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„Betreuungsanregung“ wird vom Gericht vorenthalten.

Dies ist ein Beitrag zum Thema „Betreuungsanregung“ wird vom Gericht vorenthalten. im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, meine gerade volljährig gewordene Tochter wurde vom Vormundschaftsgericht angeschrieben, es habe zu prüfen, ob für sie ein Betreuer bestellt ...


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Alt 29.06.2009, 23:36   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 29.06.2009
Beiträge: 2
Standard „Betreuungsanregung“ wird vom Gericht vorenthalten.

Hallo,

meine gerade volljährig gewordene Tochter wurde vom Vormundschaftsgericht angeschrieben, es habe zu prüfen, ob für sie ein Betreuer bestellt werden soll.
Ein auszufüllender Fragebogen wurde beigefügt und zu einer Anhörung vorgeladen.

Das Gericht (eine Richterin) fand es jedoch nicht für erforderlich, dem Schreiben eine Kopie der dem Gericht wohl in Schriftform eingereichten „Betreuungsanregung“, auf die dann das Gericht tätig wird, beizulegen.
Also hat meine Tochter keinerlei Kenntnis darüber, wer die Betreuungsanreger sind, was sie vorbringen, unterstellen, spekulieren, wie sie es mit der Wahrheit halten oder welche Person als Betreuer ausdrücklich ausgeschlossen werden soll.

Mangels dieser ganzen Informationen sieht sich meine Tochter nicht im Stande, den Fragebogen (der ist schon ein Ding für sich) auszufüllen.

Muss das Gericht nicht solche wichtigen Informationen preisgeben, bzw. eine Kopie der „Betreuungsanregung“ beilegen, oder muss man den Informationen hinterherlaufen (z.B. Akteneinsicht beantragen), oder hat man gar keinen Anspruch auf diese Informationen ?

Natürlich hat die Angelegenheit eine lange und unrühmliche Vorgeschichte, die aber obige Frage erst mal nicht tangiert. Bei Bedarf oder Interesse werde ich die Angelegenheit gerne vertiefen.

gruß, schader
schader ist offline  
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Alt 29.06.2009, 23:46   #2
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard

Richterliche Anhörung und Beschluss
Die oder der Betroffene wird durch eine Richterin oder einen Richter in ihrer oder seiner gewohnten
häuslichen Umgebung persönlich angehört. Aufgrund des unmittelbaren Eindrucks und der eingeholten
Gutachten entscheidet die Richterin oder der Richter dann, ob eine Betreuung eingesetzt
wird. In einem Gerichtsbeschluss werden dann die Betreuungsperson, die Aufgabengebiete und
die Dauer der Betreuung bestimmt.
Die Betreuerin oder der Betreuer erhält einen Ausweis, der sie oder ihn als rechtlichen Betreuer
legitimiert.
Verfahrensrechte der betroffenen Person
Die unabhängig voneinander geführten persönlichen Gespräche der Richterin oder des Richters,
der oder des Sachverständigen und der Betreuungsstelle mit der betroffenen Person dienen der
Gewährung ihres rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärung.
Lediglich in Eilfällen kann die Richterin oder der Richter mit einer einstweiligen Anordnung auch
ohne vorherige Anhörung des Betroffenen für einen kurzen Zeitraum eine Betreuerin oder einen
Betreuer bestellen. Die Anhörung muss jedoch nachgeholt werden.
Im betreuungsrechtlichen Verfahren sind die Betroffenen ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit
verfahrensfähig. Können sie aufgrund ihrer Erkrankung ihren Willen nicht äußern, wird zur
Wahrnehmung ihrer Interessen ein Verfahrenspfleger bestellt.
Die Notwendigkeit der rechtlichen Betreuung wird bei Bedarf und spätestens nach fünf Jahren

überprüft.


mehr infos dort:

BMJ | Betreuungsrecht
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud

Geändert von nam (29.06.2009 um 23:48 Uhr)
nam ist offline  
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Alt 30.06.2009, 00:17   #3
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
Standard

Hallo schader,

meines Wissens nach muss das Gericht nicht den Betreuungsanreger preis geben. Alleine Aufgrund der Anregung selbst wird ja auch keine Betreuung veranlasst, sondern erst aufgrund eines ärztlichen Gutachtens plus der Anhörung durch den Richter.

