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Auswirkungen des Einwilligungsvorbehaltes

Dies ist ein Beitrag zum Thema Auswirkungen des Einwilligungsvorbehaltes im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich betreue seit einigen Jahren einen älteren, vermögenden Herren, der durch eine Gehirnblutung einen bleibenden Gehirnschaden erlangt hat. ...


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Alt 13.06.2009, 23:26   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 28.05.2007
Beiträge: 36
Standard Auswirkungen des Einwilligungsvorbehaltes

Hallo zusammen,

ich betreue seit einigen Jahren einen älteren, vermögenden Herren, der durch eine Gehirnblutung einen bleibenden Gehirnschaden erlangt hat. Ich übernahm die Betreuung (ohne Einwilligungsvorbehalt), als sich der Betreute auf der behüteten Station eines Pflegeheimes befand. Sein Gesundheitszustand besserte sich aber doch in einer Weise, dass er jetzt in einem eigenen Appartement im betreuten Wohnen leben kann.
Auf Grund dessen überließ ich ihm relativ freie Hand, was die Verfügung über sein laufendes Einkommen, also sein Girokonto, betraf. Dies wurde bis dato bei der Rechnungslegung auch nicht beanstandet.
Der Betreute hat sich nun mit einer mittellosen Frau angefreundet, was seine Lebenshaltungskosten erhöht, weil er sie zu allen gemeinsamen Unternehmungen einlädt, die Benzinkosten übernimmt und sie einfach frei hält. Die Ausgaben bewegen sich im Hinblick auf Einkommen und Vermögen in einem gut vertretbaren Rahmen und erhöhen letztendlich die Lebensqualität des Betreuten enorm.
Dieser Kontakt mißfällt der vermeintlichen Erbin. Nachdem ich nicht bereit war, ihren "Auflagen" (z.B. Kontaktverbot oder Wohnsitzwechsel...) nachzukommen beantragte sie unter Vorlage einer gültigen Vorsorgevollmacht beim Vormundschaftsgericht die Betreuung. Dies wurde abgelehnt, meine Betreuung aber um den Einwilligungsvorbehalt ergänzt. Diesem Einwilligungsvorbehalt hat der Betreute bei der Anhörung zugestimmt.
Meine Fragen:
-Kann er jetzt trotzdem noch über sein Girokonto verfügen, oder muß ich jetzt sämtliche Verfügungen vornehmen?
-Wenn dem so ist, könnte das durch einen Beschluß des Vormundschaftsgerichtes wieder gelockert werden?
-Über wieviel Taschengeld kann denn der Betreute frei verfügen?
-Der Betreute möchte jetzt die Vorsorgevollmacht zurück fordern. Wie kann er das wirksam machen, wenn er nicht voll geschäftsfähig ist?
-Außerdem möchte er auf Grund dieser Vorfälle sein Testament ändern, wird aber aller Wahrscheinlichkeit nach vom Notar keine Testierfähigkeit bescheinigt bekommen.
-Für den Fall, dass er keine andere Möglichkeit mehr hat, zieht er sogar eine Heirat in Betracht. Wie müsste ich mich in diesem Fall verhalten?

Sorry, das wurde jetzt doch länger als geplant. Ich hoffe, es liest trotzdem jemand. Bin auch über Teilantworten froh!

Vielen Dank schon mal

betruli
betruli ist offline  
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Alt 14.06.2009, 08:02   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,958
Standard

