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Betreuung ohne Gutachten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung ohne Gutachten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich bin neu im Forum und hätte mal eine Frage: Seit Januar 2008 bin ich die Betreuerin eines älteren ...


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Alt 21.10.2008, 09:38   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.10.2008
Beiträge: 31
Frage Betreuung ohne Gutachten

Hallo,
ich bin neu im Forum und hätte mal eine Frage:

Seit Januar 2008 bin ich die Betreuerin eines älteren Herren, dement, vorher wurde dieser von seinem Sohn betreut. Die Betreuung wurde im April 2006 angeregt und im Juni 2006 zunächst vorläufig eingerichtet. Nun habe ich festgestellt, dass ein fachärztliches Sachverständigengutachten nicht vorliegt, da sich der Betreute damals offenbar verweigerte. Lediglich Atteste, eines vom Hausarzt und eines aus einer Reha Klinik liegen vor.
Hätte die Betreuung ohne Gutachten langfristig (immerhin schon fast 2,5 Jahre laufend) eingerichtet werden dürfen? Falls nein, was ist die Konsequenz hieraus? Ist der Mangel, wenn nun ein Gutachten eingeholt wird, geheilt?

Vielen Dank im Voraus für Antworten!!! :-)
Idealistin ist offline  
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Alt 22.10.2008, 17:55   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo Idealistin,

vor den profis der Hinweis hierauf:
Sachverständigengutachten ? Betreuungsrecht-Lexikon

Wurde die Betreuung möglicherweise auf eigenen Antrag hin eingerichtet?

Gruß
Kohlenklau
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Alt 22.10.2008, 18:57   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.10.2008
Beiträge: 31
Standard

Oh vielen Dank für erste Antwort. :-)

Nein, der Betreute hat die Betreuung keineswegs beantragt, es war der Sohn, der die Betreuung anregte.
Idealistin ist offline  
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Alt 23.10.2008, 16:23   #4
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo Idealistin,

dann besteht noch die Möglichkeit, dass auf ein Gutachten des MDK zurückgegriffen wurde, nach Deiner Darstellung scheidet dies aber wohl auch aus.
Wenn hier ein Verfahrensfehler vorliegt, dann kann man Beschwerde einlegen. Das Verfahren würde an den zuständigen Familienrichter zurückverwiesen, um die Verfahrensfehler zu heilen.

Hast Du mit dem Richter oder dem Rechtspfleger mal über die Sache gesprochen? Es würde ja möglicherweise Deinem Ruf bei Gericht nicht zuträglich sein, wenn Du die Beschwerde führen würdest.

Schöne Grüße
Kohlenklau
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Alt 25.10.2008, 19:42   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,515
Standard

Hallo Idealistin

Wenn Du Deinem Namen alle Ehre tun willst kannst Du ja Deinem Betreuten vorschlagen, gegen die Einrichtung der Betreuung Widerspruch einzulegen.

Spaß beiseite.
So unernst ist der Vorschlag garnicht gemeint. Denn:

- Ist Dein Betreuter so dement, dass er zwar gegen die Betreuung bzw. Begutachtung wettern kann aber nur noch laute Töne spuckt, dann kannst du ihm den Widerspruch vorschlagen. Er wird nix voreinander bekommen und die Betreuung zurecht behalten.

- Ist Dein Betreuter doch nicht so dement, sondern einigermaßen fit, dann kann er den Vorschlag mit dem Widerspruch aufnehmen, überdenken und ggf. sogar umsetzen. Das bedeutet wahrscheinlich, dass er Dir gegenüber nicht sauer ist, weil er erkennt, dass Du ihn ernst nimmst und fair bist - und die Betreuung durch Dich akzeptiert.
Oder er klagt tatsächlich und hat wahrscheinlich sogar gute Chancen auf Erfolg.
Und Du bist weder für ihn noch für das Gericht die Böse.

Viel Glück
wünscht

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 27.10.2008, 12:25   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.10.2008
Beiträge: 31
Standard

Vielen Dank für die wertvollen Tipps.

Der Fall ist sehr problematisch und verzwickt. Der Sohn, der seinen Vater zuerst betreute, steht unter dem Verdacht der Untreue, mindestens aber verfolgte er eigene Interessen.
Somit könnte ein Schaden entstanden sein, der zu einem Schadenersatzanspruch infolge einer Amtspflichtverletzung (Betreuung ohne Gutachten) führen würde.

Jedoch liegt es mir fern, die Betreuung anzufechten, da ich überzeugt bin, dass diese notwendig ist. Habe jetzt ein Gutachten bei Gericht im Zuge der Betreuungsverlängerung angeregt.

Die Idee, meinen Betreuten "einzuweihen" um ihn ggbfls. anfechten zu lassen, finde ich grandios und werde so vorgehen. Allerdings befürchte ich, dass er kein Wort verstehen wird und sich kaum äußern kann, zumal er unter extremen Wortfindungs-störungen leidet.

Danke für Eure Hilfen!

Idealistin
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Stichworte
amtspflichtverletzung, attest, einrichtung der betreuung, fehler, gutachten, gutachten; einrichtung, langfristig

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