Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Betreuungsleistung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungsleistung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hab ne frage die mir etwas peinlich ist. Pflege meinen Vater seit 2 1/2 Jahren mit Pflegedienst und habe auch ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 02.04.2009, 10:44   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 02.08.2008
Beiträge: 4
Standard Betreuungsleistung

Hab ne frage die mir etwas peinlich ist.
Pflege meinen Vater seit 2 1/2 Jahren mit Pflegedienst und habe auch die Betreuung, bekomme dafür auch kein geld außer einmal im Jahr Aufwandsentschädigung von 323Euro.
Nun war mein Vater im Sommer in der Kurzzeitpflege für 3 Wochen, und die Pflegestufe 2 also das Pflegegeld wurde nicht voll äh ausgeschöpft nennt man das glaub ich, also es wurde Betreuungsleistung von der Krankenkasse Überwiesen.
Ja also ich bin nicht der Typ Geldgeil, aber hab jetzt Probleme
mit meinem Auto und bräucht etwas für die Reperatur.
Jetzt die Frage: Steht mir das Geld zu?
Bei der Kurzzritpflege mußten wir natürlich noch draufzahlen.

Gruß Hasi


Hasi ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.04.2009, 11:07   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Hasi,

auch als Angehöriger hast du natürlich auch eine Anspruch auf Aufwendungsersatz. Heißt, wenn du von deinem Geld für die Kurzzeitpflege des Vaters Aufwendungen hattest, kannst du die selbstverständlich dir wieder vom Geld des Vater erstatten. Das hat mit der Vergütung für ehrenamtliche Betreuung nichts zu tun. Es kann nur problematisch werden, wenn du das Gericht über dergleichen Zahlungen Kunde geben musst, aber wahrscheinlich bist du eh von der Rechnungslegung befreit. Insofern bleibt es in der Familie.

Was anderes ist es mit der Erstattung an Pflegegeld von der Krankenkasse. Das war ja eigentlich für die Zuzahlung zur Kurzzeitpflege gedacht. Das Geld steht selbst verständlich deinem Vater zu. Wenn er dieses Geld dir für die Auslagen erstattet, ist es völlig korrekt.

Ich nehme an, dass der Betrag von der Krankenkasse auch nicht so hoch sein wird. Sollte er aber, aus welchen Gründen auch, mehrere hundert Euro betragen und dein Vater zugleich Leistungen der Grundsicherung beziehen, dann kann es möglicherweise problematisch werden. Aber dazu hast du ja nichts geschrieben.

Wie gesagt, was du ausgelegt hast, kannst du dir erstatten lassen. Dein Vater kann von sich aus auch dich beschenken und dich finanziell unterstützen.

Heinz
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.04.2009, 12:17   #3
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Guten Tag!
Wenn Sie sich keinen Ärger mit dem Vormundschaftsgericht einhandeln wollen, dann sollten Sie die Ratschläge von Heinz tunlichst nicht befolgen!

Auch wenn Sie als Sohn von der jährlichen Rechnungslegung befreit sind, von der Erstellung einer Schlussrechnungslegung sind Sie jedenfalls nicht befreit!
Das Geld des Betroffenen darf nur für den Betroffenen selbst und nicht für den Betreuer verwendet werden. Schenkungen sind generell ausgeschlossen!!!!

Sprechen Sie beim zuständigen Rechtspfleger vor und nehmen Sie Nachweise mit, welche Beträge für die Kurzzeitpflege von Ihnen verauslagt wurden und bitten Sie um Zustimmung, sich diese aus dem Vermögen Ihres Vaters zurückzuholen.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus

PS:
Zitat:
Zitat von Heinz
Es kann nur problematisch werden, wenn du das Gericht über dergleichen Zahlungen Kunde geben musst, aber wahrscheinlich bist du eh von der Rechnungslegung befreit. Insofern bleibt es in der Familie.
Ich denke diese Auffassung stösst bei Miterben auf wenig Gegenliebe!
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.04.2009, 12:31   #4
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Stracciatellamaus,

Nicht jede Transaktion muss dem Gericht mitgeteilt werden. Die Frage ist, in wie weit das Verauslagen ein Darlehn ist und genehmigungspflichtig. Und da sollte man die Kirche im Dorf lassen. Wenn die Rechnung für die Kurzzeitpflege vorliegt, aber noch nicht die Erstattung von der Krankenkasse, dann das Gericht anzufragen, ob denn für den Vater die Rechung beglichen werden kann, ist doch ziemlich lebensfremd, wenn auch dem Gesetz entsprechend. Doch beweist es nur, dass das Gesetz oftmals sich mit der Praktikabilität in Relation zur Rechtssicherheit schwertut.

Ich habe selbst als Berufsbetreuer derartige Geschäfte des täglichen Lebens praxisnah gehandhabt und habe die Rechnungen der Rechnungslegung beigefügt. In all den Jahren wurde es nicht einmal bemängelt.

Und der Ausschluss von Schenkungen innerhalb der Familie sollen ausgeschlossen sein? Seit wann das denn? Wir haben bald Ostern. Und selbstverständlich dürfen Angehörigen Geschenke auch Geldgeschenke gemacht werden. Es dürfen nur keine Insichgeschäfte sein. Und auch der § 181 ist abdingbar. Fraglich ist nur in welchem Ausmaß. Wenn es das Vermögen als Ganzes betrifft, was ja wohl nicht der Fall gewesen sein dürfte, dann ist es zweifelsfrei eine Angelegenheit des Gerichts.

