dement und geschäftsfähig
Im Thema Kündigung von Bestattungsvertrag tauchte der Aspekt auf, dass auch ein Dementer sein Testament wirksam ändern könne.
Wir wissen, dass allein eine Betreuung die Geschäftsfähigkeit nicht einschränkt, wenngleich im Rechtsverkehr gerade mit den Geldinstituten es so gehandhabt wird.
Die Geschäftsfähigkeit ist eingeschränkt, wenn dies gutachterlich festgestellt wurde oder aber konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass jemand die rechtliche Bedeutung seines Tuns und seiner Erklärungen nicht überblicken konnte.
Allgemein bekannt ist auch, dass die Demenz schleichend fortschreitet. Das heißt, je nach Tagesform kann ein dementer Mensch topfit sein und sehr wohl alles Zusammenhänge erkennen und angemessen handeln und an einem anderen Tag bringt sie oder er schon reichlich durcheinander. Mitunter liegt es auch nur an der Menge die getrunken wurde oder nicht ausreichend getrunken wurde.
Deshalb kann ein an Demenz erkrankter nicht von Beginn an als eingeschränkt geschäftsfähig erachtet werden. Stracciatellamaus hat zutreffend auf die Anfechtbarkeit von Erklärungen hingewiesen. doch liegt es letztlich im Ermessen eines Arztes festzustellen, ob eine Erklärung noch im Vollbesitz der geistigen Kräfte verfasst wurde oder nicht. Deshalb sollte auch bei einem Testament wie auch bei einer Patientenverfügung (vormals auch Patiententestament genannt) der Hausarzt gegenzeichnen.
Heinz
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