Dies ist ein Beitrag zum Thema Amt / Gericht / Betreuer im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich bin ehrenamtlicher Betreuer für meinen Vater. Daher habe ich nicht überall den Einblick. Es geht jedoch um ...
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01.07.2009, 08:53 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 15.06.2009
Beiträge: 27
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Amt / Gericht / Betreuer
Hallo zusammen,
ich bin ehrenamtlicher Betreuer für meinen Vater. Daher habe ich nicht überall den Einblick. Es geht jedoch um etwas berufliches. Ich bin einer der "Bösen" beim Amt: Ich bin Sachbearbeiter für Alg-II-Emfpänger. Wenn ein Kunde einen Betreuer hat, benötige ich ja den Betreuerausweis. Wie sieht es aus, wenn er die Betreuung aufgibt? Muss uns der Betreuer nicht auch etwas vom Gericht geben, dass er nicht mehr der Betreuer ist? Bisher ist es so, dass wir einfach einen Brief des Betreuers erhalten (wenn überhaupt), in dem er uns mitteilt, dass er nicht mehr der Betreuer ist. Ich habe jetzt aktuell den Fall, dass die bisherige Betreuerin uns mitgeteilt hat, dass sie die Betreuung abgegeben hat. Die Kundin ist jedoch so unzuverlässig, dass sie dringend einen Betreuer bräuchte. Uns ist jedoch nicht klar, ob das Gericht einen neuen Betreuer bestellt hat oder nicht. Dürfen wir vom Amt eigentlich beim Gericht anfragen, ob eine Betreuung für einen Kunden besteht oder nicht? Ich und mein Fallmanger sind derzeit ratlos, was wir tun sollen. Es macht uns auch nicht spaß, die Kundin monatelang zu sanktionieren. Hier nochmals meine Fragen in der Zusammenfassung: Erhält ein Betreuer, der seine Betreuung abgibt, eine Bestätigung vom Amtsgericht, dass er nicht mehr der Betreuer ist? Erhalten wir vom Amt Auskunft vom Gericht, wenn wir nachfragen, ob es einen Betreuer gibt und wer es evtl. ist?
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01.07.2009, 09:43 | #2 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo breiti,
wirklich eine 'spaßige' Fragestellung. Aber mal zurückgefragt, warum zweifelst Du die Aussage der bisherigen Betreuerin an? Warum sollte sie lügen? Wenn sie doch noch die rechtliche Vertretung hätte, dann würde sie ggflls. haftungsrechtliche Probleme bekommen und daher gibt es eigentlich keinen Grund, ihre Aussage anzuzweifeln. Betreuungen laufen entweder sechs Monate (bei vorläufiger Anordnung), werden unterhalb von sieben Jahren zeitlich befristet oder schöpfen die maximale Überprüfungsfrist von sieben Jahren aus. Das solltet ihr mit den Betreuern vorab abklären und dann einfach auf weitere Mitteilungen warten. Ansonsten bißness as juschwell. Wenn ein neuer Betreuer eingesetzt wurde, dann sollte der sich melden. Das kann allerdings eine Zeit dauern, je nachdem, wie schnell das Gericht die Unterlagen rausgibt und wie schnell und gut die Übergabe mit dem 'alten' Betreuer funktioniert. Gibt es keinen neuen Betreuer, dann ist es Sache des Betroffenen, sich zu kümmern. Was habt ihr mit dem Gericht zu tun? Wäre in meinen Augen datenschutzrechtlich nicht ganz ohne. Müßt ihr Sanktionen verhängen, dann ist es halt so. Mich verwundert allerdings, daß ihr sanktioniert, andererseits allerdings einen Betreuungsbedarf erkennt. Wäre es nicht Aufgabe des JobCenters, in diesem Fall z.B. eine arbeitsmedizinische Untersuchung anzusetzen, um die Arbeitsfähigkeit abzuklären? Ich bin mal ganz böse: Das erscheint mir so, daß die Arbeit auf einen Betreuer abgewälzt werden soll, nach dem Motto, kümmer dich mal, damit wir keine Schwierigkeiten haben. Der Betroffene ist aber Euer "Kunde", und ihr sollt doch nicht nur fordern, sondern auch fördern. Eine ärztliche Untersuchung wäre in meinen Augen eine Form des Förderns. Gruß Kohlenklau PS: Wenn mein Beitrag etwas bissig rüberkommt, dann nimm das bitte nicht persönlich. Ich finde es bemerkenswert, daß Du Dich hier als "Böser" outest (ich halte die Mitarbeiter der JobCenter übrigens nicht für böse, dort gibt es, wie in anderen Bereichen auch, "Gute" und "Schlechte"). Ich erkenne Deine Bereitschaft, Dich zu informieren, um sachgerecht mit einem Klienten umzugehen. Damit outest Du Dich in meinen Augen als "Guter".
