Dies ist ein Beitrag zum Thema Notar im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Forum,
macht es Sinn einen Notar einzuschalten, der für den Betreuten den Antrag stellt, die gesetzliche Betreuung aufzuheben?
Eine ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.11.2008
Ort: Freiburg
Beiträge: 65
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Hallo Forum,
macht es Sinn einen Notar einzuschalten, der für den Betreuten den Antrag stellt, die gesetzliche Betreuung aufzuheben? Eine Prüfung soll laut Gericht Anfang nächsten Jahres erfolgen. Der Gesundheitszustand des Betreuten hat stark verbessert und stabilisiert. Kann ein Notar eine Vorsorge-und Generalvollmacht in die Wege leiten und damit die Aufhebung der Betreuung beschleunigen? Dank für Antworten Liebe Grüsse Robertaw |
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#2 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 648
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Ich denke das kostet nur unnötig Geld.
Der Betreute kann, bei Gericht, selbst einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellen. Wenn er ein ärztliches Gutachten beilegt, aus dem hervorgeht, dass eine Betreuung nicht mehr notwendig ist, beschleunigt dies eventuell den Vorgang. Es kommt auch darauf an, wieviel das Gericht zu tun hat. Bei Überlastung kann es schon zu längeren Wartezeiten kommen. Grüße ![]() Heiner |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 08.04.2009
Beiträge: 5
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Hallo Robertaw!
Ein Notar kann den Antrag erst stellen, wenn er eine außreichende (von dem Betreuten oder dem Betreuer) ausgestellte Vollmacht hat. Aber was Heiner schreibt ist genau richtig: es ist nicht sinnvoll und mit unnötigen Kosten verbunden; denn den Antrag die Betreuung aufzuheben, kann der Betreute oder der Betreuer auch schon vor der gerichtlichen Prüfung stellen. Da das Gericht zu prüfen hat, ob die Betreuung noch erforderlich ist, sollte man - wenn das der Fall ist - einerseits belegen, dass sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert hat und andererseits der Betreute seine Angelegenheiten entweder selbst oder durch eine bevollmächtigte Person erledigen im Stande ist. Die rechtliche Betreuung ist nämlich als ein erheblicher Einschnitt in die Rechte des Betroffenen immer als letzte Möglichkeit in Betracht zu ziehen. Das heißt im Klartext: Erst durch medizinisches Gutachten (GA) die Gesundheitsverbesserung belegen. Dann durch entsprechendes GA belegen, dass die "Angelegenheiten" auch durch einen rechtlichen Vertreter (also mit Vollmacht) erledigt werden können. Der Betreuungsrichter muss davon überzeugt sein, dass sich die Umstände derart verändert haben, dass die Betreuung nunmehr nicht erforderlich ist. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.11.2008
Ort: Freiburg
Beiträge: 65
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Euch ein danke, für die Information.
Werde den Weg einschlagen erstmal ohne Notar die Aufhebung in die Wege zu leiten. Wenn ich ehrlich bin zögerte ich wegen des anfallenden Schriftkrams. Also noch mal danke Grüsse Robertaw
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| aufhebung betreuung, notar, vollmacht |
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