Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungskosten zurück bezahlen ? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Stracciatellamaus,
die Berechnung von AndreasLübeck ist schon richtig. Ich habe 2 mal nachgerechnet, aber Er verwechselt da wohl Äpfel ...
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#11 |
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Gesperrt
Registriert seit: 29.10.2008
Ort: Deutschland
Beiträge: 36
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Hallo Stracciatellamaus,
die Berechnung von AndreasLübeck ist schon richtig. Ich habe 2 mal nachgerechnet, aber Er verwechselt da wohl Äpfel mit Birnen! Das stellt natürlich die Qualität der Information hier in Frage? Liebe Grüße maxklinger |
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#12 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,792
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Hallo,
es ist für mich eher ein Beispiel (und als solches war meine Antwort auch gedacht), dass mit unvollständigen Informationen eine Antwort ganz oder teilweise falsch sein muss. Die Frage hätte so lauten sollen: die Betreute X hat eine Zahlung aus der Lebensversicherung erhalten. Sie wird von einem Berufsbetreuer betreut und galt bisher als mittellos. Das Gericht will nun die Kosten des Berufsbetreuers zurück haben. Darf das Gericht das ? Weitere Informationen wären gar nicht unbedingt notwendig gewesen. Gruß Andreas |
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#13 | |
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Gast
Beiträge: n/a
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Guten Morgen!
Eigentlich wollte ich hier nix mehr dazu schreiben, aber es wird scheinbar nicht anders gewollt. Die von AndreasLübeck berechnete Gebühr stellt auf die Gebühr für die Betreuung gemäß § 92 KostO ab. Diese Gebühr entsteht nur für den Zeitraum indem tatsächlich Vermögen bei der Betroffenen vorhanden ist. Die Ausführung 14.000 Euro : 7 Jahre = 2.000 Euro pro Jahr kann sachlich insoweit schon nicht stimmen, da die Betroffene erst im letzten oder im laufenden Kalenderjahr vermögend geworden ist! Ergo: Die Kostenrechnung kann sich daher nur aus den Gerichtskosten gemäß § 92 KostO ab dem Zeitpunkt wo die Betroffene vermögend geworden ist und den Auslagen des Gerichts zusammensetzen. Die Auslagen können jedoch bis zu 10 Jahre zurückgefordert werden. Zu den Auslagen zählen die Vergütungen des Betreuers oder die Auslagen/Aufwandspauschale des ehrenamtlichen Betreuers, die Verfahrenspflegerkosten (sofern einer am Verfahren beteiligt war), Fahrtkosten des Gerichts, Schreibauslagen und Zustellungskosten des Gerichts sowie die Kosten des ärztlichen Gutachtens. Ebenso entspricht die Aussage von AndreasLübeck: Zitat:
Der Schonbetrag beträgt weiterhin 25.000 Euro, soweit korrekt, aber bis zu einem darüberhinausgehenden Vermögen fallen seit 01.01.2007 immer mindestens 50 Euro an. Es ist also egal ob das Vermögen des Betroffenen nach Abzug des Schonbetrages von 25.000 Euro, 1 cent oder 50.000 Euro übrigbleiben. Die Gebühr beträgt immer mindestens 50 Euro. Erst ab einem Betrag von 50.000,01 Euro setzt sich die Berechnung in zusätzlichen 5 Euro Schritten je weitere 5.000 Euro fort! Also, wenn man schon wilde Berechnungen wie AndreasLübeck anstellt sollte man aber auch seine Sichtweise auf alle möglichen Kostenpunkte ausweiten und sich vorallem an den aktuellen gesetzlichen Regelungen orientieren. Schönes Wochenende Stracciatellamaus |
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#14 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,792
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Hallo,
wieder was gelernt ! Schönes Wochenende, Andreas |
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| kosten der betreuung, kostenerstattung, vermögen |
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