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Wohnungsauflösung - Mitteilungspflicht ??

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnungsauflösung - Mitteilungspflicht ?? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Bin ehrenamtlicher Betreuer mit u.a. den Bereichen Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten. Muß die Haushaltsauflösung des Eigenheimes meiner Mutter, das sie selbst ...


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Alt 21.05.2009, 10:55   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 19.05.2009
Ort: RLP
Beiträge: 2
Standard Wohnungsauflösung - Mitteilungspflicht ??

Bin ehrenamtlicher Betreuer mit u.a. den Bereichen Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten.

Muß die Haushaltsauflösung des Eigenheimes meiner Mutter, das sie selbst bewohnt hat, dem VG mitgeteilt werden? Zum Zeitpunkt der Einsetzung der Betreuung befand sich meine Mutter bereits in einem Altenpflegeheim.

Wie ist bei Neuvermietung zu verfahren? Ist hier grundsätzlich jeder Mietvertrag vom VG zu genehmigen, oder nur solche, die eine Mietdauer von mehr als 4 Jahren beinhalten? Wie wird ein unbefristeter Mietvertrag gewertet?
Neubert ist offline  
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Alt 26.05.2009, 17:49   #2
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 649
Standard

Hallo Neubert,

da habe ich schon die unterschiedlisten Vormundschaftsrichter erlebt. Einige wollten einen vorherigen Antrag für die Auflösung, nebst Anhörung des Betreuten, andere wiederum legten die Gesetzeslage anders aus und verzichteten auf ein richterliche Genehmigung.

Bei Mietverträgen ähnlich.
Miet-,Pacht-, oder andere Verträge, durch die der betreute Mensch zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr dauert, sind durch das Vormundschaftsgericht zu genehmigen. (§ 1822 BGB)

Aber was sind wiederkehrende Leistungen? Jeder Mietvertrag beinhaltet Rechte und Pflichten.

Am besten die Sachlage dem Vormundschaftsgericht vortragen und um Entscheidungshilfe bitten.

Grüße
Heiner
heiner ist offline  
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Stichworte
genehmigung, vermietung, wohnungsauflösung

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