Mit der Wahrheit allerdings sollte deine Tochter es sehr genau nehmen. Ich weiss ja nicht, was konkret im Vorfeld gelaufen ist, allerdings wenn das Gericht den Eindruck haben sollte, dass die Tochter eine (andere) Realität verkennt, könnte es auf die Idee kommen, was psychiatrisches zu konstruieren und in dem Fall dürfte eine Betreuung schon recht wahrscheinlich werden.

Aus eigener Erfahrung lass mich aber auch anfügen, dass Betreuung nicht per se was schlechtes sein muss und sie muss ja auch nicht dauerhaft sein! Ich glaube eine erste vorläufige Betreuung dauert normal 6(?) Monate, so dass dann erneut entschieden wird.

Sollte wer nen inhaltlichen Fehler in meinen Ausführungen entdecken, bitte korrigieren, ich lerne gern dazu

Gruss,
MurphysLaw
MurphysLaw ist offline  
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Alt 30.06.2009, 20:34   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 21.06.2009
Beiträge: 7
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[quote=MurphysLaw;24026]
meines Wissens nach muss das Gericht nicht den Betreuungsanreger preis geben. Alleine Aufgrund der Anregung selbst wird ja auch keine Betreuung veranlasst, sondern erst aufgrund eines ärztlichen Gutachtens plus der Anhörung durch den Richter.

Und spätestens bei der richterlichen Anhörung wird dieser -zumindest auf Anfrage - preisgeben, wer die Betreuung angeregt hat. Alles andere wäre ja Denuntiation.

Siehe dazu auch z. B. hier:
muenchen.de - Betreuungsanregung
"Im Verlauf des Betreuungsverfahrens wird die betroffene Person voraussichtlich erfahren oder wissen wollen, wer die rechtliche Betreuung angeregt hat. Diese Informationen werden vom Vormundschaftsgericht bzw. von anderen Verfahrensbeteiligten weitergegeben."

Im Zweifelsfall würde ich als Betroffener einfach mal zum Amtsgericht hingehen und entsprechend nachfragen.

Viel Glück
Kevin
Kevin ist offline  
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Alt 30.06.2009, 21:47   #5
Stracciatellamaus
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Beiträge: n/a
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@Murphys law
Vorläufige Betreuung für 6 Monate nur dann, wenn Gefahr in Verzug ist. Dieser Betreuung geht kein lang geplantes Anhörungsverfahren des Betroffenen voraus.

@nam
Die Notwendigkeit der angeordneten Betreuung wird erst nach 7! Jahren (das ist neu) wieder überprüft, sofern im Anordnungsbeschluss keine anderweitige Überprüfungsfrist festgelegt wurde.

@Schader
Ihre Tochter sollte beim Vormundschaftsgericht vorsprechen und nachfragen, wer weshalb die Betreuung angeregt hat.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 01.07.2009, 01:20   #6
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
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Zitat:
Zitat von Stracciatellamaus Beitrag anzeigen
@Murphys law
Vorläufige Betreuung für 6 Monate nur dann, wenn Gefahr in Verzug ist. Dieser Betreuung geht kein lang geplantes Anhörungsverfahren des Betroffenen voraus.
Ui, erstaunlich. Da wüsste ich ja gerne, welche Gefahr damals (Ende 2003) bei meiner selbst angeregten Betreuung in Verzug war ;-)
Ich habe auch zuvor 2 Anhörungen durch den SpD zwecks Einordnung, sowie die Anhörung durch den Richter gehabt. Die "erste Runde" Betreuung wurde damals auf 6 Monate festgelegt.

