Dies ist ein Beitrag zum Thema ungeoeffnete Post von Jahren! im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
[B]Erwingungshaft[B] - vor wenigen Tagen wusste ich nicht das es die gibt. Nun fanden sich viele solche Verurteilungen in der ...
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Einsteiger
Registriert seit: 28.03.2009
Beiträge: 14
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[B]Erwingungshaft[B] - vor wenigen Tagen wusste ich nicht das es die gibt. Nun fanden sich viele solche Verurteilungen in der ungeoeffneten Post.
Habt Ihr Tips fuer einen solchen Fall? Will versuchen, die Aufhebung dieser Haftstrafen zu erreichen. Der Kranke hat seit Jahren keine Post geoeffnet... Dort steht dann, er moege am Tag X 2008 die Haft antreten ![]() ^^^ Ein Glaeubiger will partout die vollen Zinsen @ 7% kassieren, die es auf Tagesgeldkonten nicht gibt. Es ist aber der Wunsch des Kranken, die Schulden zu bedienen. Betreuung scheint sehr viel Arbeit & Aerger zu bringen. Wie geht Ihr damit um? |
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#2 |
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Behördenmitarbeiterin
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 232
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Hallo,
ja, dass Betreuungen mit viel Arbeit und Ärger verbunden sein können, habe ich auch schon festgestellt (aber auch nicht anders erwartet). Andererseits finde ich die Arbeit in diesem Bereich auch sehr befriedigend, in vielen Fällen kann man den Menschen doch unmittelbar helfen und die schwierigeren Sachen bekommt man mit etwas Berufserfahrung dann auch recht schnell besser in den Griff. Zu Deiner eigentlichen Frage zunächst zwei Gegenfragen: 1. Weswegen wurde die Erzwingungshaft angeordnet? 2. Du schreibst, der Betreute sei krank. Ist denn erkennbar ob er überhaupt haftfähig ist? Viele Grüße rorikae |
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Guten Morgen,
alles Wissenswerte zur Erzwingungshaft findet sich bei wikipedia. Die Erzwingunhgshaft ist keine Haft im üblichen Sinne, sondern ein Beugemittel um eine bestimmte Handlung zu erzwingen. Und genau an dieser Stelle würde ich auch ansetzen und versuchen das Problem des Ursprungs zu beheben! Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
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Hallo, wahrscheinlich geht es die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (sog. "Offenbarungseid".) Ist vergleichbar mit dem Vermögensverzeichnis nach § 1802 BGB und wird ggü. dem Gerichtsvollzieher abgegeben. Als Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge sollte man diesen ohnehin für den Betreuten abgeben (bei Gesch.unfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt gehts gar nicht anders). Siehe dazu auch BGH:
Vermögenssorge ? Betreuungsrecht-Lexikon Mit der Abgabe der e.V. erlischt auch der Haftbefehl zur Erzwingungshaft.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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