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Verhältnis Betreuer zum Ergänzungsbetreuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verhältnis Betreuer zum Ergänzungsbetreuer im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag, ich bin neu hier und habe mich gerade vorgestellt. Ich habe große Probleme und hoffe, dass mir einer ...


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Alt 05.07.2009, 17:36   #1
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Registriert seit: 05.07.2009
Beiträge: 6
Standard Verhältnis Betreuer zum Ergänzungsbetreuer

Guten Tag,

ich bin neu hier und habe mich gerade vorgestellt. Ich habe große Probleme und hoffe, dass mir einer weiter helfen kann.

Ich bin ehrenamtliche Betreuerin u.a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge für meinen Schwager C., der nach einem Schlaganfall Aphasiker ist. Ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht.

Vor mir hatte der ältere Bruder P. meines Mannes A. die Betreuung inne. Es handelt sich also um drei Brüder, von denen zwei gesund sind und einer krank. Einer von den Gesunden ist mein Mann.

Nach dem Tode der Mutter, die ein hohes Vermögen von über einer Mio Euro hinterließ, wurde dem älteren Bruder und damaligen Betreuer ein Ergänzungsbetreuer für die Erbauseinandersetzung zur Seite gestellt.

Ein paar Monate später wollte der Betreute lieber mich als Betreuerin als den Bruder, der ihn in ein Heim gebracht hatte. Nach fast einem Jahr der Auseinandersetzung mit dem älteren Bruder gab das Amtsgericht dem statt.

Die Erbauseinandersetzung zieht sich nun fast drei Jahre hin. Die zwei Brüder (einer davon mein Mann) und der Ergänzungsbetreuer können sich nicht einig werden.

Der Nachlass verlangt jedoch Verwaltung, Vermietungen, Nebenkostenabrechnungen, Angebote einholen für Reparaturen etc.

Ich frage mich, gehören diese den Nachlass betreffenden Verwaltungsmaßnahmen zu meiner Kompetenz oder zur Kompetenz des Ergänzungsbetreuers.

Konkretes Problem: Mein Mann und ich haben für die Erbengemeinschaft das Haus der Erblasserin für ein Jahr vermietet, um es nicht weiter leer stehen zu lassen.

Der ältere Bruder jedoch erkennt diesen Mehrheitsbeschluss nicht an und zerschlägt die Tür zur vermieteten Wohnung im Elternhaus.

Er meint, allein der Ergänzungsbetreuer habe das Recht, einen Mietvertrag zu unterschreiben.

Danke für eine Antwort.

Ich sehe es so, dass der Ergänzungsbetreuer allein für die enge Aufgabe der Erbauseinandersetzung, aber nicht für die laufende Verwaltung zuständig ist. Selbst wenn sich diese auf den Nachlass bezieht. Oder täusche ich mich da?
a.schmidt ist offline  
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Alt 06.07.2009, 20:19   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
Standard Ergänzungsbetreuer

Moin Frau Schmidt

Erbenmacht nicht immer spaß, besonders wenn die Miterben beknacke Schweinebacken sind...
Aber wenn sich der Ärger wenigstens lohnen würde...


Zitat:
Zitat von a.schmidt Beitrag anzeigen

Nach dem Tode der Mutter, die ein hohes Vermögen von über einer Mio Euro hinterließ, wurde dem älteren Bruder und damaligen Betreuer ein Ergänzungsbetreuer für die Erbauseinandersetzung zur Seite gestellt.
Wenn der Aufgabenbereich des Ergänzungsbetreuers nur die Erbauseinandersetzung ist (also keine weiteren Bereiche), dann geht es für ihn auch nur darum. D.h. bzgl. einer zwischenzeitlichen Vermietung hat er nix zu vermelden. Eigentlich sogar auch bei der Abwicklung des Verkaufes.
Die Erbauseinandersetzung, in der er den Betreuten vertritt, soll ja der Vertrag werden, in dem die weitere Handhabe bzgl. des Erbes vereinbart werden soll.
Die Durchführung der Handhabe/Vereinbarung ist nicht mehr die Erbauseinandersetzung selber.


Zitat:
Zitat von a.schmidt Beitrag anzeigen
Die Erbauseinandersetzung zieht sich nun fast drei Jahre hin. Die zwei Brüder (einer davon mein Mann) und der Ergänzungsbetreuer können sich nicht einig werden.
Irgendjemand in der Sippe will Geld. Und zwar mehr Geld als der oder die anderen. Sowas sorgt immer für böses Blut.
Der Ergänzungsbetreuer hat normalerweise nur das Interesse seinen Kram abzuwickeln, und das mit möglichst geringem Arbetisaufwand. Er fällt also schon fast als Buhmann aus.
Allerdings muss er bei dem Erbauseinandersetzungsvertrag schon darauf achten, dass der Betreute nicht über den Tisch gezogen wird. Er kann durchaus in einigen Bereichen verzichten und dafür in anderen Bereichen Dinge aushandeln, die für seinen Betreuten von Vorteil sind (auch, wenn diese Bereiche finanziell weniger wert sind, als die Bereiche, auf die er verzichtet). Er muss sich aber den Erbauseinandersetzungsvertrag genehmigen lassen.

