Dies ist ein Beitrag zum Thema Scheidung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Forumnutzer,
ich habe folgendes Problem:
Ich habe die gesetzl. Betreuung für einen Mann übernommen, der
seit Betreuungsbeginn im Koma ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 34
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Liebe Forumnutzer,
ich habe folgendes Problem: Ich habe die gesetzl. Betreuung für einen Mann übernommen, der seit Betreuungsbeginn im Koma liegt. Die Ehefrau hatte bereits in 2008 die Scheidung beantragt, das Verfahren ruhte aber vorerst aufgrund des komatösen Zustandes meines Klienten. Nun hat die Ehefrau durch ihren Anwalt beantragen lassen, dass Ehescheidungsverfahren wieder aufzunehmen und die Ehe der Parteien unter Abtrennung des Versorgungsausgleichs zu scheiden. Nun werde ich als Betreuerin gebeten, dem Verfahrenfortgang und dem Scheidungsbegehren zuzustimmen. Wie soll ich das entscheiden? Ich weiss nicht, wie ich mich nun verhalten soll? Viele Grüße BM |
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#2 |
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Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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In diesem Fall würde ich mich zuallererst beim Vormundschaftsgericht erkundigen, ob ich für einen im Koma liegenden Betreuten, über dessen Einstellung ich nichts weiß, eine solche Erklärung abgeben kann. Normalerweise ist es ja so, dass nach einem Jahr Getrenntleben beide mit der Scheidung einverstanden sein müssen und die Zeit zum Getrenntleben 3 Jahre beträgt, wenn einer nicht zustimmt.
Ist denn irgendwo aus Erzählungen von Bekannten oder Verwandten bekannt, wie sich der Betreute zum Scheidungsbegehren gestellt hat? Warum will die Frau unbedingt so schnell geschieden werden? Aber wie gesagt: zunächst würde ich sicherstellen, dass das Vormundschaftsgericht mich diese Entscheidung ohne Genehmigung treffen lassen will. Geändert von ronja (01.06.2009 um 19:30 Uhr) |
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#3 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,594
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Moin Moin
Demersten Teil der Überlegungen von Ronja stimme ich zu. Wie sollen Sie wissen, was der Betreute will? Und die Fristen im Scheidungsrecht lassen sich nachlesen. Den Satz bzgl. der Entscheidung, die dann ohne Genehmigung des Gerichtes getroffen werden soll, verstehe ich nicht ganz. Als Betreuer/in können Sie nur aktiv werden, wenn die Scheidung in Ihren Aufgabenbereich fällt. D.h. Sie sollten die Angelegenheit - egal, welche Position dann später vertreten wollen - zunächst mit dem VG besprechen und die Betreuung ggf. erweitern lassen. (Aufgabenbereich Scheidungsangelegenheiten). In wieweit das Gericht Ihre Entscheidung genehmigen will weiß ich nicht. Ich vermute aber, dass das VG sich dann tatsächlich eher raushält, da die Scheidung selber im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durchgeführt wird. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#4 |
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Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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falls mein letzter Satz gemeint ist: Wenn das Vormundschaftsgericht meint, dass ich diese Entscheidung ohne seine Genehmigung treffen soll, muss es erstens davon ausgehen, dass dies in meinen Zuständigkeitsbereich fällt und zweitens, dass ich das in diesem Rahmen ohne Genehmigung tun kann. Ansonsten müsste es mir mitteilen dass das entweder nicht zu meinem Aufgabenbereich gehört oder dass es - obwohl es zu meinem Aufgabenbereich gehört - genehmigungsbedürftig ist.
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#5 |
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Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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Nicht uninteressant scheint mir zumindest die überraschende Eile der Ehefrau und ihres Anwalts im Hinblick auf die ab 1.9.2009 in Kraft tretenden Änderungen im Familienrecht. Ich habe mich - soweit es Scheidungen betrifft - zwar noch nicht im einzelnen damit beschäftigt, weiß aber, dass jetzt vielfach taktiert wird, ob die Scheidung vor oder nach dem 1.9. durchgezogen werden sollte.
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#6 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 34
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Vielen Dank für die Antworten. So werde ich es machen. Soweit mir bekannt ist, würde mein Betreuter der Scheidung nicht zustimmen, allerdings ist dies schwer zu beurteilen.
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