Zitat:
Zitat von betruli Beitrag anzeigen
.
Meine Fragen:
-Kann er jetzt trotzdem noch über sein Girokonto verfügen, oder muß ich jetzt sämtliche Verfügungen vornehmen?
-Wenn dem so ist, könnte das durch einen Beschluß des Vormundschaftsgerichtes wieder gelockert werden?
-Über wieviel Taschengeld kann denn der Betreute frei verfügen?
-Der Betreute möchte jetzt die Vorsorgevollmacht zurück fordern. Wie kann er das wirksam machen, wenn er nicht voll geschäftsfähig ist?
-Außerdem möchte er auf Grund dieser Vorfälle sein Testament ändern, wird aber aller Wahrscheinlichkeit nach vom Notar keine Testierfähigkeit bescheinigt bekommen.
-Für den Fall, dass er keine andere Möglichkeit mehr hat, zieht er sogar eine Heirat in Betracht. Wie müsste ich mich in diesem Fall verhalten?
Guten Morgen betruli,

zu 1. es liegt ja in deinem Ermessen ob du ihm z.B. ein bestimmets Konto zur freien Verfügung läßt, wenn er bisher im Rahmen seiner regelmäßigen Einkünfte sorgsam gewirtschaftet hat spricht doch nichts dagegen.
zu 2. Ich habe eine Betreute die einen EV hat bei der aber per Beschluss das Girokonto davon ausgenommen wurde da die Bank es vorher nicht geregelt bekommen hat. Zum Jahresende lasse ich mir immer eine Bestätigung unterschreiben das sie ausschließlich selbst verfügt hat über dieses Konto.
zu 3. Ich sehe gar keinen Grund warum dein Betreuter seine Vorsorgevollmacht nicht widerrufen können soll, denn der EV in Vermögensangelegenheiten hindert meines Erachtens nicht daran.
Zu 4. Die Prüfung der Testierfähigkeit ist Angelegenheit des Notars nur weil eine Betreuung besteht ist er ja nicht automatisch testierunfähig.
Zu 5. Wenn dein Betreuter heiraten will musst du dich gar nicht verhalten, dies ist eine höchstpersönliche Angelegenheit welche dich nicht betrifft. Wenn der Standesbeamte Zweifel haben sollte ist es seine Angelegenheit sich ein Attest zu verschaffen.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 14.06.2009, 09:20   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Guten Morgen,

Andreas hat das Meiste schon super beantwortet, offen ist die Frage wegen dem Taschengeld.
Da er vorher bereits selbst gewirtschaftet hat, wie Du sagst gut, dann belasse es doch bei einem Gesamtbetrag den er sich einteilen kann wie er möchte.

Eine Frage habe ich noch: warum wurde der Einwilligungsvorbehalt unter den geschilderten Umständen angeordnet? Deine Beschreibung gibt keinen Grund dafür her. Vielleicht könnte es sinnvoll sein diesen wieder aufheben zu lassen.

Gruss Michaela
michaela mohr ist offline  
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Alt 14.06.2009, 13:42   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.06.2009
Beiträge: 17
Standard

Michaela nahm mir die Worte aus dem Mund....

Mich würde nämlich ebenfalls interessieren, weshalb überhaupt ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Die Sache muss ja bei Gericht von irgendjemanden thematisiert worden sein.
Morgaine ist offline  
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Alt 14.06.2009, 15:47   #5
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
Standard Einwilligungsvorbehalt

Eigentlich ist der Einwilligungsvorbehalt ja eingeführt worden, um Betreute, die an sich geschäftsfähig sind, in einem Teilbereich aber zu ihrem mutmaßlichen Nachteil oder Schaden handeln, vor den Negativfolgen zu schützen. Ich weiß zwar, dass die Vormundschaftsgerichte dazu neigen, den EV bei Geschäftsunfähigkeit noch draufzusetzen, was Banken immer sehr gerne sehen, weil das klarer ist als die qua Gesetz zu berücksichtigende Geschäftsunfähigkeit, aber zunächst mal spricht er nicht für bestehende Geschäftsunfähigkeit. Da er sich ja offenbar seit der Betreuungseinrichtung gut erholt hat, könnten sich da auch Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gutachten ergeben haben. Im übrigen steht eine fehlende Geschäftsfähigkeit einer Testierfähigkeit nicht entgegen. Ich habe bei einer Betreuten eine Bestätigung vom Hausarzt machen lassen, der sich lange mit ihr unterhalten hat, um sicherzustellen, dass sie weiß, wovon sie redet und einen recht ausführlichen Bericht über den Ablauf des Gesprächs geschrieben hat, damit später eventuell unzufriedenen Erben (die Verwandtschaft ist groß) der Wind aus den Segeln genommen wird. Ich bemühe mich bisweilen eben auch um Regelungen im Interesse des späteren Familienfriedens, auch wenn ich mich angesichts spärlicher Pauschalen eher selbst ausbeute.
ronja ist offline  
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Alt 14.06.2009, 17:33   #6
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Ronja,

