Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlußrechnung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
hallo,
bin seit heute hier angemeldet und habe eine frage zur schlußabrechnung. mein bruder hat die betreuung für unsere mutter ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 20.04.2009
Beiträge: 4
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hallo,
bin seit heute hier angemeldet und habe eine frage zur schlußabrechnung. mein bruder hat die betreuung für unsere mutter übernommen und muss nun jedes jahr zum stichtag eine auflistung ihres vermögens vorweisen. das ist ja erstmal nicht das problem. aber uns stellt sich nun die frage was passiert wenn unsere mutter verstirbt und es um die schlußabrechnung geht und er gegenüber den erben eine abrechnung stellen muss. weiß jemand , wie genau diese sein muss?? wir fragen uns ob über jeden cent den sie ausgibt ein belegt vorgelegt werden muss. sie ist noch geschäftsfähig und kann somit auch noch selbstständing über ihr geld verfügen. was machen wir nun wenn nach ihrem tod die anderen erben verlangen das mein brunder (bzw. er und ich , da ich seine vertretung bin) eine schlußabrechnug vorlegen muss. reicht es, wenn in der abrechnung z.B. einmal pro woche ein "taschengeld" betrag auftaucht?? könnten die anderen erben evtl. von vornherein auf eine schlußabrechnung schriftlich verzichten?? ist das dann auch rechtswirksam ?? welche erfahrungen habt ihr gemacht?? vielen dank für eure antworten. sandra |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,362
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Moin Moin
Solange Ihre Mutter noch fit ist und selber mit ihrem Geld umgehen kann und auch tut reicht eine Entlastungserklärung durch die Mutter. Das Gericht ist damit üblicherweise auch meißtens zufrieden. Wenn Ihre Mutter einmal nicht mehr so fit ist, empfehle ich Ihnen eine Rechnungslegung gegenüber dem Gericht abzugeben, um von dort die Entlastung zu erhalten. Gegenüber ehrenamtlichen BetreuerInnen hat das Gericht als Schlußabrechnung eine genaue Darlegung über Heller und Pfennig zu verlangen. Das tut es aber nicht immer - man sollte das aber im Hinterkopf behalten. Wenn Sie Probleme mit den Miterben erwarten, dann sollten Sie in jedem Fall ab dem Zeitpunkt, an dem Ihre Mutter sie nicht mehr entlasten kann bzw. ab dem IhreMutter sich nicht mehr selber um ihr Geld kümmert, eine Vermögensverwaltung über jede Kontobewegung machen. Wenn Ihre Mutter dann mal nicht mehr ist, können sie diese auch ohne dass das Gericht eine so gründliche Rechnungslegung einfordert dort abgeben prüfen lassen. Normalerweise haben nörgelnde Miterben dann kaum noch eine Chance ihnen erfolgreich auf den Nerven herumzutrampeln (auch wenn sie es trotzdem probieren). Das Gericht kann Sie eventuell nach dem Ende der Betreuung auch bitten, eine Entlastung von den Miterben beizubringen. Wenn Sie jedoch mitteilen, dass die Miterben dazu nicht bereit sind ohne kräftig auf das Geld zu schielen, sollte die Prüfung durch den Rechtspfleger nicht verweigert werden. Viel Glück wünscht Imre P.S.: Vermögensverwaltung und Rechnungslegung ist wie Skat und Doppelkopf: Wer schreibt, der bleibt...
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 20.04.2009
Beiträge: 4
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danke für die ausführliche antwort. leider besteht das problem darin, das unsere mutter in der regel 1x woche mit mir zur bank fährt und sich geld abhebt für einkauf etc., wir fahren dann gemeinsam den großeinkauf machen, aber was sie den rest der woche mit dem übrigen geld macht, kann ich nicht beeinflussen. manchmal verlegt sie dann auch mal 50euro irgentwo im schrank und denk sie hätte es ausgegeben , oder sie drückt den enkelkindern was in die hand, oder sie geht gegenüber zum kiosk und kauft dort brot oder kuchen. das sind dann so sachen die wir ja nicht belegen können. meine befürchtung ist ganz klar das aber die miterben ganz genau darüber eine auflistung verlangen wenn meine mama mal nicht mehr lebt. mein bruder ist als betreuer vom amtsgericht bestellt und hat im seinem ausweis auch drin stehen, das er für die "sorge für das vermögen" zuständig ist. uns sagte man beim amtsgericht, wir sollen die miterben bitten jetzt schon eine versichtserklärung zu schreiben. aber diese könne im zweifel auch widerrufen werden und außerdem verweigern das die zukünftigen miterben noch.
