Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte auf dem Gebiet der Vermögenssorge im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ist ein Rechtspfleger im Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft auf dem Gebiet der Vermögenssorge (Verkauf von Immobilien) den Angehörigen gegenüber ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 57
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Ist ein Rechtspfleger im Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft auf dem Gebiet der Vermögenssorge (Verkauf von Immobilien) den Angehörigen gegenüber auskunftspflichtig? Kann er dem Betreuer Vorgaben machen, die dieser einhalten muss?
Im Einzelnen: eine Betreuerin beruft sich darauf, dass sie zur Beschaffung finanzieller Mittel von einer Rechtspflegerin die Vorgabe bekommen habe, eine Hypothek aufzunehmen anstatt ein Grundstück zu verkaufen, wie es die Betreute wünscht und wie es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspräche. Die Angehörigen finden in den Akten jedoch keinen diesbezüglichen Antrag der Betreuerin und auch keine "Vorgabe" der Rechtspflegerin. Daraufhin wird die Rechtspflegerin von den Angehörigen gebeten, zu der Behauptung der Betreuerin Stellung zu nehmen und zu erklären, ob der Sachverhalt so zutrifft. Die Rechtspflegerin reagiert nicht auf diese Aufforderung. Ist sie im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes dazu verpflichtet? |
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#2 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,830
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Hallo,
also, ganz von Anfang an. RechtspflegerInnen sind weisungsunabhängig, genau wie ein Richter. Man muss sich das ganz deutlich vor Augen halten. Dort, wo sie zuständig sind, treffen Sie eine Entscheidung, und diese Entscheidung steht. Das kann zu Ärger und Verdruß führen, ist aber so. Wenn Rechtspfleger A sagt: ich genehmige keine Geldanlage bei einer Bausparkasse, weil ich die nicht für mündelsiche halte, dann ist das so. Auch wenn die Bausparkasse mehr Zinsen zahlt als die Bank. Selbst wenn Rechtspfleger B sagt: klar, genehmige ich, dann ist das dessen Sache. Ein Rechtspfleger muss also den Angehörigen eines Betreuten weder Rechenschaft ablegen, noch auf Briefe reagieren. Es gibt für den RP nur drei Ansprechpartner: den Betreuten, den Betreuer und den zuständigen Richter. Ehe Sie wieder nachfragen: es ist genau geregelt, was der Richter zu entscheiden hat, und wofür die Rechtspfleger zuständig sind. Bitte sparen Sie sich jegliche Kommentare, dass das alles schlecht ist. Es ist so, und ändern kann das nur der Gesetzgeber. Gruß Andreas |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 57
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Mir ist bekannt, dass Rechtspflegern keine Weisungen erteilt werden können. Ein Rechtspfleger kann Anträge bewilligen oder ablehnen. -Umso mehr ist mein Misstrauen berechtigt der Darstellung der Betreuerin gegenüber, die Rechtspflegerin habe sie zu dieser Entscheidung gezwungen.
Die Rechtspflegerin hat der Betreuerin angeblich die Aufnahme einer Hypothek vorgeschrieben, so dass die Betreuerin nach eigenen Aussagen gar nicht anders konnte, als eine Hypothek aufzunehmen. Es gibt aber hierzu keine Akten, nur die schriftliche Versicherung der Betreuerin, es habe sich so zugetragen. Diese (angeblich von der Rechtspflegerin) vorgeschriebene Hypothek war weder von der Betreuten gewollt noch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit die beste Lösung. Beim "Wohl" des Betreuten gibt es aber keine verschiedenen Varianten: entweder eine Lösung ist die beste oder nicht. Das schließt auch einen Ermessensspielraum des Gerichts aus. Meine Frage richtet sich an einen Rechtspfleger oder jemand, der sich mit dessen Aufgaben bestens auskennt: kann ein Angehöriger, wenn ein Betreuer sich auf die Vorgabe eines Rechtspflegers beruft und deshalb eine unwirtschaftliche Massnahme in die Wege leitet, beim Rechtspfleger um Auskunft bitten, ob er tatsächlich diese "Vorgabe" gegeben hat, den Betreuer praktisch gezwungen hat? Die Tatsache, dass sich die Rechtspflegerin nicht dazu äußern will und nicht einmal mitteilt, sie sei zu einer Auskunft nicht verpflichtet, stinkt doch zum Himmel. Ich verweise auch auf das Informationsfreiheitsgesetz, das jedoch nicht bekannt zu sein scheint.. |
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#4 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Luise,
schau doch mal unter Informationsfreiheitsgesetz ? Wikipedia es handelt sich um Bundesbehörden im Sinne des Verwaltungsrechts. Wir haben hier weder eine Bundesbehörde noch Verwaltungsrecht. ok. Heinz |
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#5 |
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Gesperrt
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 57
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Ich habe bei Wikipedia nachgeschlagen:
Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff [Gericht] eine Behörde (so z.B. Amtsgericht). |
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#6 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Luise,
auf unbekanntes Eis sollte man sich nicht wagen. Zum einen steht dergleichen nicht dort, zum andern unterscheidet man bekanntlich zwischen öffentlichem und privatem Recht. Und das öffentliche unterscheidet zudem nach der Gewaltenteilung, so dass man beim Familiengericht sowohl Exekutive wie auch Judikative findet, und im Betreuungsrecht privates wie auch öffentliches. Jedenfalls greift das Informationsauskunftsgesetz nicht beim RechtspflegerIn gegenüber Angehörigen. Ihre 'Agitation' erinnert schon an die Abenteuer des Don Quichoten. Don Quijote ? Wikipedia Heinz |
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#7 |
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Gesperrt
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 57
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Schlagen Sie mal nach unter "Gericht".
