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Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Greift hier nicht eigentlich auch BGB § 1901 , Absatz 5? Zitat: (5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine ...


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Alt 03.03.2009, 21:15   #11
Einsteiger
 
Registriert seit: 06.08.2008
Beiträge: 21
Standard

Greift hier nicht eigentlich auch BGB § 1901, Absatz 5?

Zitat:
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.

Geändert von Dankwart Fresenius (03.03.2009 um 21:17 Uhr)
Dankwart Fresenius ist offline  
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Alt 04.03.2009, 08:33   #12
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo zusammen,

ich möchte mich Fraukes Einwurf gerne anschliessen bzw. auf die Wichtigkeit des Beitrages verweisen.

Z.B. betreue ich einen alkoholabhängigen Sohn, dessen Mutter seit 15 Jahren starke Probleme damit hat die Krankheit als solche zu sehen bzw. das Ausmass dieser Erkrankung für sich selbst zuzulassen. Sie ist z.B. extrem verärgert über (m)einen gestellten und bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrentenantrag. Dieser ist für den Sohn objektiv ein grosser Fortschritt- in jeder Hinsicht, für die Mutter wird die bewilligte Rente jetzt als "Mängelanerkennung" empfunden und sie versucht mittels Rechtsbeistand eine Änderung zu erzielen. Zum Nutzen für den Sohn ist das nicht und wäre die Mutter, die ihn zweifelsfrei sehr liebt, die Betreuerin hätte der Sohn den Schaden.

Die Frage ob ein Familienmitglied, Mann oder Ähnliches als Betreuer automatisch die "bessere oder selbstverständlichere Wahl" sein sollte lässt sich m. E, nicht einfach generell beantworten, hier kommt es wohl immer auf den Einzelfall und vor allem das Krankheitsbild an.

Grüsse
M. Mohr
michaela mohr ist offline  
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Alt 04.03.2009, 08:36   #13
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von Frauke
 
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
Standard

@Dankwart:
natürlich greift der Paragraph. Aber das heißt ja nicht, daß eine Eheschließung automatisch ein Umstand ist, der die Aufhebung eine Betreuung ermöglicht. Da muß man im Einzelfall schon genau hinsehen.

Eine andere Betreute von mir hat vor zwei Jahren geheiratet, ihr Mann hat ebenfalls eine Betreuerin. Wenn bei den beiden die Betreuungen aufgrund der Heirat aufgehoben,oder noch besser: sie gegenseitig als ehrenamtliche Betreuer eingesetzt worden wären... dann Gute Nacht.
Frauke ist offline  
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Alt 04.03.2009, 09:30   #14
Angehörige
 
Registriert seit: 24.02.2007
Beiträge: 112
Standard

Zitat:
Zitat von Frauke Beitrag anzeigen
Eine andere Betreute von mir hat vor zwei Jahren geheiratet, ihr Mann hat ebenfalls eine Betreuerin. Wenn bei den beiden die Betreuungen aufgrund der Heirat aufgehoben,oder noch besser: sie gegenseitig als ehrenamtliche Betreuer eingesetzt worden wären... dann Gute Nacht.
Auf die Idee käme doch wohl auch keiner - daher verstehe ich
dieses Argument nicht.
abend ist offline  
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Alt 05.03.2009, 18:57   #15
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,573
Standard Ehe und Betreuung

Moin Moin zusammen

Mir scheint es als hätte ich bei meinem Beitrag das Wort "automatisch" deutlicher markieren müssen.
Natürlich ist es gut, wenn durch eine Eheschließung die Betreuung aufgehoben oder an den Ehepartner übergeben werden kann - das ist aber immer vom Einzelfall abhängig und sollte dementsprechend auch geprüft werden. Das hier bestehende Problem hat Frauke gut beschrieben.

Um alle zu beruhigen, die nicht so viele beruflich geführte Betreuungen wollen: 70% aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt - und das überwiegend von Angehörigen, zu denen die Ehepartner auch zählen.
Und was die Kosten angeht: Sooooooo teuer ist das Betreuungswesen auch nun wieder nicht:
Horst D. veröffentlich regelmäßig die aktualisierten Zahlen zum Betreuungsrecht, und wer dann die Kosten ansieht, wird erstaunt sein, wie wenig das eigentlich kostet: Jeder Bundesbürger zahlt gerade mal so viel pro Jahr, wie er/sie für eine Kinokarte am Billigtag und eine kleine Cola berappen müßte.
Zum Vergleich: Unseren armen Banken wird gerade etwa das Hundertfache in den Popo geblasen (Merke: Man muss das Geld nicht nur einfach verblasen, sondern auch noch die Dreistigkeit besitzen dafür andere bezahlen zu lassen...)
Was'n Exkurs...


Zu Dankwarts § 1901.5 BGB:
Da hat er recht. Wenn sich durch die Eheschliessung oder die Partnerwahl Gründe für die Aufhebung der Betreuung oder einen Betreuerwechsel ergeben, sollte das dem Gericht mitgeteilt werden.
Aber auch hier gilt: Es gilt die Prüfung des Einzelfalles und es gibt keine Automatik.

