Dies ist ein Beitrag zum Thema Hausfriedensbruch durch Betreuer? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo hundleine,
anscheinend liegt unser Fall ähnlich und ist somit keine Einzelfall. Sie sind bisher gescheitert und auch ich bin ...
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#11 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
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Hallo hundleine,
anscheinend liegt unser Fall ähnlich und ist somit keine Einzelfall. Sie sind bisher gescheitert und auch ich bin nahe davor und habe mir deshalb erhofft, in diesem Forum rechtkundige Hilfe zu finden. Ich hoffe weiter auf antworten. |
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#12 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo,
die Rechtslage wurde doch klar und deutlich dargelegt. Was fehlt noch an Hinweisen? Gruß Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
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#13 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
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Werter kohlenklau,
es mag sein, dass ich etwas begriffsstutzig bin, aber mir ist leider noch nicht ganz klar wie die von Ihnen als klar bezeichnete Rechtslage ist, da gegensätzliche Beiträte (vgl. beitrag von Negge und Michaela Mohr). Über einen Hinweis was nun gilt wäre ich sehr dankbar. Gruss Rosa |
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#14 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,993
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Hallo Rosa,
also die Antwort von Negge halte ich persönlich für seine Meinungsäußerung was er für notwendig erachtet. Einen Bezug zum Betreuungsalltag und zur Rechtslage kann ich nicht erkennen. Wenn sie es genau wissen wollen und Ihnen die bisherigen Antworten nicht ausreichen können sie sich ja an das zuständige Vormundschaftsgericht wenden ob dem Betreuer der Zutritt zum Haus gestattet ist. Gruß Andreas |
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#15 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo zusammen,
die Rechtslage ist nach Deinert, Lütgens und Meier (in "Die Haftung des Betreuers") folgende: (Zitat) Wohnungsangelegenheiten: Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten ist u.A. zur Regelung folgender Aufgaben befugt: Abwehr einer Wohnungskündigung Vertretung bei Räumungs und Kündigungsverfahren Regelung von Miet und Wohnungsangelegenheiten Auflösung des Mietverhältnisses Aufgabe der Wohnung und Auflösung des Haushaltes Zutritt zur Wohnung Beschaffung einer Wohnung und Regelung der Kosten/Mietvertragsabschluss Säuberung, Entmüllung und Sanierung der Wohnung weiter: Folgt man der Auffassung, nach der in dem Aufgabenkreis "Wohnungsangelegnheiten" zwingend auch das Recht auf Zutritt zur Wohnung als Teilaufgabe enthalten ist, bedarf es trotzdem zusätzlich einer ausdrücklichen richterlichen Genehmigung für das zwangsweise Betreten der Wohnung. Wird diese Aufforderung durch den Betreuer nicht beachtet, kann dies gegen den Willen des Betreuten erfolgte Betreten der Wohnung als Hausfriedensbruch gewertet werden. Dieses "Kann" stösst im Zusammenhang mit dem Stichwort Gefahrenabwehr, Eigentumssicherung- und Wahrung, Haftung, Möglichkeit der freien Willensbildung wahrscheinlich schnell an vernünftige Grenzen und dürfte zu einer Einzelfallentscheidung führen. Gruss M. Mohr |
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#16 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
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Hut ab, Frau Mohr! Danke!
