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Unterschrifts"pflicht" wg. Einwilligungsvorbehalt ?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterschrifts"pflicht" wg. Einwilligungsvorbehalt ? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag zusammen, ich habe eine "innere Konfusion", folgendes: Betreuung besteht schon lange, hab sie neu übernommen von einer Kollegin. ...


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Alt 05.06.2009, 09:56   #1
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Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard Unterschrifts"pflicht" wg. Einwilligungsvorbehalt ?

Guten Tag zusammen,

ich habe eine "innere Konfusion", folgendes:

Betreuung besteht schon lange, hab sie neu übernommen von einer Kollegin. Es gibt einen Einwilligungsvorbehalt in das Vermögen. Zeitgleich mit der Übernahme oder evtl. schon vorher hat die Betreute eine Anwältin mandatiert damit diese einen Handyvertrag kündigt.(Prozesskostenhilfe) Die Betreute weiss um was es geht und kann das auch beurteilen.
Muss ich diese Mandatierung mitunterschreiben wegen dem EV? Ich meine eigentlich: Nein.

Grüsse
Michaela Mohr
michaela mohr ist offline  
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Alt 05.06.2009, 13:08   #2
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 649
Standard

Hallo Michaela,

meiner Auffassung und auch der Erfahrung nach, benötigt deine Betreute keinen Rechtsbeistand.
Wenn ein Einwilligungsvorbehalt besteht, ist der Abschluss eines Handyvertrages, ohne Unterschrift des Betreuers, unwirksam.

Die Telefongesellschaften mit denen ich es bisher zu tun hatte, und derer waren es einige, zeigten sich sehr schnell einsichtig und lösten den Vertrag rückwirkend auf.

Schreibe den Handybetreiber einfach an und sende ihnen den Beschluss des Einwilligungsvorbehaltes.

Viel Erfolg und schönes Wochenende wünscht
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 05.06.2009, 15:56   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo heiner,

das war nicht meine Frage, ich hab mich vielleicht zu undeutlich ausgedrückt, also mal die Sache in epischer Breite:

Ich hacke mich mit der Anwältin rum. Die Frage müsste vielleicht lauten: kann eine Betreute mit einem Einwilligungsvorbehalt einen Anwalt auf der Basis der Prozesskostenhilfe alleine mandatieren? (Die Einkommensnachweise hatte die Betreute schon vor meiner Zeit abgegeben)

Ich hatte der Anwältin am Telefon auf Nachfrage gesagt: prima dass Sie das machen und dann die Vollmacht mitunterschrieben und zurückgefaxt. Jetzt gibts Ärger weil die RAin die Vollmacht im Original bräuchte und ich hätte ihr nur ein Fax und ne Kopie geschickt, sie redet schon von Regress. (Meinen Augen nach hat sie das Original aber sie behauptet es sei eine Kopie)

Eine blöde Geschichte aber diese Betreuung ist verfahren und nur strittig und jetzt das auch noch.

Schönes Wochenende, Grüsse
Michaela
michaela mohr ist offline  
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Alt 05.06.2009, 16:33   #4
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Michaela,

man spürt förmlich deinen Frust. Ich kann dir eigentlich auch in der Sache gar nicht weiterhelfen, als auf das zu verweisen, was heiner schon schrieb: mit EV schwebend unwirksam.

Nun fragst du, in wie weit eine Betreute mit EV eine Anwältin beauftragen kann. Rein rechtlich eine prekäre Angelegenheit, da die Geschäftsfähigkeit ja eingeschränkt ist. Also auch die Vollmacht gegenüber einer Anwältin. Für die Bindungswirkung bedarf es der Genehmigung eines Entscheidungsberechtigten. Ohne dies Genehmigung kann eine Betreute eine Vollmacht nicht rechtswirksam erteilen.

Jetzt kann es aber sein, dass eben die Geschäftsfähigkeit anwaltlich zu überprüfen ist. Das Thema hatten wir mal vor Urzeiten hier im Forum. Aber das ist ja wieder ein anderer Fall.

