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Beschluss

Dies ist ein Beitrag zum Thema Beschluss im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich weiß nicht, ob dies hierher passt oder in eine andere Rubrik, aber ich schreib es mal hier. Wir haben ...


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Alt 04.02.2005, 12:14   #1
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Beschluss

Ich weiß nicht, ob dies hierher passt oder in eine andere Rubrik, aber ich schreib es mal hier. Wir haben seit 20 Jahren eine jetzt 23 jährige Pflegetochter bei uns. Seit ihrem 18 Lebensjahr bin ich ihre Betreuerin. Da sie im Rollstuhl sitzt und wir einen Bus für sie umgebaut haben, haben wir die ganze Zeit km-Geld abgerechnet(wir haben für das Auto keinen zuschuss oder Darlehen bekommen).Bei den 1. und 2. Abrechnung wurde uns die Aufwandsentschädigung von 323€ nicht bezahlt, weil wir km-Geld abrechnen. Letztes Jahr bekamen wir es dann doch. Nun kam heute der Beschluss, in dem steht, dass das km-Geld nicht angerechnet weerden kann und wir das Geld von letztem Jahr zurückzahlen müssen.
Unsere Tochter kann nicht alleine irgendwohin gehen, hat aber sehr viele Kontakte, so dass sie darauf angewiesen ist, dass wir sie fahren. Öffentl. Verkerhsmittel kann sie auch nicht alleine benutzen. sie ist Spastikerin und fast blind.
Hat das Notariat hier recht?
 
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Alt 04.02.2005, 18:51   #2
AndreasHL
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Geld zurückgefordert

Hallo,

kann man bitte mal die ausfürliche Begründung des Gerichtes haben ? Ich verstehe es so, dass das Gericht die Aufwandsentschädigung festgesetzt hatte mit Kilometergeld und jetzt die Bewilligung des Kilometergeldes streicht. Richtig ?

Gruss

Andreas
 
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Alt 05.02.2005, 11:40   #3
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Es ist so: Wir bekommen für unsere Pflegetochter Eingliederungshilfe und Blindengeld. Vom Blindengeld haben wir dann immer das km-Geld für Fahrten wie z.B.in den Urlaub, Besuche bei Freunden... abgerechnet. Das Blindengeld ist ja dazu da, um diese Mehraufwendungen auszugleichen. Deshalb bekamen wir ja die ersten beiden Jahre keine Aufwandsentschädigung. Aber ich habe denen immer gesagt, dass das ja mit der gesetzlichen Betreuung nichts zu tun hat, und dann haben sie uns letztes Jahr die Aufwandsentschädigung zugestanden und haben nur reingeschrieben, dass wir bei Notariat kein km-Geld beantragen können. Das haben wir natürlich auch nicht gewollt, sondern wir haben nur bei Rechnungslegung die km geltend gemacht. sie wollen ja wissen, wo das Geld ist. Irgendwie (wollen) die das einfach nicht kapieren.
Hoffe es ist jetzt verständlicher.
 
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Alt 08.02.2005, 13:55   #4
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Aufwandentschädigung

Hallo,

ist schon ärgerlich diese Pfennigfuchserei. Doch solltet Ihr unterscheiden, wer was zahlt und wofür.

Also, für den Aufwand im Wege der Betreuung gibt es eine Pauschale oder alternativ eine Entschädigung des zu belegenden Aufwandes. Das Blindengeld wird nicht vom Vormundschaftsgericht bewillig, hat also erst einmal mit der "rechtlichen" Betreuung nichts zu tun. Heißt also, das Blindengeld - soweit ich weiß - beim Rentenversicherungsträger beantragen, und dann entweder die Pauschale für die Betreuung oder den im Rahmen der Betreuung geleisteten konkreten Aufwand beim Vormundschaftsgericht beantragen.

Dass das Gericht die Entschädigung zurückfordert, ist somit nur schlüssig. Entweder Pauschale oder Entschädigung. Wichtig ist, stets zwischen Betreuung im Sinne des Betreuungsrechts (im Wesentlichen rechtliche Erklärungen) und der sozialen Betreuung (Teilnahme an gesellschaftlichen Leben) zu unterscheiden.

Beispiel: Fahrt zu Freunden -> Blindengeld; Fahrt zum Arzt, zu Ämtern -> Aufwand. Klingt kompliziert. Ich denke, Ihr könnt es Euch auch einfacher machen: Ihr beantragt das Blindengeld für die Freizeitgestaltung. Soweit ich weiß, ist nicht erforderlich, die Verwendung des Blindengeldes, solange es überhaupt noch gezahlt wird, zu belegen.

Alles was auch nur ansatzweise mit Ämtern und Behörden zu tun hat, überschlagt ihr. Sollte dieser Aufwand weit mehr als die Pauschale ergeben, dann könnt ihr den zusätzlichen Aufwand betreiben, alle Telefonate, Schreiben (Porto und Kopien) und km (Fahrtenbuch) zu notieren. Ansonsten begnügt ihr Euch mit der Pauschale.

Ein Anspruch auf Pauschale oder Entschädigung besteht auch unabhängig vom Blindengeld. Das Blindengeld ist lediglich als Einkommen im Vermögensverzeichnis anzugeben. Der Anspruch auf Pauschale oder Entschädigung besteht trotzdem. Denn das Blindengeld steht der Tochter zu und nicht der Mutter/Betreuerin. Sind also völlig unabhängig voneinander.