Gruss,
MurphysLaw
MurphysLaw ist offline  
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Alt 01.07.2009, 07:27   #7
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat von MurphysLaw Beitrag anzeigen
Ui, erstaunlich. Da wüsste ich ja gerne, welche Gefahr damals (Ende 2003) bei meiner selbst angeregten Betreuung in Verzug war ;-)
Ich habe auch zuvor 2 Anhörungen durch den SpD zwecks Einordnung, sowie die Anhörung durch den Richter gehabt. Die "erste Runde" Betreuung wurde damals auf 6 Monate festgelegt.

Gruss,
MurphysLaw
Tja, entweder sollte es mit Ihrer Betreuungsanordnung sehr fix gehen, oder ihr psychischer Zustand ist/war damals noch nicht so akut um die Betreuung langfristig anzuordnen, dass man halt nach 6 Monaten nochmal schaut, wie weiter zu verfahren ist.

Die vorläufige Anordnung für 6 Monate wird in der Regel dann angeordnet, wenn z.B. schnellstmöglich ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen, der Patient sich nicht äußern kann und keine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsfragen vorliegt. In allen anderen Fällen wird vorab der reguläre Verfahrensweg (Anhörung, Stellungnahme Betreuungsbehörde, ärztliches Gutachten/Attest) eingehalten. Das dauert meißtens Wochen!

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 02.07.2009, 00:00   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 227
Standard Betreuungsanregung wird vom Gericht vorenthalten

Hallo, hallo,

nach meinen Erfahrungen ist es durchaus möglich, Akteneinsicht zu bekommen. Erst einmal einfach auf's Gericht gehen (vorher telefonisch anmelden) und freundlich um Akteneinsicht bitten, ohne gleich mit der Tür ins Haus zu fallen (Wer hat das angeregt ......). Eigentlich wird diese Akteneinsicht auch gewährt.

Wenn diese Akteneinsicht nicht gewährt wird, so kann man sich diese eben über einen Anwalt erreichen. Das kostet zwar Geld, aber man weiß, woran man ist.

Die Frage ist grundsätzlich: wäre eine Betreuung notwendig und wenn ja, WER würde die Betreuung dann machen. Die Gerichte sind gehalten, wenn es ehrenamtliche Betreuer gibt (z. B. Eltern, Verwandschaft, etc.) so sind diese vorrangig zu nehmen.

Berufsbetreuer werden erst dann genommen, wenn ehrenamtl. nicht vorhanden. Dann gibt es noch die Möglichkeit, sich einen Berufsbetreuer vorher "anzusehen" oder vielleicht kennt man schon einen, der einem auch gefällt. Mit diesem könnte man sich im Vorfeld in Verbindung setzen und somit ein wenig selbstbestimmt seinen Betreuungsbedarf decken.

Es gibt auch Betreuungsbehörden, die recht hilfsbereit sind und einen potentiellen Betreuten gut beraten. Ruhig Kontakt aufnehmen !
Betreuung kann auch etwas gutes sein ! Informieren, abwägen und dann entscheiden !

Gruß
Ruediger99
Ruediger99 ist offline  
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Alt 02.07.2009, 11:27   #9
Gesperrt
 
Registriert seit: 29.06.2009
Beiträge: 2
Standard

Zitat:
Zitat von Kevin Beitrag anzeigen
Und spätestens bei der richterlichen Anhörung wird dieser -zumindest auf Anfrage - preisgeben, wer die Betreuung angeregt hat. Alles andere wäre ja Denuntiation.
@ Kevin

Wenn ich Dich richtig verstehe, bist Du der Meinung, es sei Denunziation, wenn das Gericht schon von vorn herein dem Betroffenen den Betreuungsanreger nennt, bzw. im die Betreuungsanregung, die ja wohl in der Regel schriftlich erfolgen muss, zukommen lässt.

