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Genehmigung zur Immobilienveräußerung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigung zur Immobilienveräußerung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich verstehe euere Akumentation nicht. 1. Alle Geschäfte, Vertragsabschlüsse oder Einzelverfügungen, deren Wert 3000€ übersteigt oder die aus einem Vermögensstand, ...


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Alt 13.05.2009, 18:04   #11
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
Standard Bitte klärt mich auf!

Ich verstehe euere Akumentation nicht.

1. Alle Geschäfte, Vertragsabschlüsse oder Einzelverfügungen, deren Wert 3000€ übersteigt oder die aus einem Vermögensstand, dessen Wert 3000€ übersteigt, bestritten werden sollen, sind vorher vom Gericht zu genehmigen. § 1813 BGB

2. Grundstücksgeschäfte (hierzu zählt ebenfalls eine Eigentumswohnung) sind vor Abschluss durch das Gericht zu genehmigen. § 1821 BGB

Es ist doch ein Leichtes, sich nach Erhalt eine Wertgutachtens, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen.
Außerdem muss der Eigentümer (Betreuter) vorher richterlich angehört werden. Wenn er hierzu nicht mehr in der Lage ist, ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

Gruß
Heiner
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Alt 14.05.2009, 10:53   #12
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
Zitat von heiner Beitrag anzeigen
Ich verstehe euere Akumentation nicht.

Es ist doch ein Leichtes, sich nach Erhalt eine Wertgutachtens, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen.
Hallo Heiner, was soll das Gericht denn genehmigen wenn nur ein Wertgutachten vorliegt?
Es wird erst der notarielle Kaufvertrag genehmigt und nicht die Verkaufsabsicht.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 14.05.2009, 12:51   #13
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
Standard

Ich glaub, dass wohl die Vormundschaftsgerichte unterschiedliche Verfahrenspraktiken anwenden.
Wie ich im Forum durch die vielen Beiträge erkennen kann, gibt es regional große Unterschiede.
Auch glaube ich, dass durch die besondere und in Deutschland einzigartige, Organisation der Vormundschaftsgerichte in Baden-Würtemberg, andere Verfahrensregeln angewendet werden. Bei uns sind die Vormundschaftsgerichte, den örtlichen Notariaten angegliedert. Der Notar ist der Vormundschaftsrichter. Dadurch ist die Zahl der Betreuungsfälle je Vormundschaftsgericht übersichtlicher. Ein direkter, unmittelbarer Kontakt zwischen Vormundschaftsrichter und Betreutem/Betreuer ist immer vorhanden.
Bei uns im wilden Süden gehen die Uhren halt ein wenig anders. (aber nicht unbedingt schlechter)

In dem Sinne, herzliche Grüße
Heiner
heiner ist gerade online  
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eigentumswohnung, genehmigung, hausverkauf, makler, pflegeheim, sozialamt, sozialhilfe


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