Dies ist ein Beitrag zum Thema Zwangseinweisung möglich? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
moin,
ich weiß nicht, ob ich hier in dem richtigen bereich poste, sollte es falsch sein, dann bitte verschieben. es ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 06.03.2009
Ort: Völklingen
Beiträge: 18
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moin,
ich weiß nicht, ob ich hier in dem richtigen bereich poste, sollte es falsch sein, dann bitte verschieben. es geht um folgendes: kann ein arzt im nun geschilderten fall eine zwangseinweisung bewirken bzw veranlassen: patientin mit multiplen psychischen erkrankungen bekommt nach einer selbstverletzung vom hausarzt eine einweisung in die psychiatrie. sie soll sich selbst um die klinik kümmern. psychologe und/oder psychiater hat sie nicht zur psychologischen betreuung. beim termin des fädenziehens fragt der arzt nach, ob sich die patientin schon in der klinik gemeldet hat. diese verneint und der arzt sagt nochmals, dass es dringend notwendig wäre (aufgrund der allgemeinen psychischen verfassung), dass sich die patientin in der klinik meldet. die patientin läßt sich noch unterlagen kopieren und wird erneut von der sprechstundenhilfe darauf aufmerksam gemacht, dass der arzt dringend empfielt, dass sie sich mit der klinik in verbindung setzt. nun meine frage, da die einweisung für ein spezielles krankenhaus ist, kann der arzt sich dort erkundigen und für den fall, dass die patientin sich dort nie vorgestellt hat, eine zwangseinweisung in die wege leiten? hoffe, ich habe den fall gut genug geschildert, damit man einen einblick bekommt. gruß tuarin
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Mit etwas Geschick kann man aus den Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, eine Treppe bauen. - Robert Lembke - |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,574
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Moin Moin
Der Hausarzt hat erst einmal getan, was für seine Möglichkeiten korrekt ist: Er hat eine Einweisung geschrieben und freundlicherweise sogar auch noch nachgefragt, ob seine Patientin auch in das Krankenhaus (wird wohl ein psychiatrisches gewesen sein) gegangen ist. Eine Zwangseinweisung kann er selber nicht vornehmen. Das wäre auch gar nicht so gut, weil er damit das Vertrauensverhältnis zu seiner Patientin belasten würde. Wenn der Arzt sich jetzt aber immer noch Sorgen macht, dann wird er den Sozialpsychiatrischen Dienst anrufen und bitten Kontakt zu der Patientin aufzunehmen. Der SpD hat dann die Aufgabe nachzusehen, wie groß bzw. akut denn die weitere Selbstgefährdung der Patientin ist und ggf. eine Zwangseinweisung nach dem PsychKG vorzunehmen. Hält der SpD eine Unterbringung nicht für notwendig, kann er aber auch andere Hilfen anbieten oder vermitteln: Selbsthilfegruppen, Therapievorschläge, betreutes Wohnen, rechtliche Betreuung (oh, da wären wir ja wieder hier... )Das klingt vielleicht erst mal umständlich, aber bei näherem Hinsehen ist das eigentlich ganz gut und auch elegant: - Die Patientin muss nicht unbedingt untergebracht werden, sondern nur dann, wenn eine akute Gefährdung vorliegt. Die Unterbringung wäre ja schließlich auch gegen ihren Willen. - Der SpD ist nicht nur für die Unterbringungen zuständig, sondern kann auch andere Hilfen anbieten oder vermitteln und damit eine Unterbringung ggf. vermeiden. - Der Hausarzt braucht das Vertrauensverhältnis zur Patientin nicht gefährden. - Die Rechte der Patientin müssen nur so wenig wie möglich beschnitten werden. Unfreiwillig in der Klapse zu sein ist kein Spaß! MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 25.02.2008
Beiträge: 78
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Ein selbstverletzendes Verhalten ist kein selbstgefährdendes Verhalten in dem Sinne. SvV ist meist auch keine präsuizidale Handlung.
Eine Zwangseinweisung wird nur bei akuter Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung möglich sein. In diesem Fall also ein Suizidversuch oder ernst zu nehmende Suizidankündigungen. Eine psychotherapeutische Behandlung wäre in dem Fall aber sicher hilfreich und entlastend. Wenn die Person eine stationäre Behandlung ablehnt, kann sie sich auch ambulant bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten behandeln lassen, wo sie in Abspräche mit dem Therapeuten von alle 2 Wochen bis hin zu 2-3 Mal in der Woche hin geht. Das wird dann von ihr und dem Vorgehen/methode des Therapeuten abhängen.
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Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande. Bevor Ihr aufgrund meiner Informationen handelt, solltet Ihr weiteren Rechtsrat einholen. Für konkrete Rechtsfragen solltet Ihr die Hilfe eines Anwalts oder Steuerberaters in Anspruch nehmen. Nur Anwälte und Steuerberater geben verbindliche Rechtsauskunft, für die sie auch einzustehen haben. |
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