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Kosten für Betreuer nach Tod des Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kosten für Betreuer nach Tod des Betreuten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, meine Mutter ist vor kurzem Verstorben. Ich muss dazu sagen, dass wir seit Jahren so gut wie keinerlei Kontakt ...


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Alt 19.02.2009, 14:15   #1
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Registriert seit: 19.02.2009
Beiträge: 3
Standard Kosten für Betreuer nach Tod des Betreuten

Hallo,

meine Mutter ist vor kurzem Verstorben. Ich muss dazu sagen, dass wir seit Jahren so gut wie keinerlei Kontakt hatten und ich der einzige Erbe bin. Jetzt habe ich nach dem Tod erfahren, dass (durch meine Tante initiiert) über das Vormundschaftsgericht eine Betreuerin eingesetzt wurde.
Jetzt meldet sich das Vormundschaftsgericht bei mir (meine Mutter ist noch gar nicht beigesetzt) und behauptet, es stünden noch über 700,-- zur Bezahlung an die Betreuerin offen und ich sollte, da ich der Erbe bin, sofort die Zahlung durchführen.

Ich habe bis dahin weder eine Rechnung noch sonst irgendwelche Unterlagen dazu gefunden.

Frage: Ist das Rechtens, dass ich diese (angeblichen) Kosten übernehmen muß?

Da ich bisher keine Ahnung in diesen Dingen habe, wäre ich dankbar, hier eine Antwort zu erhalten.

Vielen Dank

J.
jthev ist offline  
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Alt 19.02.2009, 17:31   #2
Stracciatellamaus
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Beiträge: n/a
Standard

Guten Tag!
So wie Sie es schildern ist es sicher nicht. Aus dem Sachverhalt entnehme ich, dass die Mutter als vermögend gilt und die Vergütung der Betreuerin selber zahlen muss. Vor jeder Vergütungsfestsetzung wird entweder die Betroffene selber oder nach deren Tod der Erbe angehört. In Ihrer Post dürfte sich daher der Vergütungsantrag der Betreuerin befinden.
Wenn dem nicht so ist, dann sollten Sie beim Vormundschaftsgericht anrufen und den Vergütungsantrag anfordern oder wenn dies schon eine Zahlungsaufforderung sein sollte, sich die Kosten erläutern lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 19.02.2009, 18:05   #3
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Registriert seit: 19.02.2009
Beiträge: 3
Standard

Hallo Stracciatellamaus,

vielen Dank für die Antwort. Meine Mutter hatte eine kleine Rente von ca. 900,--€ bezogen, wovon Sie noch Miete etc. bestreiten musste. "Vermögend" würde ich das jetzt nicht bezeichnen.
Ausserdem habe ich bisher nichts schriftliches erhalten, sondern das Vormundschaftsgereicht hat lediglich bei meiner Frau angerufen. Etwas schriftliches - weder Vergütungsantrag noch sonst irgendein Schreiben habe ich weder erhalten noch in der Wohnung meiner Mutter gefunden. Daher empfinde ich die Vorgehensweise doch etwas eigenartig. Ich werde wohl erst mal beim Vormundschaftsgericht anrufen und Unterlagen einfordern.

Mit freundlichen Grüßen
JtheV
jthev ist offline  
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Alt 19.02.2009, 18:11   #4
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Das Vermögen setzt sich nicht nur aus der Rente zusammen, sondern aus dem Spar- und Grundvermögen.

Das das Vormundschaftsgericht anruft und Geld fordert kann ICH jedenfalls nicht glauben!

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 06.03.2009, 13:57   #5
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Registriert seit: 19.02.2009
Beiträge: 3
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Hallo nochmal,

jetzt ist einige Zeit vergangen und plötzlich ist jetzt auch vom Amtsgericht der Vergütungsantrag schriftlich eingegangen. Zwischenzeitlich habe ich die Wohnung meiner Mutter aufgelöst und doch noch in Ihren Unterlagen einen Ihr zugesandten Vergütungsantrag gefunden, der ihr ebenfalls vom Amtsgericht zugestellt wurde.

Jetzt kommt's aber:

Der Vergütungsantrag, den meine Mutter erhalten hat entspricht haargenau vom Zeitraum (18.10.08-17.01.09) dem, den ich jetzt zugestellt bekommen habe, ABER
der ursprümgliche Antrag wurde am 18.01.09 gestellt und weist einen Betrag von 703,50 € aus und der mir nun zugestellte wurde am 23.02.09 - nach dem Tod meiner Mutter - ausgestellt und lautet plötzlich über 854,25!!!
Wie gesagt, exakt der selbe Zeitraum. Im neuen Antrag sind plötzlich mehr Stunden aufgeführt!!!

