Dies ist ein Beitrag zum Thema Wer muß Betreuten über GerichtsBeschluß informieren ? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo hallo, ich habe eine kleine Frage: Wer MUß einen Betreuten, welcher nicht lesen und schreiben kann, über den Inhalt ...
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#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 227
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Hallo hallo, ich habe eine kleine Frage: Wer MUß einen Betreuten, welcher nicht lesen und schreiben kann, über den Inhalt eines Gerichtsbeschluß informieren ? Der Verfahrenspfleger ? Berufsbetreuer ? Pädagogische Mitarbeiter des Wohnheims ? Innerhalb welcher Zeit ? Welche Möglichkeiten der Rechtsmittel hätte der Betreute ?
Was wäre, wenn der Betreute (der nicht lesen und schreiben kann), weder vom Verfahrenspfleger, noch vom Berufsbetreuer über den Beschluß informiert wird ? Welche rechtliche Rolle kann das Wohnheim hierbei übernehmen ? Der Beschluß beinhaltet eine Beschwerde - welche abgewiesen wurde). Welche Rechtsmittel könnte ein Betreuter einausschöpfen ? Ganz lieben Dank im voraus ! Gruß Ruediger |
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#2 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 648
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Hallo Ruediger99,
ich habe zwei solcher Betreuungsfälle. Bei mir wird, zuerst auf meinen Antrag hin, jetzt immer automatisch, ein Verfahrenspfleger vom Gericht beauftragt. Herzliche Grüße ![]() Heiner |
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#3 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,917
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Hallo Rüdiger,
wenn ein Verfahrenspfleger in dieser Angelegenheit bestellt ist wäre es seine Aufgabe den Beschluss und eine evtl. Beschwerde mit dem Betreuten zu besprechen. Die Möglichkeiten des Widerspruchs und die Fristen sind immer im Rechtsbehelf genannt. Das Wohnheim hat in der Angelegenheit keine rechtliche Möglichkeit da es kein Verfahrensbeteiligter ist. Gruß, Andreas Geändert von agw (22.06.2009 um 19:16 Uhr) |
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#4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 227
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Hallo, hallo, ganz lieben Dank für Eure Antwort.
Das Problem in diesem konstruierten Fall ( ![]() a) daß der Betreute eben nicht lesen und schreiben kann. Der Verfahrenspfleger sich nicht meldet, Das Wohnheim auf den Betreuer verweist und der Betreuer sagte, daß er nicht zuständig sei und die Eltern als Querulanten gelten (... werden fern gehalten). Dennoch will der Betreute Beschwerde einlegen. b) dem Beschluß wurde keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Welche Frist wäre hier anzuwenden ? c) Betreute wurde vom pädagogischen Personal über den Inhalt des Beschlusses informiert . Eine Rechtsmittelbelehrung erfuhr der Betreute also nicht. Mein früherer BWL-Lehrer würde jetzt mit weit ausgestreckten Händen da stehen und fragen: WIE IST DIE RECHTSLAGE ? Lieben Dank im voraus Ruediger99 |
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#5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.05.2009
Ort: Mörfelden-Walldorf
Beiträge: 214
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Hallo,
zu b.) kenn ich nur 14 Tage als Widerspruchsfrist - da mag es ja regional Unterschiede geben, mir sind aber keine bekannt. Ansonsten kommen die Briefe per Einschreiben, denke mal bei Heimuntergebrachten wird von Seiten der Gerichte stillschweigend davon ausgegangen, dass dass das Personal die Infoweitergabe übernimmt, der Betreuer bekommt noch ne Kopie. Unerheblich bleibt bei a.) der Punkt, ob der Betreute lesen kann - einfach weil das Gericht dies den entsprechenden Gutachten, die angefordert, den Stellungsnahmen der Verfahrenspfleger oder eigenem Eindruck entnehmen könnte, aber darauf m.W. noch nie irgendwie, bezogen auf deine Frage, Rücksicht genommen wurde. c.) ist einerseits toll, aber den Punkt mit den Rechtmitteln versteh ich nicht - was vielleicht daran liegt, dass der übliche Passus bzgl. Widerspruchsfristen fehlt. An dem Punkt könnte man ansetzen, da hier m.E. eindeutig formale Fehler begangen wurden! Gruß M.