Und wie großzügig das Gericht die Angelegenheit betrachtet, wird deutlich, dass der Betreuer mietfrei wohnen kann und die Angelegenheit des Vermieters zu seinem Gunsten wahrnehmen kann.

Wenn das Gericht dazu bereit ist, dann soll eine Erstattung von Auslagen genehmigungspflichtig sein?

Heinz
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.04.2009, 12:31   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 02.08.2008
Beiträge: 4
Standard Betreuunsleistung

Leider muß ich durch meinen Geldorientierten Bruder einen Jahresbericht beim Vormundschaftsgericht vorlegen.
Mein Vater kann nicht mehr reden und ist auch ansonsten
recht teilnahmslos und Depressiv, ich muß rund um die Uhr für ihn
da sein außer für Einkäufe und Behördengänge kann man ihn schon mal ne Stunde im Bett aleine lassen.
Dafür dürfen wir in seinem Haus Mietfrei wohnen, wurde vom Gericht so entschieden.

Hasi
Hasi ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.04.2009, 12:49   #6
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Hasi,

eben drum, weil du dich gegenüber dem Gerich rechtfertigen musst, um durch das Gericht vor deinem Bruder geschützt zu sein, solltest du deine Auslage für die Kurzzeitpflege vom Konto deines Vater auch mit dem Hinweis erstatten und in der Rechnungslegung diese Buchung mit der Rechnung an die Kurzzeitpflege belegen. Dann hat es seine Richtigkeit und du dein Geld.

Wenn dein Vater eingeschränkt geschäftsfähig ist, als gar nicht mehr mitbekommt, was und weshalb über sein Konto läuft, dann ist es für dich um so wichtiger, jeden auch nur denkbaren Eindruck zu vermeiden, du würdest dich am Geld deines Vaters bereichern. Aber es ist auch nicht verlangt, dass du immer wieder mal Rechnungen von deinem Vater aus eigener Tasche begleichst. Und das hat auch nichts mit der Vergünstigung mietfrei zu wohnen zu tun. Aber du brauchst auch nicht jede Auslage für deinen Vater genehmigen zu lassen. Wichtig ist der Nachweis, welche Verpflichtungen deines Vaters wurden wie beglichen.

In diesem Sinn viel Erfolg
Heinz
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.04.2009, 13:21   #7
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von Heinz Beitrag anzeigen
Und der Ausschluss von Schenkungen innerhalb der Familie sollen ausgeschlossen sein? Seit wann das denn? Wir haben bald Ostern. Und selbstverständlich dürfen Angehörigen Geschenke auch Geldgeschenke gemacht werden. Es dürfen nur keine Insichgeschäfte sein. Und auch der § 181 ist abdingbar. Fraglich ist nur in welchem Ausmaß. Wenn es das Vermögen als Ganzes betrifft, was ja wohl nicht der Fall gewesen sein dürfte, dann ist es zweifelsfrei eine Angelegenheit des Gerichts.
Die Rechtssprechung billigt Gelegenheitsgeschenke zu. Im Gesetz ist dazu jedoch nichts verankert. Gelegenheitsgeschenke bewegen sich im 50-100 Euro Rahmen, zu Weihnachten und zum Geburtstag. Meist sind an diesen Tagen sämtliche nahestehenden Verwandten und Bekannten zu bedenken, so dass auch diese Summen für den Betroffenen ins Geld gehen können. Völliger Unsinn ist es daher von Schenkungen des Vermögens als Ganzes zu reden. Man muß nur mal die Relationen betrachten. Ich hatte mal eine ältere Dame, die an Weihnachten ihre Kinder, Schwiegerkinder, Enkel und Urenkel bedacht hatte. Ratzfatz war das Geld für die eigenen Beerdigungskosten verschenkt und dabei hatte keiner der Verwandten einen größeren Geldbetrag erhalten. Wie sich aus dem Threadstart ergibt scheint der Vater nicht sonderlich über Sparvermögen zu verfügen, wenn er seinerzeit selbst nicht in der Lage war die offenen Kosten für die Kurzzeitpflege zu bezahlen und es sogar nötig hatte, sich Geld vom Betreuer vorstrecken zu lassen!

Schenkungen ist ein heikles Thema und gerade wenn die Verwandten ein Auge auf die Vermögensverwaltung werfen, lohnt es sich besonders vorsichtig zu sein. Beim Vormundschaftsgericht nachfragen ist NIE verkehrt.

...und je nachdem, an welchen Rechtspfleger Sie geraten...Wir scheuen uns nicht, bei begründetem Verdacht die Betreuungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten!

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 03.04.2009, 10:28   #8
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 04.02.2008
Ort: Deuschland, Bayern
Beiträge: 36
Standard

Also ich würde unbedingt vorher mit dem zuständigen Rechtspfleger sprechen um Ärger oder Probleme zu vermeiden.

Auch Rechtspfleger sind Menschen :-)


LG
Markus
__________________
Ich arbeite zwar im Betreuungsgericht, weiß aber nicht alles und meine Antworten sind ohne Gewähr.
shotokan-man ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Stichworte
angehörige, gelegenheitsgeschenke, genehmigung, krankenkasse, pflegegeld, pflegeversicherung, schenkung


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 13:29 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39