Das kann ja wohl nicht sein. Da wurde im Nachhinein etwas anderes beantragt!
Meine Frage:
Soll ich Einspruch dagegen erheben?

Vielen Dank für die Hilfe
jthev ist offline  
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Alt 06.03.2009, 17:17   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,515
Standard

Moin Moin

Wenn ich ihre Beiträge richtig gelesen habe, war bei dem ersten Vergütungsantrag, der bei Ihrer Mutter gelandet ist, ein Betrag von 703,50 € angegeben. Nach der Tabelle ist das genau der Stundenansatz für eine vermögende Heimbewohnerin.

In der zweiten Rechnung werden 854,25 € gefordert. Das sind etwa 6,47 Stunden im Monat.
Hier wäre es tatsächlich interessant, die Aufstellung für die Forderung zu sehen. Falls Ihre Mutter im Laufe der Betreuung aus einer eigenen Wohnung in ein Heim gezogen sein sollte, wäre diese Summe zu erklären.
Es kommt durchaus vor, dass ein Gericht den Vergütungsantrag der Betreuer auch zu deren Vorteil korrigiert, falls der Anspruch entsprechend ist.

Wenn ich z.B. einen Vergütungsantrag gegen die Erben zu stellen habe, dann sende ich diesen auch den Erben zu, damit sie wissen, was ich beantrage. Allerdings schreibe ich dazu, dass sie noch vom Gericht zu einer Stellungnahme gebeten werden. Wenn dann das Gericht meinen Antrag nach oben oder nach unten korrigiert, bekommen die Erben - so wie Sie - einen zweiten Antrag, der eine andere Summe beinhaltet. (Allerdings habe ich mit meinen Anträgen noch nicht so weit daneben gelegen)

Sie haben jetzt jedenfalls die Schreiben vom Gericht vorliegen und das Recht dazu Stellung zu nehmen. Achten Sie auf die Fristen und nutzen Sie ihr Recht aus. Fragen Sie.
Nur so können Sie erfahren, was da eigentlich los ist.

Und wenn Sie feststellen, dass das Erbe (Rente gibt's nicht mehr oder sie geht zurück - also das Geld oder Sachvermögen) nicht ausreicht, um die Betreuungskosten zu bezahlen, dann teilen Sie das gleich mit.
Allerdings wird der Betreuer das am besten wissen, weil er im Falle der Vermögenssorge eine Rechnungslegung anfertigen muß, der Sie die Höhe des Nachlassvermögens entnehmen können.

Ein schönes Wochenende
wünscht


Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 06.03.2009, 18:43   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.02.2008
Beiträge: 78
Standard

Hallo jthev,
sofern deine mutter rechtlich als vermögend gilt, dh. solange sie mehr Geld auf dem Konto hat als ein gewisser Schonbetrag (wenn ich mich nicht irre um die 2500 Euro), dann musste sie die Betreuerin aus eigener Tasche zahlen, ansonsten hätte das Sozialamt gezahlt.

Wenn du das Erbe nun angetreten hast (und es nicht ausgeschlagen hast) und damit Rechtsnachfolgerin deiner mUtter bist musst die diesen offenne Betrag zaheln, ganz gleich ob du davon wusstest oder ob du einverstanden warst mit der Betreuung oder nicht.
Man erbt ja nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden und offene Forderungen jeglicher Art.

Es wäre sicher gut, sich eine Aufschlüsselung der Kosten geben zu lassen und sich zu erkundigen wie hoch der Schonbetrag ist und wie viel vermögen diene Mutter zum Todeszeitpunkt hatte. dann siehst du ob du zahlen musst oder ob das Sozialamt zu zahlen hat.
__________________
Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande. Bevor Ihr aufgrund meiner Informationen handelt, solltet Ihr weiteren Rechtsrat einholen. Für konkrete Rechtsfragen solltet Ihr die Hilfe eines Anwalts oder Steuerberaters in Anspruch nehmen. Nur Anwälte und Steuerberater geben verbindliche Rechtsauskunft, für die sie auch einzustehen haben.
Gletscher ist offline  
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erbe, tod, vergütung, vergütungsantrag, vermögen

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