Zitat:
Zitat von ronja Beitrag anzeigen
Eigentlich ist der Einwilligungsvorbehalt ja eingeführt worden, um Betreute, die an sich geschäftsfähig sind, in einem Teilbereich aber zu ihrem mutmaßlichen Nachteil oder Schaden handeln, vor den Negativfolgen zu schützen.

Ich weiß zwar, dass die Vormundschaftsgerichte dazu neigen, den EV bei Geschäftsunfähigkeit noch draufzusetzen, was Banken immer sehr gerne sehen, weil das klarer ist als die qua Gesetz zu berücksichtigende Geschäftsunfähigkeit, aber zunächst mal spricht er nicht für bestehende Geschäftsunfähigkeit.
Einwilligungsvorbehalt ist keine Geschäftsunfähigkeit. Geschäftsunfähig sind Personen nach § 104 BGB. Im Übrigen beschränkt geschäftsfähig nach § 106 BGB. Auf die Folgen von § 108 ff BGB verweist der § 1903 BGB. Betreute mit EV sind beschränkt geschäftsfähig.

Zitat:
Zitat von ronja Beitrag anzeigen
Im übrigen steht eine fehlende Geschäftsfähigkeit einer Testierfähigkeit nicht entgegen.
Ganz Recht, denn die Testierfähigkeit richtet sich nach §§ 2064 ff BGB insb § 2084 BGB, wonach eine eingeschränkte oder gar fehlende Geschäftsfähigkeit die Testierfähigkeit nicht beeinträchtigt.

Heinz
 
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Alt 15.06.2009, 00:55   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 28.05.2007
Beiträge: 36
Standard

Das ist ja toll, vielen Dank für die sehr nützlichen Hinweise. Jetzt seh ich schon etwas klarer.
Für Morgain und Michaela:
Warum der EV angeordnet wurde, ist mir eigentlich auch nicht klar. Nachdem die Erbin mittels Anwalt meine Entlassung und einen EV beantragte, war ein Termin mit dem Betreuten und mir vor dem zuständigen Richter. Nachdem der Betreute die Übernahme der Betreuung durch die besagte Vorsorgebevollmächtigte und vermeintliche Erbin abegelehnt hatte, sagte der Richter zum Betreuten, dass er zu dessen Sicherheit einen EV anordnen möchte. Erklärt wurde es ihm damit, dass so Rechtsgeschäfte (handyverträge, Zeitungsabos...) leichter rückgängig gemacht werden können. Nach dem Hinweis, dass sich in der Praxis nichts für ihn ändern wird, hat der Betreute dem EV zugestimmt.
Und so kams!
Wahrscheinlich hätte ich in dieser Situation den EV verhindern sollen, oder?
Auf der anderen Seite ist der Richter aber für uns ein Glücksfall, weil er sehr unbürokratisch und pragmatisch, natürlich immer im Rahmen der gestzlichen Möglichkeiten, handelt und ich mir es mit ihm nicht "verscherzen" möchte.
Na ja, jetzt ist es so.
Nochmals vielen Dank für die Beiträge!

betruli
betruli ist offline  
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Stichworte
einwilligungsvorbehalt, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit, heirat, standesamt, standesbeamter, testament

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