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Haushaltsauflösung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Haushaltsauflösung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, gerade habe ich per Eilbeschluss eine vorläufige Betreuung übernommen. Hier muss jetzt als erstes die Wohnung aufgelöst werden, da ...


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Alt 11.05.2009, 13:23   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 08.05.2009
Beiträge: 6
Frage Haushaltsauflösung

Hallo,

gerade habe ich per Eilbeschluss eine vorläufige Betreuung übernommen. Hier muss jetzt als erstes die Wohnung aufgelöst werden, da derjenige sich in einem Altenheim befindet. Der Betreute ist mitwirkungsbereit. Wie ist chronologisch in solchen Fällen generell vorzugehen, wäre meine Frage und was muss ich besonders beachten?

Danke im Voraus!

Grüße
Oliver
ohbonsai ist offline  
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Alt 11.05.2009, 19:17   #2
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
Standard Haushaltsauflösung

Wenn eindeutig feststeht, dass eine Rückkehr in die Wohnung nicht möglich ist, würde ich prüfen, ob das Gericht die Wohnungsauflösung schon genehmigt hat. Wenn nicht. Einverständniserklärung vorbereiten, die der Betreute unterschreibt, zusammen mit dem Antrag ans Vormundschaftsgericht. Falls nicht Selbstzahler, sofort fristwahrend Sozialhilfeantrag, eventuell Vermieer informieren, dass gekündigt wird, sobald Genehmigung da ist und dass es in seinem Interesse sein könnte, nicht auf Fristen zu beharren, weil Heimkosten vorgehen. Falls genügend Vermögen vorhanden ist, kann mans auch versuchen. Ich würde dann zu klären versuchen, was der betreute nach Möglichkeit noch aus seiner Wohnung haben möchte oder auch ein paar Sachen wie Fotoalben und Bilder von mir aus zusammensammeln,außerdem natürlich Papiere, Wertgegenstände, Sparbücher usw. Außerdem klären, wer räumt, evtl. verschiedene Angebote einholen. Manchmal setze ich mich auch mit den späteren Erben bzw. den Verwandten in Verbindung. Eh die Sachen auf die Müllkippe kommen, können die sich ja auch drum kümmern. Nach Eingang der Genehmigung kündigen und schnellstmöglich räumen lassen.
ronja ist offline  
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Alt 12.05.2009, 19:47   #3
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 649
Ausrufezeichen Vorsicht, keine Räumung ohne Vormundschaftsgericht

Es darf keine Räumung ohne Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht durchgeführt werden. Hier bei mir in BW wird sogar eine Anhörung durch den Vormundschaftsrichter durchgeführt. Bei Sozialhilfeempfänger, zahlt das Sozialamt nur Heimkosten, keine Räumung.
Im Notfall muss der Wohnungsinhaber selbst räumen. Das Sozialamt sprich dann vom "unternehmerichen Risiko". Private Gegenstände können aber schon vorher in das heim gebracht werden.
heiner ist offline  
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Alt 12.05.2009, 20:38   #4
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
Standard Räumung

Bei uns fragt das Vormundschaftsgericht gerne nach einer schriftlichen Einverständniserklärung der Betreuten, damit die Anhörung gespart werden kann. Deshalb habe ich das als schnellsten Weg vorgeschlagen. Ich habe auch schon mal ironisch geschrieben, dass meine Betreute ihre Unterschrift sehr hübsch malen kann, wenn man ihr die Stelle zeigt, wo sie platziert werden soll, aber da ist man wohl nicht so kleinlich, wenn es die Anhörung spart.
ronja ist offline  
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Alt 12.05.2009, 21:08   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 12.04.2009
Beiträge: 4
Standard

Manchmal setze ich mich auch mit den späteren Erben bzw. den Verwandten in Verbindung. Eh die Sachen auf die Müllkippe kommen, können die sich ja auch drum kümmern. Nach Eingang der Genehmigung kündigen und schnellstmöglich räumen lassen.

Hallo,
muss man sich als Betreuer nicht mit Angehörige in Verbindung setzen wenn die Wohunung aufgelöst wird?
Wer haftet dann für evt. untergestellt Sachen, die jemanden anderen gehören.

Garry
Garry ist offline  
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Alt 13.05.2009, 15:42   #6
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Garry,

wenn etwas bei einer Wohnungsauflösung verschütt geht, ist es das allgemeine Lebensrisiko. Nichts desto trotz ist es naheliegend, sich mit den Angehörigen in Verbindung zu setzen, ob die sich Erinnerungstücke sichern möchten. Gegebenenfalls kann man auch die gesamte Räumung auf die Angehörigen übertragen, wenn Interesse besteht und keine Gründe dagegen sprechen.

Heinz
 
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Stichworte
haushaltauflösung, wohnungsangelegenheiten, wohnungsauflösung, wohnungskündigung

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