Hallo ghostwriter,
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Heinz ganz so wie Du das rechtlich darstellst sehe ich das nicht, ich habe das schon so verstanden, dass wenn ich hier Behandlungsformen hineinschreibe oder diese zu unterlassen reinschreibe, dass dann wenn im nachhinein ein Betreuer eingesetzt wird, der sich daran halten muss sowie natürlich die Ärzte.
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dass du es anders siehst, ist dir unbenommen. Fakt ist, dass sich ein Betreuer und auch Ärzte nach den derzeitigen Gesetzen sich nicht an eine Patientenverfügung und somit auch nicht an ein psychisches Testament halten muss, sondern an die Gesetze des Betreuungsrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht. Und die Politiker tun sicher derzeit fürchterlich schwer, einer Patientenverfügung eben dieselbe Akzeptanz wie einem Testament zu geben.
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Zitat von ghostwriter
Aber ich kann dazu noch mal was schreiben, da der Richter vom Amtsgericht das jetzt von mir haben will und dann sagt, ob es rechtlich okay ist.
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Es sollte nicht verwechselt werden die innere Widerspruchsfreiheit mit der Azeptanz im Rechtsverkehr. Eine solche Verfügung darf verfasst werden, sie kann auch inhaltlich fehlerfrei sein, und doch muss sich im Ernstfall nicht umbedingt beachtet werden.
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Bei der Vorsorgevollmacht, also so habe ich es verstanden, kann man nicht so detailliert auf die Frage eingehen, wie man behandelt werden möchte, sondern gibt einer Person seines Vertrauens dann das Recht über sich zu entscheiden, natürlich nach seinem Willen, aber was, wenn diese Person den Willen gar nicht mehr rausbekommt.
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Ich wollte nicht alternativ verstanden werden, sondern kumulativ, also nicht entweder oder, sondern unbedingt zusammen. Eine Vollmacht ersetzt keine Verfügung, sondern sorgt dafür, dass sie, da ja keine Pflicht besteht, sie zu beachten, dennoch beachtet wird.
Heinz