was kann man da machen? ich hoffe es ist einigermaßen verständlich was ich will!!
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#4 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo SaLiMa,
keine Sorge. Sie müssen nicht die einzelnen Ausgaben Ihrer Mutter belegen sondern lediglich, dass Ihre Mutter verfügt hat. Wenn diese also zusammen mit Ihnen Geld abhebt dann schreiben Sie für den gesamten abgehobenen Betrag in die Rechnungslegung: Eigenverfügung der Mutter. Wenn Sie Geld abheben und Ihrer Mutter geben dann gegen eine Quittung. Ihre Mutter kann trotzdem weiter mit ihrem Geld machen was sie möchte. Es geht keinen etwas an wenn sie sich z.B. für 100 Euro davon Kuchen kaufen würde. Die Miterben können darüber keine Abrechnung verlangen. Dem Rat von Imre, das Gericht jährlich prüfen zu lassen, würde ich an Ihrer Stelle folgen. Das nimmt den Miterben einiges an Wind aus den Segeln denke ich. Grüsse M. Mohr |
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#5 |
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Gesperrt
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Mecklenburg - Vorpommern SN
Beiträge: 8
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hallo salima,
ich könnte spucken wenn ich deine bedenken lese. wie kommen die späteren erben dazu, zu lebzeiten deiner mutter, schon irgendwelche ansprüche zustellen. Mach deine jährliche rechnungslegung mit den einnahmen und ausgaben. Für deine Mutter machst du ein schreiben ferig, dass sie alleine von ihrem girokonto verfügt hat und lässt dies unterschreiben von ihr. dieses schreiben legst du zu der jährlichen rechnungslegung. alle anderen konten hast du ja sicherlich mündelsicher speeren lassen. reich die rechnungslegung immer ein, dann gibt es eine prüfung und eine entlasstung. niemand von den erben wird später dieses anfechten können. die schlussrechnung kommt zum ende der betreuung und diese entlastet dich wiederum. du solltest nur aufpassen, dass deine mutter ihr geld nicht in mengen verschenkt oder gar versteckt so dass sie zu schaden oder in schulden gerät. dann musst du mit dem amtsgericht darüber verhandeln, ob ein einwilligungsvorbehalt im bereich der vermögenssorge notwendig ist. ich wünsche euch viel glück gloria |
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#6 |
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Gesperrt
Registriert seit: 20.04.2009
Beiträge: 4
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hallo gloria,
danke für die antwort. das ist wirklich eine gute idee mit dem schreiben für meine mutter . tja, leider gibt es einen gewissen streit unter uns geschwistern... ich denke niemand hat es wirklich auf das erbe meiner mutter abgesehen (zumal es sich auch nicht um riesen summen handeln wird). aber ich fürchte das es sein könnte das meine geschwister einfach nur meinem bruder (dem Betreuer) eins "auswischen" wollen wenn es darauf ankommt. so ist das leider, niemand wollte die aufgabe der betreuung übernehemen und die damit verbundenen verantwortung und arbeit aber wenn es darum geht, "kluge sprüche zu reißen", sind sie immer vorne weg. also die richterin am amtsgericht sagte, das mein bruder im zweifel z.B. Türgeschäfte auf die meine mutter reinfallen könnte, widerrufen kann. und habe ich die finanzenn meiner mutter relativ gut im überblick. vielen dank für die guten ratschläge hier. sandra |
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| angehörige, entlastung, erbe, erbengemeinschaft, rechnungslegung, schlußrechnung |
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