Dass die Anwältin auf das Original besteht, ist ein Unding. Das Original hast du nach Beendigung der Betreuung dem Gericht zurück zugeben. Du darfst es nicht aus der Hand geben. Es werden nur Kopien versandt, notfalls beglaubigt. Ich war dann so frei, der Kopie einen Stempel aufzudrücken, extra angefertigt, weil es auch noch die GEZ gibt, die solchen Blödsinn verlangt. Und zwar einen runden, der an ein Siegel erinnert und mit dem Vermerk orginal und habe dann mein Zeichen drunter gesetzt, als wäre ich berechtigt, die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original zu bestätigen.

Nicht dass jemand meint, das sei ordnungswidrig oder gar strafrechtlich relevant. Das ist keine Urkundenfälschung oder Anmaßung eines Siegels, weil es ist meine Erklärung und nicht die eines anderen und mein Siegel hat keine rechtliche Relevanz. Aber manche wollen halt in ihren Animositäten befriedigt werden. Na dann.

In diesem Sinn viel Erfolg
Heinz
 
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Alt 05.06.2009, 17:55   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,635
Standard

Hallo Heinz

Du hast dich evtl. ein klein wenig versehen: Die Anwältin will nicht den Beschluss mit dem Einwilligungsvorbehalt im Original. Wenn Sie den sehen wollte, würde ich ihr vorschlagen mal zu einem Besichtigungstermin bei mir im Büro aufzulaufen...

Sie will das Original der Mandatierung haben, also zumindest das Fax, welches sie Michaela zugefaxt und diese dann unterschrieben zurückgefaxt hat. Die Unterschrift im Original ist ihr Interesse. Das Papier darunter ist ihr auch schnurz - so vermute ich mal.
Sofern die Anwältin ihren Arbeitsauftrag im Rahmen der PKH abarbeitet und keinerlei Forderungen darüber hinaus gegen die Betreute stellt, soll sie das doch tun dürfen. Das spart Michaela einiges an Arbeit.

und

Hallo Michaela

ich hatte mal einen ähnlichen Fall mit einer Betreuten, bei der es auch einen Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge gab. Die Betreute hat gerne mal Anwälte konsultiert und mandatiert.
Grundsätzlich darf sie das! Im Umkerhschluss würde das nämlich bedeutetn, das ein Mensch mit einem Einwilligungsvorbehalt auch keine Möglichkeit mehr hätte, einen Anwalt mit der Prüfung oder einer Beschwerde gegen die Betreuung oder BetreuerIn zu beauftragen. Sprich: Dies wäre die völlige Entrechtung und das darf nicht sein.

Die Anwälte, die meine Betreute mandatiert hatte, waren nicht bereit, mir zu sagen, um was für ein Mandat es ging. (Man gebe mir noch ein paar Kommata, meine gehen gleich aus...)
Als die Betreute ihre Anwälte nicht bezahlen wollte, habe diese sich an mich gewendet und die Bezahlung von mir (also vom Konto der Betreuten natürlich) gefordert. Das war sehr lustig. Ich habe die Anwälte gebeten sich entweder an ihre Auftraggeberin zu wenden oder mir die gesamten Unterlagen bzgl. des Mandates zur Verfügung zu stellen, damit ich die Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen könne. Seltsamerweise habe ich seit dem nix mehr von den Anwälten gehört....

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 06.06.2009, 22:32   #6
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,441
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Ich würde auch vermuten: der Einwilligungsvorbehalt ist ja nicht an die Person des Betreuers an sich, sondern an die Betreuung gebunden. Würde für mich heissen, dass Michaela auch Geschäfte, die vor ihrer Zeit als Betreuerin geschlossen wurden, die aber noch im Gange sind, rückgängig machen kann, sofern nicht schon die Vorbetreuerin ausdrücklich ihre Einwilligung erteilt hatte. Der EWV war ja dauernd da, wenn ich das recht verstehe.

Es wäre vielleicht sogar sinnvoll, die Mandatierung der Rechtsanwältin ebenfalls unwirksam zu machen. Die Befugnisse der Betreuerin mit EWV reichen doch völlig aus, um die Angelegenheit zu regeln. Der Rechtsanwältin sollte man im Übrigen mitteilen, dass sie halt nicht auf Grundlage von Kopien tätig werden soll, wenn sie nicht will. Es aber trotzdem zu tun und dann hernach darüber zu lamentieren.....mir ist nicht klar, wozu das gut sein sollte.

Viele Grüße,
Flafluff.
Flafluff ist offline  
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betreueraufgaben, betreuerpflichten, einwilligungsvorbehalt

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