Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückwirkende Anfechtung von Rechtshandlungen vor der Betreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Foris,
heute habe ich mal eine rechtliche Frage.
Ein künftiger Betreuter soll nach Angaben des Vaters in den letzten ...
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#1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 03.06.2009
Beiträge: 45
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Liebe Foris,
heute habe ich mal eine rechtliche Frage. Ein künftiger Betreuter soll nach Angaben des Vaters in den letzten Wochen erhebliche Geldbeträge ausgegeben haben ( Autokauf pp.) ca. 100.000,00 €. Das Vermögen war vorhanden, keine Schulden. Grund der Betreuung wird sein, das festgestellt wurde, dass bei dem zukünftigen Betreuten, der schon einmal unter Betreuung stand, seine manisch-depressive Erkrankung sich wieder verschlimmert hat, nachdem innerhalb der letzten drei Jahre keine Krankheitsanzeichen festzustellen gewesen waren. Wenn jetzt die Betreuung eingerichtet wird, besteht dann die Möglichkeit vorgenommene Rechtshandlungen des Betreuten, die zur Verschleuderung seines Vermögens geführt haben, rückwirkend anzufechten? Gibt es hierzu Rechtsprechung, die euch bekannt ist? Vielen Dank SBS |
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#2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo SBS,
dir ist bekannt (?), dass Rechtsprechung also ergangene Urteile stets nur zwischen den Beteiligten bestehen. Jeder Fall ist im Grunde anders. Abgesehen davon, kann eine Anfechtung nur dann greifen, wenn die Verträge nicht wirksam zustande gekommen sind, also es an der Geschäftsfähigkeit mangelte oder aber ein Irrtum bestand, insb. verschrieben. Bei der Geschäftsfähigkeit müsste die Krankheit nachweislich derart gravierend gewesen, dass zum Zeitpunkt der Geschäfte im Grunde ein Einwiligungsvorbehalt hätte angeordnet werden müssen. Ich bezweifle, dass das möglich sein wird. Also: ich habe arge Bedenken, dass eine Anfechtung möglich ist. Gruß Heinz |
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#3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.10.2008
Beiträge: 154
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Also ich sehe da schon eine Chance.
Vor allem, wenn bereits eine psychische Störung aktentkundig war. Z.B. durch ärztliches Gutachten, welches bestätigt, dass der Patient rückfällig wurde. Hier steht dazu: Geschäftsfähigkeit ? Betreuungsrecht-Lexikon Die Geschäftsunfähigkeit ist für Außenstehende nicht immer erkennbar. Das Gesetz schützt nicht den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners, da der Schutz eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat. Das bedeutet, dass abgeschlossene Verträge auch dann unwirksam sind, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners nicht erkennbar war. Ob letztlich tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorlag, kann nur in einem Gerichtsverfahren verbindlich festgestellt werden. Hierzu werden regelmäßig Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes eingeholt, z. B. auch aus Akten des Vormundschaftsgerichtes anlässlich einer Betreuerbestellung. Die Beweislast liegt bei dem, der Geschäftsunfähigkeit einwendet. Das ist sicher nicht einfach, wie Heinz das schon berschieb, und kommt auf den Einzelfall an. Aber generell chancenlos muss es nicht sein. Z.B. wenn der Betreute weiterhin in therapeutischer Behandlung war. Wie lange diese Geschäfte zurückliegen, wann und ob diese Geschäfte bereits schriftlich angezweifelt wurden etc. Würde ich jedenfalls meinen.
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„Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen.“ Kurt Marti "Der Horizont der meisten Menschen ist ein Kreis mit dem Radius 0. Und das nennen sie ihren Standpunkt.“ Albert Einstein Geändert von Marion-E (12.07.2009 um 18:03 Uhr) |
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#4 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 02.07.2009
Ort: Norddeutschland
Beiträge: 80
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- Wenn ich das richtig verstehe, dann scheint so eine manische Depression kein Dauerzustand zu sein - daher ginge es dann für einen betroffenen Vertragspartner nicht darum beweisen zu müssen, dass ein "lichter Moment" vorlag, sondern, dass umgekehrt eben die zu beweisende Geschäftsunfähigkeit der casus cnactus wäre, wie ja schon von Heinz und Marion-E angesprochen. - Wenn nun aber genug Geld vorhanden ist und sich die jeweilige Person nicht um die Mittel für eine lebensnotwenige Behandlung bringt, dann denke ich mir, dass das eigentlich keinen Dritten betrifft. LG, H. Nachtrag/EDIT: Die Geschäftsunfähigkeit ist primär in § 104 BGB geregelt. Am Ende des Links (kostenfreies, allgemeines Angebot) ist z.B. eine Rechtsprechungsübersicht, u.a. zu einem manisch depressiven Porsche-Erwerber: § 104 BGB Geschäftsunfähigkeit Geändert von Henrik (12.07.2009 um 21:47 Uhr) Grund: Nachtrag (u.a. manisch-depressiv & Porsche) |
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#5 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 03.06.2009
Beiträge: 45
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Danke für eure Antworten, sie haben mir weitergeholfen.
Wir werden hier noch genauer recherchieren und sollten wir eine Anfechtung für aussichtvoll halten, werde ich gern über den weiteren Verlauf berichten. Liebe Grüße SBS |
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#6 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 03.06.2009
Beiträge: 45
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Wir konnten den Kaufvertrag anfechten und haben den Pkw heute im Zug um Zug-Verfahren zurückgegeben.
Der Kaufvertrag wurde zwar schon im Juli geschlossen und die Betreuung mit dem Einwilligungsvorbehalt erging erst im September. Aber durch ein ärztliches Gutachten, welche schon Anfang Juli erstellt wurde, konnte nachgewiesen werden, dass der Betreute schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht mehr geschäftsfähig war. ![]() LG SBS |
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Stichworte |
anfechtung, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit |
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