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#17 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo allseits und vielen Dank Michaela,
deine Ausführungen möchte ich noch ergänzen. "Folgt man der Auffassung, nach der in dem Aufgabenkreis "Wohnungsangelegnheiten" zwingend auch das Recht auf Zutritt zur Wohnung als Teilaufgabe enthalten ist, bedarf es trotzdem zusätzlich einer ausdrücklichen richterlichen Genehmigung für das zwangsweise Betreten der Wohnung. Wird diese Aufforderung durch den Betreuer nicht beachtet, kann dies gegen den Willen des Betreuten erfolgte Betreten der Wohnung als Hausfriedensbruch gewertet werden. Dieses "Kann" stösst im Zusammenhang mit dem Stichwort Gefahrenabwehr, Eigentumssicherung- und Wahrung, Haftung, Möglichkeit der freien Willensbildung wahrscheinlich schnell an vernünftige Grenzen und dürfte zu einer Einzelfallentscheidung führen." Um es noch deutlicher werden zu lassen: es gibt im Rechtsystem die Begriffe Rechtfertigung und Schuld. Beispiel: ist in der Wohnung des Betreuten ein Brand, darf BetreuerIn die Türe eintreten. Die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch ist gerechtfertigt. Nimmt BetreuerIn lediglich an, die/der Betreute läge hilflos in seiner Wohnung, schläft jedoch nur seinen Rausch aus, dann ist ein Eindringen entschuldigt. Weder für das eine wie für das andere Verhalten bedarf es einer Genehmigung des Gerichts. Ebenso wenig bedarf es einer Genehmigung, wenn der Betreute nicht in der Lage ist zu sagen, ob die Heizung abgestellt ist oder nicht und ob die Gefahr besteht, dass bei Frost die Rohre einfrieren. Auch dann hat BetreuerIn das Recht, auch ohne oder gegen den Willen des Betreuten die Wohnung zu betreten. Warum? Aufgabe der Betreuuung ist das Wohl des Betreuten. Im Rahmen der Gesundheitssorge (begründeter Verdacht der Hilflosigkeit) ist ein Eindringen in die Wohnung unproblematisch. Bei Vermögenssorge (Verhindern von Schäden) ist die Situation schon diffiziler. So kann es durchaus vertretbar sein, einen Schaden für den Betreuten nicht abzuwenden und eintreten zu lassen, wenn es sein ausdrücklicher Wille ist. In diesem Fall hat er aber keinen Anspruch auf Regress gegen den Betreuer, den Schaden nicht verhindert zu haben. Wir sehen, wir haben hier eine Abwägung zu treffen zwischen dem Anspruch des/der Betreuten gegenüber dem/der BetreuerIn auf Respekt vor dem eigenen Willen auch bei Selbstschädigung und der Pflicht im Rahmen des staatlichen Auftrags, Schaden von dem Betreuten abzuwenden. Insofern kollediert das subsidiäre Recht der Betreuung mit Grundrechten wie die Unverletzbarkeit der Wohnung und nicht zuletzt mit dem Recht der Selbstbestimmung, vorausgesetzt, die Willensfreiheit ist nicht durch Einwilligungsvorbehalt eingeschränkt. Im Ausgangsfall handelt es sich um eine demente Betreute, die auch ohne Einwilligungsvorbehalt in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist. Das heißt, dass ihre mögliche Weigerung, die Wohnung zu betreten, abzuwägen ist mit der Pflicht und dem Auftrag, die Wohnung zum Wohl der Betreuten betreten zu müssen. Einen Genehmigungsvorbehalt des Gerichts gibt es ausdrücklich für diese Frage nicht. Für eine Analogie mit dem Vorbehalt in Fragen der Kündigung fehlt eine Ähnlichkeit in der Intention des Gesetzes. Der Genehmigungsvorbehalt bei Kündigung soll dem Betreuten vor vorschneller Kündigung durch den Betreuer bewahren, durch den der Lebensmittelpunkt verloren gehen kann, ohne das es gerechtfertigt wäre. Allein eine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzbarkeit der Wohnung birgt diese Gefahr nicht. Zu denken ist an eine Analogie mit dem Postgeheimnis. Diese Verletzung des Privatsphäre kann das Gericht durch einen gesonderten Aufgabenbereich genehmigen. Für das Betreten der Wohnung ohne oder gegen den Willen des Betreuten gibt es keinen gesonderten Aufgabenbereich. Es unter den Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten zu subsumieren, erachte ich für verwegen insb. dann, wenn es nicht aus mietvertraglichem Anlass (Mieterpflicht bei Frostgefahr) geht. Bleibt die Frage einer Ermessensentscheidung des/der BetreuerIn bei Fragen der Vermögenssorge. Es ist durchaus denkbar, dass die/der BetreuerIn dringend in die Wohnung der Betreuten muss, ohne oder gegen den Willen der Betreuten so z.B. um Ausweispapiere oder Dokumente zu holen, die dringend benötigt werden. Die Ermessensentscheidung obliegt allein der BetreuerIn im Rahmen der Güterabwägung zum Wohle der Betreuten. Es ist abzuwägen, ob das Betreten der Wohnung letztlich für den/die Betreute von größerem Vorteil ist als der Schaden, der entstünde, wenn die Betreuerin die Papier oder bestimmte Gegenstände nicht holt. Hierbei ist rein hypothetisch zu prüfen, ob der Betreuten nicht ein widersprüchliches Verhalten entgegen gehalten werden kann, wenn sie die Verletzung des Hausrechts geltend machen würde, aber die Vorteile durch die Handlung der Betreuerin in Anspruch nimmt. Da die Betreute letztlich die Auftraggeberin für die BetreuerIn ist (wohl bemerkt nicht das Gericht!) handelt es sich hier um eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Das heißt, die Betreuerin trägt das Risiko, dass sie im wohlwollenden Sinn die Wohnung betritt, für die Betreute einen Vermögensvorteil sichert, die Betreute aber diesen Vorteil nicht will und auch nicht wollte, dass die Betreuerin ihr diesen Vorteil erwirtschaftet hat, ja wohlmöglich den Nachteil inkauf genommen hätte, wenn die BetreuerIn das Recht auf Unverletzbarkeit der Wohnung gewahrt hätte. An diesem Beispiel wird deutlich, wie brisant das Geschäft der Betreuung ist und wie wenig sich BetreuerInnen sich auf eine Unterstützung durch das Gericht verlassen können. Es liegt allein im Ermessen der BetreuerIn, die Situation derart einzuschätzen, dass ihr Handeln vom mutmaßlichen Willen der Betreuten getragen wird. Und insofern gilt auch hier der Grundsatz: trau schau wem. Heinz |
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#18 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 20.04.2008
Beiträge: 136
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Heinz - erst einmal vielen lieben Dank für alles, für Deine und Eure Präsenz.
So, nun aber zu den Sachfragen, insbesondere zu der Hypothese des "paradoxen" Willens: M.E. kommt es doch erst dann zu Paradoxien, wenn man sich - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr so verständigen kann, wie es normalerweise üblich ist. Z.B. Man hat einen Termin und man ist gehindert, diesen Termin wahrzunehmen. Normalerweise entschuldigt man sich vorher oder nachher, sofern man sich der Tatsache überhaupt bewusst ist, dass man einen Termin hat. Wenn sich der andere Terminsteilnehmer Gedanken macht, warum dieser Mensch nicht erscheint, kann es leicht zu Chaos führen. (s.: Anleitung zum Unglücklichsein - Ein Mensch will sich beim Nachbarn einen Hammer leihen und stürmt Überlegungen später mit den Worten "Behalten Sie doch Ihren Hammer, Sie Idiot" zum Nachbarn!) Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung zu ändern und er kann auch selbst beim besten Willen nicht immer verhindern, dass etwas passiert, dass ihn an irgendeiner Erfüllung hindert. Weder Betreuer noch Betreute. Wenn ein Betreuter irgendwie merkt, dass er durch sein eigenes Verhalten sich selber in Gefahr bringt - und dies geändert haben möchte - halte ich es für unsinnig, ihm dauernd vorzuhalten, dass er vor x Jahren doch irgendetwas anderes gesagt, gemacht, getan hat. Da ist gegenseitige Achtsamkeit gefragt, aber ich weiss, dass das sehr schwierig ist. Mir imponierte einmal die Haltung eines Hafenarztes, der - obwohl beamtet -, ganz einfach voraussetzte, dass sich ein unterkühlter, alkoholisierter, fiebernder Matrose in einem warmen Krankenhausbett