Dies ist ein Beitrag zum Thema Privatpatient und trotzdem Krankenkasse im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Forumsteilnehmer, mein Betreuter (82 Jahre) ist seit 2000 in einer freiheitsentziehenden Maßnahme, seit diesem Jahr in ein Altersheim beurlaubt.
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 20.10.2008
Beiträge: 21
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Hallo Forumsteilnehmer, mein Betreuter (82 Jahre) ist seit 2000 in einer freiheitsentziehenden Maßnahme, seit diesem Jahr in ein Altersheim beurlaubt.
wie ich gerade feststelle, wurde Renten- und Krankenversicherer (hier Knappschaft) nicht informiert, sodass von der Rente der Krankenkassenbeitrag überwiesen wurde. Demnächst soll die freiheitsentziehende Maßnahme aufgehoben werden. Einerseits sind in den letzten Jahren einige Tausend € Krankenkassenbeitrag gezahlt worden, andererseits muss ich nach Ende der freiheitsentz. M. sowieso eine Krankenversicherung suchen. Wie weit geht da meine Vermögensfürsorge? Sollte mein B. noch lange leben, wird er in 5 oder 6 Jahren ergänzende Sozialhilfe benötigen. Finde meine ehrenamtlichen Betreuungen immer wieder spannend. Gruß Jürgen Wolfgang Mäuer |
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#2 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo Jürgen,
so ganz werde ich aus Deinem posting nicht schlau. Wenn der Betreute jetzt krankenversichert ist, warum mußt Du dann nach Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme (JVA, richterlicher Beschluß?) eine neue Krankenversicherung suchen? Müßtest Du nicht eher prüfen, ob möglicherweise zu Unrecht Krankenkassenbeiträge erhoben wurden? Welche Aufgabenkreise hast Du genau? Gesundheitsfürsorge oder Regelung versicherungsrechtlicher Angelegenheiten würde hier passen. Welche Sachverhalte z.B. durch den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" abgedeckt sind, das variiert von Richter zu Richter. In manchen Fällen gibt es eine großzügige Auslegung, d.h. alle Geldangelegenheiten, auch Zahlungen an die Krankenkasse, sind über die Vermögenssorge abgedeckt. Andere legen den Aufgabenkreis enger aus, so dass noch nicht einmal Anträge beim Sozialamt oder Arbeitsamt durch die Vermögenssorge abgedeckt sind, da es sich um Einkommen handelt. Diese Sachen könnte man z.B. unter Regelung finanzieller Angelegenheiten oder Regelung von Behördenangelegenheiten fassen. Aufgabenkreis ? Betreuungsrecht-Lexikon Gruß Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 20.10.2008
Beiträge: 21
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der Betreute hat es versäumt, die Krankenkasse zu kündigen.
Kann man Krankenkassenbeiträge rückwirken zurückverlangen, wenn keine Versicherungspflicht bestand? Das keine Leistungen von er KK erbracht wurden, dürfte zweitrangig sein. Gruß Jürgen Wolfgang Mäuer |
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#4 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Jürgen, ich habe mal von einer KK Beiträge für die letzten 7 J. zurückgeholt, weil diese unrechtmäßig und wegen Unkenntnis der Gesetzeslage durch die KK (nach dem BVG/OEG) = Pflichtversicherung, also keine Beiträge durch "Zugeteilten" einbehalten wurden. Ich habe 3 J. mit der Kasse rumgezackert. Selbstverständlich hat diese KK dann mit denen abgerechnet, pauschal, die eigentlich jahrelang zuständig war, dem Staat.
