Dies ist ein Beitrag zum Thema Taschengeld im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, bin neu hier.
Kann mir jemand sagen, was der Unterschied zwischen zugeteiltem Taschengeld durch den gesetzlichen Betreuer(Rechtsanwalt) und den ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.11.2008
Ort: Freiburg
Beiträge: 65
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Hallo, bin neu hier.
Kann mir jemand sagen, was der Unterschied zwischen zugeteiltem Taschengeld durch den gesetzlichen Betreuer(Rechtsanwalt) und den monatlich anstehenden Lebensunterhaltkosten ausmacht. Muss ein gesetzlicher Betreuer den Finanzstatus, Kontenbewegungen offenlegen? Mit Dank im vorraus Robertaw
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#2 |
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Gesperrt
Registriert seit: 10.09.2008
Beiträge: 160
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Hallo,
die Experten hier werden dir mit Sicherheit noch die fundierten Antworten liefern, ich putze hier nur zur Aushilfe und bin eigentlich völlig ahnungslos. ![]() Meines Erachtens ist das Taschengeld, das du erwähnst, zusätzlich zu den Lebenshaltungskosten wie Miete, Essen, Trinken usw. und sollte zur freien Verfügung für den Betreuten stehen. Zu den Finanzen: natürlich muss der Betreuer die Kontobewegungen offen legen - zumindest ein Mal jährlich beim Vormundschaftsgericht mittels einer Abrechnung oder sowas in der Art, glaube ich zumindest zu wissen. Mich würde das selbst interessieren, man kann ja nicht alles lesen: Wie sieht es denn aus mit der Offenlegung der Finanzen gegenüber den Betreuten? Hab da ja einen leisen Verdacht... Bist du eigentlich Betreuer oder Betreuter, würde mich noch interessieren? Schöne Grüße, Miro |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.11.2008
Ort: Freiburg
Beiträge: 65
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Hallo Miro, erstmal Danke für Deine schnelle Antwort.
So hatte ich es mir auch gedacht. Zu Offenlegung der Konten, dachte ich gegenüber dem Betreuten. Ich selber bin werder die Eine noch die Andere. Habe aber mit jemandem zu tun, der betreut wird. Deswegen mein Interesse. Tschüss Robertaw |
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#4 |
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Gesperrt
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Mecklenburg - Vorpommern SN
Beiträge: 8
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Hallo,
es kommt darauf an, es gibt Betreute die können sich ihr Bargeld selber vom Konto holen. Als Betreuer hat man das Konto zu überwachen z.B. ob die Miete, Energie u.s.w. bedient wird und schön wäre es, wenn am Monatsende noch Geld für Lebensmittel vorhanden ist. Klappt das nicht, ist man als Betreuer verpflichtet das Bargeld sinnvoll einzuteilen. Z. B wöchentlich, man legt fest,was davon zu begleichen ist. Selbstverständlich muß man einmal im Jahr eine Rechnungslegeung mit allen Belegen über Einnahmen und Ausgaben an das Vormundschaftgericht einreichen. Es sei den, man ist ausdrücklich davon befreit, dass steht im Betreuerausweis. |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.11.2008
Ort: Freiburg
Beiträge: 65
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Hallo, habe noch ein Fragezeichen.
Ist der gesetzliche Betreuer verpflichtet den Ist-Zustand der Konten vor seiner Betreuertätigkeit zu belegegen oder wird seine Tätigkeit erst mit dem Eintritt in die gesetzliche Betreuung wirksam? Besser kann ich mich leider nicht ausdrücken. Aber vielen Dank Robertaw |
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#6 |
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Gesperrt
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Mecklenburg - Vorpommern SN
Beiträge: 8
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Hallo,
mit Bestellung zum Betreuer muß ein Vermögensverzeichnis angelegt weden. Darin gibt man alle Konten mit Nachweisen zum Bestellungsdatum an.(Auch die Schulden) Das ist dann der Anfangsbestand für die Kontenführung und die jährliche Rechnungslegung. |
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#7 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,594
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Moin Miro
>Mich würde das selbst interessieren, man kann ja nicht alles lesen: Wie sieht es denn aus mit der Offenlegung der Finanzen gegenüber den Betreuten? Hab da ja einen leisen Verdacht...< Eine gesetzliche Regelung bzw. Offenlegungspflicht gibt es meines Wissens nicht, aber es gehört zum guten Ton, mit den Betreuten auch über die finanziellen Verhältnisse zu reden und zu sagen, was an Geld da ist oder nicht. Die Betreuten haben auch jederzeit das Recht bei der Bank nach dem Kontostand zu fragen und wissen manchmal besser Bescheid als die Betreuer selber. Es sit zwar nicht immer konfliktfrei, aber es ist besser mit den Betreuten offen über die Finanzen zu reden und ggf. auch mal zu sagen: Du hast ordentlich Geld auf dem Konto, aber ich lasse dich trotzdem nicht dran, weil das Geld z.B. für eine dicke Stromnachzahlung oder für Klamotten oder sonstige Wünsche der Betreuten angespart wird. Manche reagieren da richtig sauer und gehen zum Gericht, um sich zu beschweren (das macht wieder blödsinnige Arbeit wg. Stellungnahmen), aber die meißten finden das ganz ok und freuen sich, weil dann tatsächlich auch Geld da ist, wenn es gebraucht wird. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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Gesperrt
Registriert seit: 10.09.2008
Beiträge: 160
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Zitat:
danke für die Auskunft. Mir ist allerdings auch schon zu Ohren gekommen, dass Banken in Kenntnis einer Betreuung den Betreuten gegenüber die Auskunft strikt verweigern, aber das fällt ja primär nicht in das Betreuer-Ressort. Danke, lg, Miro |
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#9 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,615
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Zitat:
Vermögensverzeichnis ? Betreuungsrecht-Lexikon Etwas anders ist es, ob der Betreuer auch die Pflicht hat, Vorgängen nachzugehen, die vor der Betreuerbestellung erfolgten. Hier geht es wahrscheinlich darum, dass jemand vor der Betreuung (der Betreute, ein Kontobevollmächtigter usw.) Geld abgehoben hat und nicht klar ist, was damit geschehen ist. Im allgemeinen wird man davon ausgehen können, dass der Betreuer vermeintlichen Vermögensmissbräuchen Dritter nachgehen muss, sobald ein ausreichender Anfangsverdacht besteht, also wenn z.B. der Betreute selbst nicht weiß, was mit dem Geld geschehen ist. Alle möglichen Konstellationen kann ich hier nicht nennen. Jedenfalls hat vor einigen Jahren das OLG München mal einen Betreuer zum Schadensersatz verurteilt, weil er es unterlassen hat, seinerseits Schadensersatzansprüche gegen einen früheren familienangehörigen Bevollmächtigten geltend zu machen (und die Forderung gegen diesen dann verjährt war): OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 29/05 Ein Betreuer im Aufgabenkreis Vermögenssorge hat die Pflicht, Bereicherungsansprüche (§ 812 BGB) gegen Dritte auch dann geltend zu machen, wenn diese schon vor der Betreuerbestellung von der geschäftsunfähigen Betreuten Vermögenswerte erhalten haben.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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