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Schönheitsreparaturen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schönheitsreparaturen im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, ich bekomme gerade von einer Wohnungsbaugenossenschaft einige Mietvertragsänderungen zur Unterschrift. Es geht bei diesen Änderungen um ein Urteil des ...


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Alt 05.02.2009, 12:34   #1
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von Frauke
 
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
Standard Schönheitsreparaturen

Moin,

ich bekomme gerade von einer Wohnungsbaugenossenschaft einige Mietvertragsänderungen zur Unterschrift.

Es geht bei diesen Änderungen um ein Urteil des BGH, das dazu führte, dass die bislang angewandten Regelungen zu den Schönheitsreparaturen aufgrund einer speziellen Formulierung unwirksam geworden sind und die Mieter daher nicht mehr verpflichtet sind, ihre Wohnungen auf eigene Kosten renovieren.

Die Genossenschaft ändert nun ihre Formulierung dahingehend, dass sie gesetzeskonform ist und bittet um Unterschrift.
Mit der Unterschrift verpflichten sich die Mieter dann doch wieder zu Schönheitsreparaturen.

...ich hab' da grad eine Schreibhemmung. Es wird zwar ausführlich darauf hingewiesen, dass die Mieten so kalkuliert sind, dass die Schönheitsreparaturen von den Mietern getragen werden und daher grundsätzlich erhöht werden müssten, wenn die das nicht mehr machen, das Ganze also dem Gemeinwohl dient, aber akut ist es doch eher zum Nachteil meiner Betreuten, wenn sie bzw. ich diese Änderung unterschreibe/n.

Was tun? Und was kann passieren, wenn die Änderungen nicht unterschrieben werden?
Frauke ist offline  
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Alt 05.02.2009, 13:01   #2
Behördenmitarbeiterin
 
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 230
Standard

Hallo Frauke,

würde ich definitiv nicht unterschreiben. Klar trifft es letztlich das Gemeinwohl, Du bist aber in erster Linie für das Wohl Deiner Betreuten verantwortlich. Der Vermieter bzw die Wohnbaugenossenschaft ist für ihre Mietverträge verantwortlich, wenn dort Klauseln enthalten sind, die der BGH inzwischen als unwirksam ansieht, ist das eben Pech.
Aber: sobald die Chance einer Mieterhöhung besteht, werden die wohl zuschlagen, wobei eine Erhöhung wegen der unwirksamen Klausel nicht zulässig ist.

Viele Grüße
rorikae
rorikae ist offline  
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Alt 05.02.2009, 13:23   #3
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
Standard

Keinesfalls unterschreiben! Hatte hier und privat ähnliche Fälle! Natürlich drohen die Hausverwaltungen mit Mietserhöhungen, doch wie gerade erwähnt, ist eine Erhöhung aufgrund dieser Klausel nicht zulässig!
Unsere Hausverwaltung hat das übrigens angedroht, aber letztendlich nicht durchgezogen und ich konnte letztes Jahr ohne Renovierung aus der großen 4- Zimmer- Wohnung ausziehen!
BetrKl ist offline  
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Alt 05.02.2009, 13:39   #4
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von Frauke
 
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
Standard

super! Vielen Dank für Eure Hinweise
Frauke ist offline  
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Stichworte
miete, mieterhöhung, mietvertrag, mietzahlungen, renovierung, schönheitsreparaturen, wohnungsangelegenheiten

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