mit Sicherheit eine Zeitlang wohler fühlen würde als in einer engen Koje und schlichtweg danach gehandelt hat. In welchem Ausmass vieles Abwägungssache ist, möchte ich auch einmal an einem anderen Beispiel verdeutlichen: Der Mann meiner Freundin wollte via Patientenverfügung keine künstliche Ernährung etc. Im Endstadium seines Gehirntumors wäre er aber verdurstet und die doch noch gelegte Magensonde hat sowohl den Schwestern im Hospiz die Arbeit erleichtert als auch beiden die nötige Zeit verschafft, sich in Ruhe zu verabschieden. Frau Mohr, auch an Sie Danke dafür, dass mir bei Ihrer Reaktion auf meine "Konstruktion" wieder einmal bewusst wurde, in welchem Ausmass mein Betreuer und ich so vehement aneinander vorbeireden. Rosa, und Ihnen danke, dass Sie dieses Thema einmal aufs Tapet gebracht haben. Viele Grüsse
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Freedom is just another word for nothing left to loose - aber wer möchte schon diese Form der Freiheit? Geändert von hundeline (20.02.2009 um 11:11 Uhr) |
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#19 |
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"Betreuerschreck"
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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aneinander vorbeireden ich glaube das sit eher die Regel stat die ausnahme. sich gegenseitog verstehen birgt soviel unsicherheit in sich, das es eigentlich ein Wunder ist das es überhuapt noch so einigermassen funktioniert. ich mache auch regelmässig die erfahrung das ich meine anliegen einfach nicht rübergebrahct kriege.Ich denek ich drücke mich kalr und deutlich uas und wundere mich dann wenn beim anderenn was ganz anders ankommt. und jeder dann natürlich auf dseine eigenen Sicht der dinge begharrt. dann frage ich mich macht es denn dann überhaupt noch sinn zu versuchen miteinander zu kommunizieren. oder darauf zu hoffen verstanden zu werden?
Jeder sieht die dinge gefärbt durch seine ureigene Brille. also gibt es doch gar kein verstanden werden und somit meiner meinung nach auch keine richtige HIlfe oder? dann ist alles reine Glückssache!!!!! Also mit glückspielen hatte ich shcon imme rso meine Probleme. lg MOMO |
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#20 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 20.04.2008
Beiträge: 136
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Hallo Momo,
vielleicht hängt das mit den unterschiedlichen Rollenverteilungen zusammen. Wenn ein Erwachsener eine Therapie und/oder Betreuung braucht, ist er meiner Meinung nach wieder das kleine Kind, das von den Eltern Schutz, Rat, Hilfe braucht. Und er fragt auch wahrscheinlich in diesem Sinne. Äusserlich ist er aber nicht mehr klein und niedlich, sondern von seinem Leben geprägt, das oft nicht gerade leicht ist. Und bekommt dann viel zu oft Antworten, die auf den erwachsenen "Verstand" zielen, den er aber eh schon selber dauernd - und vergeblich -, versucht, anzuwenden. Und antwortet dann ebenfalls wieder in dem Sinne, dass die Betreuer als Elternersatz doch eigentlich am besten wissen müsste, was von ihnen erwartet wird. Oft genug genauso vergeblich. Es ist kompliziert, ich weiss. Ich hatte einmal eine Therapie (leider bislang nur diese eine), wo die Therapeuten uns ganz gezielt wieder das ursprünglich gesunde Kind werden liessen (was man ja selbst mit 80 im innersten eigentlich noch ist), damit man selber wieder lernt, für dieses kleine Kind zu sorgen. Schliesslich ist man ja jetzt erwachsen und möchte sicher nicht an sich selber die Fehler wiederholen, die die eigenen Eltern begangen haben. Ob das jetzt irgendjemand versteht??? Viele Grüsse
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Freedom is just another word for nothing left to loose - aber wer möchte schon diese Form der Freiheit? |
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