Ich meine jedoch, dass eher die Anzeige eines Mitmenschen beim Gericht (Betreuungsanregung) in dem Falle, wenn kein seriöser Grund dafür vorliegt, es unbegründet oder unangemessen und unverhältnismäßig ist, oder gar willkürlich und missbräuchlich geschieht, z.B. um einem Mitmenschen eins auszuwischen, eher eine Denunziation darstellt.

Das an meine Tochter gerichtete Gerichtsschreiben hatt offenbar einen vorgefertigtem Standarttext, der gar nicht auf den Einzelfall eingeht. Es wird lediglich ein wahres Horrorkabinett diverser in Frage kommender Angelegenheiten aufgezählt , in der eine Betreuung denkbar wäre. Das geht von Post- und Vermögensangelegenheiten, Aufenthalt, Gesundheit, bis hin zur stationären Unterbringung.

Das Schreiben ist so formuliert, als ob alles schon entschieden sei. Der beiliegende Fragebogen, auch wohl ein Standartformular, enthielt eine Frage, die entlarvender nicht sein kann, es wurde nämlich gefragt, ob jemand dem Unterzeichner beim Ausfüllen geholfen hätte, wenn ja, solle der Namen genannt werden.
Hier wird doch deutlich, das die Leute bei Gericht voreingenommen sind, sie meinen schon von vornherein, ohne überhaupt angehört oder geprüft zu haben, der Betroffene muss ja nicht richtig ticken, kann ja nicht anders sein, da ja immerhin für ihn eine Betreuungsanregung eingereicht wurde.

Wie soll sich ein Betroffener allein schon bei solcher Voreingenommenheit, solchen vorgefertigten Briefen und Fragebögen vernünftig wehren können, zudem er mangels Kenntnis der Betreuungsanregung nicht weiß, was speziell gegen ihn vorgetragen wurde. Warum muß man solchen elementaren Informatioen hinterherlaufen, warum legt das Gericht nicht gleich die Betreuungsanregung mit bei.

In welchem Rechtsstaat leben wir eigentlich, wenn es möglich ist, dass jeder Hunz und Kunz jemanden bei Gericht anzeigt, jener sei nicht ganz bei Trost, man sollte sich mal um ihn kümmern.
Neben sachlich berechtigten gibt es bestimmt nicht wenige, vielleicht sogar in der Mehrzahl unberechtigte Betreuungsanregungen, allein schon im Hinblick auf eine sich in den letzen Jahren regelrecht aufgeblasenen einträglichen „Helferindustrie“ mit entsprechend ernorm gestiegen Einweisungen und Betreuungen.
Übrigens bewegt sich der Tagessatz in stationärer Psychiatrie bei kargstem und denkbar trostlosestem Ambiente und Service um die 300 Euro; ein Luxushotel mit allem drum und dran ist billiger...
Dass hier eine Klinik Interesse an voll belegten Betten hat, liegt auf der Hand. Bei Unterbelegung kann man da ja zur Not „nachhelfen“ sh. enorme Zunahme der Klinikeinweisungen. Wie wär`s mit der Erfindung neuer einträglicher Krankheiten. Was man z.B. früher "Schüchternheit" nannte, heißt heute "Sozialphobie", das hört sich wenigstens schön krank und behandlungsbedürftig an.. Beispiele gibt es massenweise.

Jedenfalls können ungerechtfertigt agierende „Anreger“ getrieben sein etwa von falscher Wahrnehmung oder krankhaften Motiven (vielleicht gibt es so was wie „Fremd-Hypochondrie“ bei der Menschen nicht nur bei sich selbst sondern auch bei den Mitmenschen, ihrem individuellen Verhalten, ständig Krankheiten vermuten) oder rein aus Boshaftigkeit, um z.B. seinem Nachbarn eins auszuwischen.
Mit welchem Recht muss sich bei solcher Willkür dann der Betroffene einer gerichtlichen oder gar psychologischen Prüfung unterziehen lassen, zur Prüfung, ob die „Anzeige“ (Betreuungsanregung) berechtig ist oder nicht.