Zitat:
Zitat von a.schmidt Beitrag anzeigen
Der Nachlass verlangt jedoch Verwaltung, Vermietungen, Nebenkostenabrechnungen, Angebote einholen für Reparaturen etc.
Ich frage mich, gehören diese den Nachlass betreffenden Verwaltungsmaßnahmen zu meiner Kompetenz oder zur Kompetenz des Ergänzungsbetreuers.[/quote]

Nein! Es sei denn, sie stehen in seinen vom Gericht gegebenen Aufgabenbereichen drin.

Zitat:
Zitat von a.schmidt Beitrag anzeigen
Konkretes Problem: Mein Mann und ich haben für die Erbengemeinschaft das Haus der Erblasserin für ein Jahr vermietet, um es nicht weiter leer stehen zu lassen.

Der ältere Bruder jedoch erkennt diesen Mehrheitsbeschluss nicht an und zerschlägt die Tür zur vermieteten Wohnung im Elternhaus.
Ahauahauaha. Eigentlich ist es sinnvoll das Haus oder die Wohnung zu vermieten, weil dadurch Leerstandschäden vermieden werden und sogar Mieterträge erzielt werden können. Letztere gehören in die nach der Erbauseinandersetzung zu verteilenden Erbmasse (Nicht verwechseln mit der Erbmasse zum Todestag für das Nachlassverzeichnis).
Das Ganze ist aber trotzdem Problematisch: Der Mietvertrag müßte formalrechtlich von der ganzen Erbengemeinschaft unterschrieben werden. Wenn einer von allen anderen bevollmächtigt wird geht das auch. Sonst ist er nicht rechtskräftig.
In Ihrem Fall sieht das aber nicht nach der großen Einigkeit aus.

Wenn Ihr Schwager die Tür eintritt: Wie kommen sie darauf, dass er einer der gesunden Brüder ist - oder war es der Betreute???

Zitat:
Zitat von a.schmidt Beitrag anzeigen
Er meint, allein der Ergänzungsbetreuer habe das Recht, einen Mietvertrag zu unterschreiben.
Blödsinn, siehe oben.

Zitat:
Zitat von a.schmidt Beitrag anzeigen
Ich sehe es so, dass der Ergänzungsbetreuer allein für die enge Aufgabe der Erbauseinandersetzung, aber nicht für die laufende Verwaltung zuständig ist. Selbst wenn sich diese auf den Nachlass bezieht. Oder täusche ich mich da?
Da gebe ich Ihnen recht.

und jetzt noch meinen Senf dazu:

An Ihrer Stelle würde ich die Betreuung ganz an den Ergänzungsbetreuer abgeben. Begründung:
Es ist nicht zumutbar, dass Sie für die mickrige Aufwandsentschädigung nicht nur einen Haufen ARbeit (Verwaltung des Hauses) und dann auch noch einen Familienstreit an der Backe haben, aus dem Sie sich beim besten Willen nicht heraushalten können.
Bei den Streitereien können sie nicht die Betreuerin der einen und
die Ehefrau einer anderen beteiligten Person sein. Sie reiben sich auf und versauen sich die Ehe und das eigene Leben.
Für 320,00 € - und das soll es wert sein?
Wenn Sie schon beim besten Willen nicht neutral bleiben können - und so sieht es meiner Meinung nach aus - dann entscheiden Sie sich für eine Seite. Und zwar für Ihre eigene!

Viel Glück und hoffentlich auch viel Verständnis von Ihrem Ehemann und Ihrem Betreuten
wünscht

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 07.07.2009, 09:09   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 05.07.2009
Beiträge: 6
Standard

Hallo Imre,

vielen Dank für die Klarstellungen.

Ich meine allerdings, dass Sie sich in einem Punkt täuschen.

Mietverträge, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gehören, können meines Erachtens auch von einer Mehrheit in der Erbengemeinschaft für die Erbengemeinschaft geschlossen werden. Siehe § 745 BGB, auf den § 2038 BGB verweist. Die Erträge gehen an die Erbengemeinschaft.

Sonst könnte ein Quertreiber durch Verweigerung einen Nachlass zum Nachteil aller Miterben mindern.

Nochmals vielen Dank
A. Schmidt
a.schmidt ist offline  
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Stichworte
angehörige, betrug, ergänzungsbetreuer, nachlass


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