Wenn Sie allerdings genau wissen, dass das Informationsfreiheitsgesetz auf Gerichte und Rechtspflegerinnen nicht anwendbar ist, wäre das eine schlechte Nachricht für Angehörige. Bitte beantworten Sie dann die andere Frage, nämlich ob ein Rechtspfleger einem Betreuer mündliche "Vorgaben" machen kann, gerade wenn sie, wie dargestellt, nicht dem Wunsch und dem Wohl des Betreuten entsprechen, sondern nur den Interessen der Erben entgegenkommen. Wie Sie unschwer erkennen, geht es hier um die Verantwortung für eine nicht koschere Entscheidung. Niemand will es gewesen sein... |
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#8 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Guten Morgen!
Mit welcher Berechtigung sollen denn Angehörige Auskunftsansprüche im Betreuungsverfahren haben? Teilen Sie denn persönlich Ihren Angehörigen mit, was sich auf Ihren Konten befindet und was so privat in Ihrem Leben abläuft? Zum Erben: Erst Sterben macht Erben! Solange die Betroffene noch lebt, stehen die Erben überhaupt nicht fest. Demzufolge können diesbezüglich auch keine Interessen verfolgt oder gar geschützt werden. Sollte tatsächlich eine Hypothek durch die Betreuerin aufgenommen worden sein, so wäre dieses Rechtsgeschäft durch das Vormundschaftsgericht zu genehmigen. Liegt keine Genehmigung vor, so ist dass Rechtsgeschäft nichtig. Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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#9 |
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Gesperrt
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 57
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Ich präzisiere:
Die Erben der nicht geschäftsfähigen, verwitweten Betreuten werden in einem sog. Berliner Testament genannt und dürften somit feststehen. Es ist auch sicher, dass es beim Ableben der Betreuten überhaupt etwas zu erben gibt. Man kann also davon ausgehen, dass eine Personengruppe existiert, die ein eigenes Interesse an dem Testament verfolgt. Es geht um ein fehlgeschlages Vorhaben (Aufnahme einer Hypothek) der Betreuerin. Der Plan einer Hypothekenaufnahme ist übrigens gescheitert, weil keine Bank zu diesem Unternehmen bereit war. Da dieses Mittel zur Geldbeschaffung weder mit dem Willen noch dem Wohl der Betreuten im Einklang zu bringen war, sondern alleine mit dem Vorteil für die künftigen Erben, behauptet die Betreuerin, sie sei zu diesem Plan durch die Rechtspflegerin gezwungen worden. Das Betreuungsrecht weist darauf hin, dass das Argument, "der Grundbesitz müsse in seiner Gesamtheit erhalten bleiben" nicht ausschlagegebend sein kann. Genau dieses Argument soll von der Rechtspflegerin vorgebracht worden sein, so die schriftliche Erklärung der Betreuerin. Ich weiß, wie genehmignungspflichtige Rechtsgeschäfte abzulaufen haben. Deshalb gebe ich mich mit dem Resultat (dass der Plan fehlgeschlagen ist) nicht zufrieden, sondern möchte wissen, ob diese Entscheidung überhaupt so hätte fallen dürfen und auch, ob die Version der Betreuerin ("mündliche Vorgabe") stimmen kann. Dazu habe ich die Rechtspflegerin, die ja immerhin die Verantwortung für diese angebliche "Vorgabe" trägt oder tragen soll, nach dem tatsächlichen Vorgang befragt, ohne eine Antwort zu erhalten. Auch der Richter hat sich die Version der Betreuerin kommentarlos angehört, so dass ich davon ausgehen sollte, es ginge hier alles mit rechten Dingen zu. Können Sie die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Rechtspflegerin bestätigen? Wie beurteilen Sie das Schweigen der Rechtspflegerin, gegen die immerhin schwere Anschuldigungen erhoben worden sind, nach denen sie ihr Amt nicht zu führen imstande wäre? Geändert von Luise (18.03.2009 um 11:42 Uhr) |
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#10 |
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Gesperrt
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 57
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Zusatz:
Es geht hier um Transparenz und um die Anwendung geltenden Rechts. Beides sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Geändert von Luise (18.03.2009 um 11:25 Uhr) |
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