Auch wenn sich nach der Überprüfung heraus stellt, dass die Anregung unberechtigt ist, wofür der Anreger dann hoffentlich belangt werden kann (oder etwa nicht ?), musste der Betroffene doch diverse lästige und entwürdigende Prozeduren über sich ergehen lassen (Anhörung, u.U. sogar ein Gutachten, und diverse Kosten).

Dass das in Ordnung und eines Rechtsstaates würdig sein soll, kann mir jemand erzählen, der die Hose mit der Kneifzange anzieht.
schader ist offline  
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Alt 02.07.2009, 11:55   #10
Heinz
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Hallo Schader,

was weißt du, was ich nicht weiß? Sicherlich mag es Menschen geben, die eine Betreuung anregen aus niedrigen Beweggründen. Doch meine Erfahrung ist, dass das Anregen einer Betreuung gemeinhin nicht präsent ist. Ich werde immer wieder gefragt, da ist jemand, der Hilfe benötigt, wie geht das, dass ihm oder ihr geholfen wird. Ob von Seiten des Geldinstituts oder auch eines Arztes oder der Kirche oder auch des Heimes. Und dann sag ich, schreiben sie den Sachverhalt an die Betreuungsstelle. Schildern sie, weshalb sie der Ansicht sind, dieser Person müsse geholfen werden.

Die hiesige Betreuungstelle habe sich als äußerst kompetent kennengelernt, dass sie sehr wohl schon im Vorhinein mitbekommt, ob an der Sache was dran ist oder nicht. Ansonsten wandert sie soglich in die Ablage rund.

Wenn aber möglicherweise der Pflegedienst schon involviert ist oder Angehörige oder ein Arzt und schon eine Erkrankung oder Behinderung vermutet oder diagnostiziert, dann kommen die vom Amt raus und überprüfen die Umstände. Bereits dort wird unter der Vorgabe, dass Betreuungen möglichst restriktiv angeordnet werden, geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Das hat mit Denunziation nichts zu tun. Oder soll die Gesellschaft warten, bis die an Demenz erkrankten herumirren?
Oder an Verfolgungswahn erkrankte herumballern? Alles schon erlebt.

Sollte zu dem Zeitpunkt Denunziation erkannt werden, werden die von der Betreuungsstelle auch den Anzeiger befragen, was ihn bewogen habe, an eine Betreuung zu denken und was er oder sie davon erwarte. Dann ist Aufklärungsarbeit gefordert, da ja Betreuungen gemeinhin keine Rundumversorgung ist. Nur ein alkoholkranker Raucher ist noch kein Grund für eine Betreuung, auch wenn die Nachbarn jeden Nacht Angst haben, der könne mit der Kippe einschlafen und das Mietshaus abflämmen. Dann werden die Nachbarn darauf verwiesen, dass das ein allgemeines Lebensrisiko ist und man erst dann was unternehmen kann, wenn es brennt.

Jetzt kommst du. Und möchtest du in dem Haus wohnen, wo es ständig nach Pisse und Alk riecht und das Mindern der Miete noch nichts bewirkt?

Und erst dann, wenn die Betreuungsstelle die Notwendigkeit einer Betreuung erkannt hat, geht es ans Gericht mit der Empfehlung und möglichst schon einem Vorschlag eines geeigneten Betreuers.
Und dann prüft das Gericht selbst auch noch einmal. Also - ich kann nicht erkennen, dass in unserem Staat per Betreuungsanzeige andere denunziert oder diskreditiert oder verleumdet werden.

Aber vielleicht hast du ja solches erlebt. Das will ich nicht in Abrede stellen. Das mag es sicherlich auch geben, aber ist ganz bestimmt nicht die Regel. Jedenfalls hab ich es so in den vielen Jahren meiner Tätigkeit nicht erlebt und eher das Gegenteil.

Heinz
 
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