In diesem Sinn viel Erfolg
Heinz
 
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Alt 09.02.2005, 21:06   #5
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Wir haben den Mitarbeitern beim Notariat immer erklärt, dass die KM die abgerechnet werden nur für die Fahrten sind, die wir mit ihr zu Freunden, Freizeiten... gefahren sind.Also für solche Fahrten, die mit der gesetzlichen Betreuung nichts zu tun hatten.
 
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Alt 10.02.2005, 18:57   #6
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Blindengeld

Hallo,

mir ist der Begriff Notariat in dem Zusammenhang nicht vertraut. Was macht ihr bei einem Notar? Oder meint Ihr das Geschäftszimmer bei Gericht oder die Rechtsberatung oder jemanden, der euch hilft, den Antrag des Blindengeldes zu stellen?

Wie gesagt, das Blindengeld steht der Tochter zu auch wenn ihr es verwendet/erhaltet, um sie zu fahren. Die Entschädigung steht euch zu für die Betreuung, gegebenenfalls für die gleiche Tätigkeit. Erst recht steht euch statt einer Entschädigung die Pauschale zu. Eine Überschneidung von Blindengeld von eurer Tochter und Entschädigung vom Gericht ergibt sich höchstens gegenüber dem Finanzamt, aber das ist wieder eine andere Geschichte.

In diesem Sinn braucht ihr kein schlechtes Gewissen zu haben, sowohl das Blindengeld wie auch Pauschale/Entschädigung zu erhalten.
Wohl denn
Heinz
 
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Alt 16.02.2005, 11:51   #7
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

In Ba-Wü werden die Betreuer wohl vom Notariat bestellt(bei uns auf anraten des Jugendamtes, da unsere Tochter schon seit ihrem 2. Lebensjahr bei uns ist)und wir müssen da auch jedes Jahr die Abrechnung vorlegen. Und da haben wir ja als Nachweis, für was das Blindengeld verwendet wird, unter anderem die Fahrten zur Freizeitgestaltung aufgeführt
 
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Alt 16.02.2005, 13:43   #8
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Pauschale

Hallo,

klingt für hiesige Verhältnisse (NRW) etwas befremdlich, dass eine Betreuung nicht vom Gericht aus geleitet wird. Kann es sein, dass auch hinsichtlich Pflegeeltern/Jugendamt/Notariat und Betreuung/Gericht einiges vermengt wird, was es zu differenzieren gilt?

Hier ist das Jugendamt für Minderjährige zuständig, sofern nicht ein Vormund vom Gericht bestellt. Dieser Vormund können Pflegeeltern sein wie auch ein vom Gericht ernannte Person (BerufsbetreuerIn in der Funktion eines Vormunds). Wie gesagt für Minderjährige. Doch auch dann ist die Rechtspflegerin des Familiengericht und letztlich der/die Richterin entscheidend.

Eure Tochter ist volljährig und ihr seid nicht mehr Vormund sondern Betreuter. Was hat dann noch das Jugendamt mit Voll Geschäftsfähigen zu tun? Und das Notariat hat Euch die Urkunde als Betreuer ausgehändigt also Euch zu Betreuern bestellt?

Wie gesagt, mir klingt es fremd, zumal das Betreuungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. im Gesetz über die freie Gerichtsbarkeit FGG Bundesgesetze sind, also in NRW ebenso gilt wie in BW.

Das Blindengeld ist, wie gesagt, ein Vermögensanspruch Eurer Tochter. Und soweit ich weiß, ist dafür keine Rechenschaft zu legen, wofür sie es verwendet. Könnte sein für Hörbücher, für besondere Aktionen und Veranstaltungen, wofür auch immer.

Im Vermögensbericht bzw. in der Rechnungslegung habt ihr als Betreuer wohl gegenüber dem Notariat zu vermerken, dass Eure Tochter das Blindengeld erhalten und ausgegeben hat.

Die Pauschale für ehrenamtliche Betreuung hat mit dem Blindengeld nichts zu tun. Sie steht den Betreuern zu für besondere Aufwendungen, Telefonate, Fahrten für und mit der Betreuten und dgl.

Sollte nun der Aufwand für Fahrten, Telefonate, Briefe und dgl. wesentlich höher sein, als mit der Pauschale entgolten, so könnt Ihr als Betreuer den detailliert aufgelisteten und belegten Aufwand anstelle der Pauschale erstatten lassen. Ihr habt also ein Wahlrecht zwischen Pauschale und Vergütung. Das Blindengeld hat damit nichts zu tun und es gegen die Vergütung oder Pauschale zu verrechnen ist nicht richtig.

Kann es jedoch sein, dass Eure Tochter gegenüber Gericht/Notariat als vermögend gilt, also ein Guthaben von mehr als 2500 Euro auf dem Konto hat und vielleicht auch eine regelmäßige Rente bezieht? Ist es ferner möglich, dass irgendwann für sie erklärt wurde, dass die Tochter den Aufwand Ihren Pflegeeltern mit ihrem Blindengeld begleicht? Sollte Eure Situation so oder ähnlich sein, dann kann möglicherweise sich der Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Notariat sich schon erledigt haben.

Wie gesagt, prüft, ob eure Tochter als vermögend eingestuft wird. Sollte sie es nicht sein, also Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Grundsicherung erhält, und Ihr grundsätzlich einen Anspruch auf Pauschale oder Entschädigung gegenüber dem Notariat habt, dann lasst Eure Tochter selbst gegenüber dem Notariat erklären, dass sie das Blindengeld nicht (ausschließlich) als Entschädigung für Aufwendungen Euch zukommen lässt, sondern (auch) anderweitig ausgibt.

In diesem Sinn viel Erfolg
Heinz
 
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Stichworte
angehörige, aufwandspauschale, behinderung, blindengeld, pauschale

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