinen nun, da ich auch der Betreuer der Frau bin, soll ich die Beerdigung veranlassen. Ich anderen Fällen, wenn ich nicht der BEtreuer der Angehörigen war, war die Sache immer mit dem Tod der Personen erledigt. Hatte schon mal jemand so einen Fall, oder weiß jemand was man da machen sollte?
Vielen Dank für die Hilfe Gruß |
07.09.2008, 21:17 | #2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Guten Abend,
die Betreuung ist mit dem Tod des Betroffenen beendet. Bei Ihnen ist die Besonderheit, dass Sie einen nahen Angehörigen ebenfalls betreuen, der wahrscheinlich zum Kreis der Erben gehört. Ich würde daher folgendermaßen vorgehen und mir nachfolgende fragen beantworten: 1. Ist der Überlebende Betroffene Erbe? 2. Ist Geld vorhanden um die Kosten der Beerdigung zu bezahlen? 3. Ist bekannt, welche Form der Beerdigung der Verstorbene wünscht? 4. Sind Kinder vorhanden, die die Beerdigung des Verstorbenen veranlassen und gegebenenfalls auch bezahlen könnten? 5. Ist der überlebende Ehegatte noch insoweit ansprechbar und kann Wünsche äußern? Punkt 2 ist bei meinen Fragen der Wichtigste. Ist das Ehepaar mittellos, dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die Angelegenheit dem Ordnungsamt zu übergeben! Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
07.09.2008, 22:18 | #3 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Timm,
da du Kontakt zu den Angehörigen hast, würde ich mich auf jeden Fall mit ihnen zusammen beraten. Evtl ist es ja möglich, falls die Betreuten mittellos sind, gemeinsam für eine Bestattung zu sorgen, so dass der Verstorbene auf jeden Fall auf dem nächstgelegenen Friedhof beigesetzt werden kann. Dann kann der Partner an das Grab gehen und hat einen Ort für die Trauer. Sicherlich kommen dir die Bestatter entgegen und beraten dich und die Familie hilfreich und zeigen vielleicht auch weiterführende Wege, um die finanzielle Seite zu sichern, so dass die Beerdigung einen würdigen Rahmen bekommt. Lieben Gruß, Ursula |
08.09.2008, 09:05 | #4 |
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
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ich hatte so einen Fall schon mal; es lag ein Testament vor, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten, so daß es als Betreuerin des noch lebenden Ehemanns meine Aufgabe war, ihn in dieser Angelegenheit zu verteten. Der Sohn des Ehepaars hat nach Absprache mit mir die Beerdigung organisiert und die meisten Formalitäten erledigt. Dazu benötigte er allerdings meinen offiziellen Auftrag (telefonische Auftragsbestätigung + Fax des Betreuerausweises für den noch lebenden Ehagatten an das Beerdigungsinstitut), insbesondere da die finanzielle Abwicklung der Bestattung auf Kosten des Ehemanns und damit über mich lief (Geld war genug da).
Das wichtigste wäre also wirklich, die von Stracciatellamaus aufgeführten Punkte zu klären - alles weitere kannst Du an das Ordungsamt bzw. das Bestattungsinstitut und, sofern sie dazu bereit sind, an die Angehörigen deligieren. |
11.09.2008, 11:09 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Ist der Betreute geschäftsfähig?
Hallo, es kommt bez. der Beauftragung des Bestatters nicht auf den erbrechtlichen Status des Betreuten an, sondern darauf, ob er bestattungspflichtig i.S. des Bestattungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes ist. Nur dann kann auch ein Betreuer dafür zuständig sein (wobei nicht ganz klar ist, welcher Aufgabenkreis dann notwendig wäre).
Ist der Betreute geschäftsunfähig, ist er nicht bestattungspflichtig. In mehreren Bestattungsgesetzen steht das ausdrücklich drin, aber auch dort, wo es nicht drinsteht, ergibt sich die fehlende Bestattungspflicht aus der fehlenden Möglichkeit, einen Vertrag zu schließen. In solchen Fällen ist der darauf folgende Angehörige bestattungspflichtig (die Reihenfolge steht ebenfalls im jeweiligen bestattungsgesetz). Fehlen weitere Angehörige oder sind sie nicht vorhanden, ist das örtliche Ordnungsamt bestattungspflichtig. Das ist es auch, auf das ich es hier eher ankommen lassen würde. Siehe weiteres unter: Tod des Betreuten ? Betreuungsrecht-Lexikon
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
18.09.2008, 14:39 | #6 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.12.2007
Ort: Betreuungsbüro
Beiträge: 36
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Vielen Dank
Vielen Dank für die vielen Inforamtionen und Ratschläge.
Ich habe mich nun mit dem einen Sohn darauf verständigt, das er alles organisiert und ich ihn dabei unterstütze. Ich bedanke mich nochmal bei allen. |
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Stichworte |
beerdigung, beerdigungsintitut, bestattung, bestattungskosten, bestattungspflicht, erbe, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit, kosten der beerdigung, tod |
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