War keine private KK, sondern gesetzliche KK. Fordere das zurück, wenn woanders Krankenversicherungsschutz während dieser Zeit bestanden hatte oder hätte + Zuzahlungen und Zinsen. Ist man während der Zeit in der JVA nicht pflichtversichert? Gruss mary Geändert von mary (31.10.2008 um 00:34 Uhr) |
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#5 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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mal ein Link:
Gefangene und Untergebrachte in einer Justizvollzugsanstalt werden schon während des Vollzugs der Strafe oder Maßregel auf die spätere Entlassung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereitet. Diesem Zweck dienen u.a. folgende Hilfen und Möglichkeiten: Arbeit gegen Arbeitsentgelt, Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung (Ausbildungsförderung) sowie der schulischen Bildung bei gleichzeitiger Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe, bei besonderem Behandlungsbedarf Teilnahme an Sozialtherapie, besondere Hilfen zur Entlassung (Entlassene Gefangene, Hilfen für). Außerdem werden den Gefangenen u.a. Krankenbehandlung und Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsvorsorge) und Mutterschaftshilfe bei Schwangerschaft (ausgenommen Mutterschaftsgeld) in dem für gesetzlich Krankenversicherte geltenden Umfang gewährt. Der Anspruch besteht gegenüber der Justizvollzugsanstalt. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem Vollzug ruhen. Die Zeit des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung und Knappschaftsversicherung nicht als Ersatzzeit oder Anrechnungszeit. Der Gefangene ist für die Zeit der Inhaftierung auch nicht kraft Gesetzes in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung einbezogen. Der Gefangene ist in der Regel für die Aufrechterhaltung seines Krankenversicherungsschutzes für die Zeit nach dem Vollzug selbst verantwortlich. Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung während des Vollzugs ist möglich (Freiwillige Versicherung). Gegen Arbeitsunfälle ist er jedoch während der Dauer des Anstaltsaufenthalts in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein Gefangener, der in der Anstalt Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe erhält, ist in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Den über den Beitragsanteil des Gefangenen hinausgehenden Beitrag trägt das für die Vollzugsanstalt zuständige Land. Geht der Gefangene im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses einer Arbeit oder beruflichen Bildungsmaßnahme außerhalb der Anstalt nach, unterliegt er der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Artikel 39, 40, 46, 47, 58-65, 74-84, 137, 145, 146, 149, 151, 206 Bayerisches Strafvollzugsgesetz; § 2 Absatz 2; §§ 27 Absatz 3, 47 Absatz 6, 82 Absatz 3, 128 Absatz 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch VII; § 1 Absatz 2; § 20 Sozialgesetzbuch XI; § 26 Absatz 1 Nr. 4; § 347 Nr. 3 Sozialgesetzbuch III; § 16 Sozialgesetzbuch V Vollzugsanstalten; Agenturen für Arbeit; gesetzliche Krankenkassen; Pflegekassen; Renten- und Unfallversicherungsträger nächster Sozial-Fibel-Begriff: Geriatrische Versorgung – stationäre Rehabilitation Gruss mary |
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#6 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo Jürgen,
da bin ich überfragt. Bei mary hat es offensichtlich geklappt. Ich denke, es kommt auf die Umstände an. Wäre tatsächlich ein anderer Kostenträger ohne Beitragspflicht des Betroffenen zuständig? Wie sieht es mit Verjährung aus? Trifft den Betroffenen eine (Mit)Schuld? Mitwirkungspflichten? Hat die Krankenkasse bzw. der Rentenversicherungsträger dazu auch schon eine Meinung geäußert? Möglicherweise ist die Frage der Leistungserbringung doch wichtig. Als Betreuer mit den entsprechenden Aufgabenkreisen hast Du schon die Pflicht, finanziellen Schaden vom Betreuten abzuwenden. Ein Antrag auf Rückerstattung kostet nichts. Falls es für diese Fragestellung keinen Beratungshilfeschein des Gerichts gibt, dann kannst Du auch Rücksprache mit einer Beratungsstelle nehmen. Du bist doch anscheinend in Deiner Region ganz gut vernetzt. Versuch macht klug .Gruß Kohlenklau
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#7 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Für solche kniffligen Fragen gibts den Omboudsmann der KK. Ich habe mich damals bis zum Spitzenverband durchgewurschtelt. Sie wollten auch mit Verjährung ankommen. Ich habe mit Falschberatung und Hinterziehung von Beiträgen, ganz offensichtlich, gesprochen.
In unserem Falle war der KK seit 2001 durch Bescheid was bekannt, und da hätten sie reagieren müssen. Eigentlich hätte ich die ganze Kiste bis 1998 rückwirkend noch durchziehen können, da dieser Bescheid seit 1998 galt und aus diesem Bescheid das so konkret hervorging. Aber vielleicht beißt mich mal wieder der Affe und ich bohre nach. Bin ja bei derselbigen und mich als guten Kunden, der nur Kosten für ne Therapie verursacht und um die 600 Krankenkassenbeitrag bezahlt, wollen sie bestimmt nicht verlieren. Man buhlte förmlich anschliessend um die Tochter mit deren Status, weil die KK nicht auf den gesamten verursachten Kosten sitzenbleibt, wie bei anderen Mitgliedern. Apropos: 1 Tag Psychiatrie soll so um die 220,00 € kosten mit Psychopharmaka und Sitzwache inkl. Vollpension und burn-out-geplagtem Pflegepersonal, absichtlich gesetzter Überschwemmungen der Badewannen aus Frust, heruntergerissener Blumentöpfe von Fensterbänken. ![]() Gruss mary Geändert von mary (01.11.2008 um 01:25 Uhr) |
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#8 |
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Registriert seit: 20.10.2008
Beiträge: 21
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Ich werde mal eine Rückzahlungsforerung an die Krankenkasse richten und dann sehen, was daraus wird. Wird sich alles nicht in ein paar Tagen klären. Gebe Rückmeldung, wenn es etwas zu berichten gibt.
Lt Aussage eines Mitarbeiters der Einrichtung, in der mein B. lebte, zahlen dort viele Beiträge, obwohl Krankenkosten vom Bundesland finanziert werden. Danke und Gruß Jürgen Wolfgang Mäuer |
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#9 |
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Registriert seit: 18.08.2005
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Jürgen, auf solche Aussagen würde ich nix geben. Selber kümmern und good luck,
Grus smary |
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