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I need a fistfull of medication just to keep it in my pants (Monstermagnet) |
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#6 |
Berufsbetreuerin / Diplom-Sozialpädagogin
Registriert seit: 02.06.2008
Beiträge: 149
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Hallo,
als Wohnheimmitarbeiter lässt sich das Problem mit etwas Mut doch lösen. Bewohner sagt: "Lese mir doch mal das Schreiben vor." Mitarbeiter liest auf Wunsch vor. Bewohner sagt: "Nee, damit bin ich nicht einverstanden. Da muss ich mich gegen wehren. Hilfst du mir?" Mitarbeiter setzt ein Schreiben auf und bespricht diese mit Bewohner, der ja möglicherweise seinen Namen schreiben oder Kreuze machen kann. Und damit das alles rechtlich korrekt ist, setzt der Mitarbeiter den Satz drunter: Diese Schreiben wurde erstellt mit Hilfe von ... Wie anders sollen Menschen mit geistiger Behinderung, die nur selten schreiben können, zu ihrem Recht kommen. Gruß Karla |
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#7 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,303
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Quadratisch, pragmatisch, gut. ![]() Schöne Grüße, Flafluff. |
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#8 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 648
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Quadratisch, pragmatisch, gut.
Ist zwar in der täglichen Arbeit meißt die beste Lösung, aber Achtung - nicht immer gesetzeskonform!- Erst heute habe ich mit der Post einen Beschluss des Vormundschaftsgerichtes erhalten. - "Zur Wahrnehmung der Interessen des betroffenen ist es erforderlich, einen Verfahrenspfleger zu bestellen". Begründung: Der Betroffene ist nicht ausreichend in der Lage, den ...... zu verstehen und die Notwendigkeit anzuerkennen. Schon aus Eigenschutz, als Betreuer, solte man danach verfahren. Schnell kann einem Betreuer ein rechtswidriges Handeln seitens des Gerichts oder der Verwandten vorgeworfen werden. Freundliche Grüße ![]() Heiner |
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#9 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,303
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Hallo Heiner, ich sehe das etwas anders. Ich habe zwar gar nichts gegen die Bestellung von Verfahrenspflegern in entsprechenden Angelegenheiten (ausser vll. dass sich dadurch manches sehr in die Länge zieht). Ich finde sie oft sogar sehr wichtig. Da ich aber eh bestrebt bin, im Interesse und zum Wohl des Betreuten zu handeln, was ja auch mein Auftrag ist, käme ich bei von mir angeleierten Vorgängen nie darauf, die Bestellung einer Verfahrenspflege anzuregen. Damit würde ich ja deklarieren, dass ich nicht auf die Rechtmäßigkeit meiner eigenen Vorgehensweise vertraue. Das Gericht bestellt die Verfahrenspflege schon von selbst, wenn es eine solche für notwendig hält. Im Übrigen galt mein Lob der engagierten Arbeit der Wohnheimmitarbbeiterin. Solche Leute wünscht man sich doch auch für seine Betreuten. Grüße, Flafluff. |
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#10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.05.2009
Ort: Wuppertal
Beiträge: 79
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Hallo,
ich verstehe das nichtso ganz, wofür man einen Verfahrenspfleger braucht. Bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist der Betreuer dem Wohl des Betreuten. Wenn aber der Wille des Betreuten verpflichtet. wenn allerdings der Wille des Betreuten, dem des Betreuers entgegensteht, dann wird für die Zeit des Prozesses ein Verfahrenspfleger bestellt, der ausschliesslich die Interessen des Betreuten vertritt...Das heisstfürmich, dass der Betreuer einräumen müsste, dass auch er nur eine subjektive Sicht der Bedürfnisse hat, und es manchmal schwer ist,objektiv für ihn zu entscheiden... Hm, ist irgendwie alles ein wenig verwirrend, aber vielleicht könnt ihrmir ja helfen mir einen Reim darauf zumachen. LG, Cassiopaia |
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Stichworte |
beschluß, rechtsmittel, rechtsmittelbelehrung, verfahrenspfleger |
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