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01.07.2009, 10:16 | #3 | |||
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 15.06.2009
Beiträge: 27
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Zitat:
es geht hier nicht ums Anzweifeln. Es ist lediglich die Frage: Für jeden Mist gibt es eine Bescheinigung. Gibt es für die Aufhebung auch eine? Im Übrigen: 90% der aufgehobenen Betreuungen bekommen wir nur dann mit, wenn sich die Betreuer (es sind allerdings immer die gleiche, bei denen es jedesmal vorkommt) aufregen, dass sie noch weiterhin Post von uns bekommen. Und so was ist nervig und sehr zeitraubend. Zitat:
Zitat:
Ich nehm deinen Beitrag gar nicht persönlich. Wie Du richtig schreibst, gibt es in jedem Job "Gute" und "Schlechte". Auch bei uns gibt es immer so viele Änderungen und dann kommt dies und jenes noch dazu, dass wir uns auch immer wieder schlau machen (sollten).
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01.07.2009, 10:39 | #4 | ||
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Zitat:
Zitat:
Wird immer dann problematisch, wenn man das vermeintlich schlechte Fremdbild in das Selbstbild übernimmt. Dann entstehen immer so hohe Mauern. Ich empfehle in diesen Fällen eine unvoreingenommene und offene Kommunikation. Kaffee und Plätzchen (zwei Minuten im Mund, fünf Jahre auf den Hüften, ich präferiere daher eher Obst,) wirken machmal Wunder.
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01.07.2009, 11:07 | #5 | ||
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 15.06.2009
Beiträge: 27
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Zitat:
Zitat:
Das ging bis zum Sozialgericht. Dort haben wir verloren, weil eine Einwilligungserklärung erforderlich ist. Wenn der Kunde diese nicht unterschreibt wäre sie weiterhin erwerbsfähig. Nachgewiesene Gründe der Kundin war ein Brief: Ich kann arbeiten und bin zuverlässig, daher gehe ich nicht zum Gesundheitsamt. Ach ja, der ehemalige Betreuer hat uns nach der Rückgabe der Betreuung mitgeteilt, dass er mittlerweile der Auffassung sei, dass die Kundin erwerbsunfähig sei.
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01.07.2009, 11:36 | #6 | ||||
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
So, jetzt geht der Kohlenklau in die Kernspinn. Wenn ich nicht mehr wiederkomme, dann bin ich drin steckengeblieben. Denkt mal an mich, ich weiß noch gar nicht, was auf mich zukommt. Zittrige Grüße Kohlenklau
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01.07.2009, 12:04 | #7 | ||||
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 15.06.2009
Beiträge: 27
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Zitat:
Die Kundin ist total überschuldet (ein 5stelliger Betrag, will auch nicht zur Schuldnerberatung gehen) und hat gestern mitgeteilt, dass sie jetzt einen Job hätte. Sie muss zuerst Ware im Wert von knapp 2000 € kaufen und diese dann verkaufen. Für den Verkauf bekommt sie eine Provision in Höhe von 10%. Ich frag mich halt, wie sie das anstellen will? Zitat:
Zitat:
Zitat:
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01.07.2009, 12:38 | #8 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Zitat:
zu dem Vorgehen bei Betreuungsende hat Kohlenklau ja schon viel geschrieben. Ich mache es in der Regel auch nur so das ich eine Mitteilung an die Stellen schicke mit denen ich direkt in dem Betreuungsverfahren zu tun hatte. Im Aufhebungsbeschluß stehen in der Regel auch Gründe zur Aufhebung drin. Da ich der Auffassung bin das diese Gründe andere Personen nichts angehen gebe ich auch den Beschluß nicht raus. Im hisigen Bereich ist es so das sehr oft Anfragen an das zuständige AG erfolgen wegen Bestehen einer Betreuung. Ich sehe keinen Grund warum ihr als Behörde nicht nachfragen solltet, ggfls. könnte ja auch eine Betreuungsanregung durch die ARGE in Betracht kommen. ZU dem Ablaufen von Betreuungen möchte ich nur noch ergänzen, das lediglich vorläufige Betreuungen nach 6 Monaten auslaufen. Bei einer endgültigen Betreuung mit einer Frist bis zu sieben Jahren läuft die Betreuung weiter auch wenn zur Überprüfungsfrist noch keine neue Entscheidung getroffen worden ist. Gruß, Andreas |
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01.07.2009, 12:43 | #9 | |||
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Hallo,
ich erlaube mir mal, die Fragen nochmals zusammenzufassen und (meine) Antworten zu geben: Zitat:
Aus Sicht der Behörde eine verständliche Frage Frage, denn woher soll diese wissen wenn sich etwas ändert. Nein, muss er nicht. Sofern ein neuer Betreuer bestellt wird, sollte - eigentlich muss - dieser die Behörde hierüber informieren. Falls die Betreuung aufgehoben wird, ist es Sache des ehemals Betreuten bzw. Kunden dies - wenn er will - mitzuteilen. Wäre er hierzu aufgrund seiner Mitwirkungspflichten evt. nicht sogar verpflichtet? Zitat:
Zitat:
mfg |
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01.07.2009, 13:28 | #10 |
Gast
Beiträge: n/a
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Grüßle von Amt zu Amt
Stichwort Amtshilfe. Bei uns gehen gelegentlich Schreiben ein, in denen nachgefragt wird, ob eine Betreuung besteht und wer zum Betreuer bestellt wurde. Bei berechtigtem Interesse teilen wir die erforderlichen Auskünfte mit. Beschlüsse werden jedoch nicht übersandt, weil gerade die Gründe im Beschluss Dritte nichts angehen. Schöne Grüße Stracciatellamaus |
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amtshilfe, betreueraufgaben, mitteilungspflichten |
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