Einen Punkt meines Beitrages will ich aber doch noch mal hervorheben, damit er nicht untergeht:
Wenn ein betreuter Mensch heiraten will, dann hat er/sie das Recht dazu und: der Betreuer hat da nix zu melden.

Den Betreuungsbereich "Vertretung bei der Eheschließung" gibt es nicht. Das wäre was für den 1.April oder den 11.11. um 11 uhr 11 - aber nichts für die Praxis.

Und sonst:
Herzlichen Dank für die spannende Diskussion

Mit freundlichen Grüßen

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 05.03.2009, 21:27   #16
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Hallo,

wenn beide Partner betreut werden und sich nach Heirat gegenseitig betreuen wollen, dann mag das problematisch sein, aber warum sollte nicht möglich sein den künftigen Ehegatten als ehrenamtlichen Betreuer einsetzen zu lassen, sofern er geeignet erscheint?

Gut, jetzt kann man behaupten, dass der Zukünftige vor Heirat ebenso die Möglichkeit gehabt hätte die Betreuung zu beantragen. Warum das nicht so war, das kann niemand beurteilen. Aber mit dem Ehebündnis kann man davon ausgehen, dass die Beziehung gefestigt genug sein wird und gegenseitiges Vertrauen vorhanden ist.

Ich finde es keinen Grund jetzt schon daran zu denken, dass die Ehe wohlmöglich irgendwann zerbricht und deshalb eine fremde Betreuerin weiterhin zur Seite gestellt wird. Man könnte in diesem Fall dann immer noch schauen, es ist ja nicht so, als wenn man dann nie wieder bei Gericht einen neuen Antrag stellen könnte. Jeder sollte doch diese Chance haben dürfen und ich finde schon, dass hier das BGB § 1901, Absatz 5 greift. Das Gericht wird das dann schon überprüfen. Zuerst einmal steht der Wunsch der betreuten Person im Mittelpunkt und ich alleine kann gar nicht darüber entscheiden, ob ich nun die Betreuerin bleibe oder nicht.

Ich habe selber eine Frau betreut, dessen Lebensgefährte nach der Heirat die Betreuung übernehmen konnte, vorher wurde sie ihm verweigert. Das ist gut gelaufen, der Ehemann war ohnehin in alle Dinge einbezogen worden und hat sich sehr schlecht damit gefühlt nicht für seine Frau so da sein zu können, wie er es sich gewünscht hätte. Es mag Fälle geben, wo sich der Ehemann im Verlauf als ungeeignet zeigt, weil es eben zwischenmenschlich als Bevormundung empfunden wird. Es gibt aber ebenso andere Beispiele, wo es ein Segen sein wird, dass die Interessen der eigenen Ehefrau nicht durch andere vertreten werden, sondern von dem, der ihr am nächsten stehen dürfte.

Da hier nichts näher bekannt ist über den Verlauf und Schwere der Erkrankung, wieviel Betreuung und Sachverstand nötig ist, kann man das schlecht beurteilen, aber generell finde ich die Überlegung völlig legitim und nachvollziehbar.
Tina L. ist offline  
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Alt 06.03.2009, 16:26   #17
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,573
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Hallo Tina

Zitat:
Zitat von Tina L. Beitrag anzeigen
Hallo,

wenn beide Partner betreut werden und sich nach Heirat gegenseitig betreuen wollen, dann mag das problematisch sein,
Das ist nicht problematisch, sondern eindeutig: Wenn beide - jeder für sich - seine Sachen nicht selber regeln kann, dann kann auch nicht die Betreuung für den oder die andere/n übernommen werden.

Zitat:
Zitat von Tina L. Beitrag anzeigen
aber warum sollte nicht möglich sein den künftigen Ehegatten als ehrenamtlichen Betreuer einsetzen zu lassen, sofern er geeignet erscheint?
Eben. Das ist auch ok.
Es sollte aber auf den Einzelfall gesehen werden. In dem von Ihnen geschilderten Fall ist das auch gut und richtig so.

In einem mir bekannten Fall wurde die Ehefrau zur Betreuerin bestellt und hat das Amt aber schnell wieder abgegeben, da der Ehemann in plötzlich auftretenden manischen Attacken fremdgefährdend wurde und untergebracht werden mußte. Dies war für die Ehefrau belastend, weil sie diejenige war, die Ihren Ehepartner unterbringen mußte, was ihr auch in ruhigen Phasen vorgeworfen wurde. Um hier die Ehe zu retten, wurde die Betreuung an einen Aussenstehenden abgegeben.

Das ist ein Einzelfall, in dem die Entscheidung anders zu treffen war.

Ein schönes Wochenende wünscht

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 06.03.2009, 17:13   #18
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Beiträge: 2,294
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Hallo Imre,

Zitat:
Das ist nicht problematisch, sondern eindeutig
Oder so.. Ja klar, da sind wir uns auf jeden Fall einig.

Dir auch ein schönes und erholsames Wochenende.
Tina L. ist offline  
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