Dies ist ein Beitrag zum Thema Ärztliches Gutachten - Aufhebung einer Betreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zur endgültigen Aufhebung der Betreuung habe ich auch eine Frage: Wenn der Betreute beim Landgericht einen Antrag auf Aufhebung der ...
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25.08.2009, 19:11 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 30.06.2009
Ort: Straubing, Niederbayern
Beiträge: 46
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Ärztliches Gutachten - Aufhebung einer Betreuung
Zur endgültigen Aufhebung der Betreuung habe ich auch eine Frage: Wenn der Betreute beim Landgericht einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellt, benötigt er ein Attest von einem Nervenarzt. Ist es möglich, dass dieser einem keines aushändigt?
Die zweite Frage: Wenn der Antrag auf Aufhebung der Betreuung bei Gericht eingegangen ist, muss der Betreute dann den Betreuer noch in die Wohnung lassen oder kann er sich darauf berufen, dass der o. a. Antrag gestellt wurde? Danke und liebe Grüsse Eva |
25.08.2009, 20:35 | #2 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
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Hallo Eva,
die Betreuung endet erst mit dem richterlichen Beschluss. Ein laufendes Verfahren hat keine aufschiebende oder vorweggenommene Wirkung. Gegen den Willen des zu Betreuenden darf der Bereuer, ohne richterlichen Beschluss, die Wohnung nicht betreten. Es gibt Ausnahmen. Siehe hierzu im Online-Betreuungslexikon "Hausfriedensbruch" oder "betreten der Wohnung durch Betreuer". Das ärztliche Gutachten kann, muss aber nicht eröffnet werden. Es kommt sogar vor, dass in Gutachten der Satz steht: "Es wird empfohlen, dem Patienten das Gutachten nicht zu eröffnen , um gesundheitlichen Schaden abzuwenden." Gruß Heiner |
25.08.2009, 21:24 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 30.06.2009
Ort: Straubing, Niederbayern
Beiträge: 46
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Ich glaube, ich habe die Frage falsch formuliert: Was mich interresiert, ist, ob der Nervenarzt sich weigern kann, ein Attest zu schreiben, z. B. wenn der Betreuer sagt, er möchte nicht, dass bezüglich Aufhebung der Betreuung ein Attest geschrieben wird. Fall: Der Betreute hat beim Landgericht Aufhebung der Betreuung beantragt und benötigt dafür ein Attest eines Nervenarztes.
viele Grüsse Eva |
25.08.2009, 21:49 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.05.2009
Ort: Mörfelden-Walldorf
Beiträge: 214
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Hallo Eva,
wenn dem Gericht ein entsprechender Antrag vorliegt, sorgt es nach meinem Wissen auch für einen Gutachter, falls dieser für notwendig erachtet wird. So kenne ich es zumindest...wobei ich einen Fall von Betreuungsaufhebung noch nicht hatte. Gruß M.
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25.08.2009, 22:06 | #5 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Eva,
jeder Arzt, auch jeder Nervenarzt, kann sich weigern einen Patienten anzunehmen- zum Beispiel weil er dessen Meinung und Auffassung der Krankheit nicht teilen kann und will. Kein Arzt lässt sich vom Betreuer vorschreiben oder sagen was er schreibt oder nicht schreibt- umgekehrt genauso. Ein Arzt wird immer nur das schreiben was er verantworten kann. Ich bin leicht fassunglos weil ich nicht verstehe wie solche Fragen zu Stande kommen können? Gutachten werden vom Gericht dann in Auftrag gegeben wenn die Sachlage dies erfordert. Bei einer eindeutigen Sachlage (das kann sein: kurz nach einer überprüft- eingerichteten Betreuung) wird aller Wahrscheinlichkeit nach kein Gutachtenauftrag erteilt werden, die sind nämlich ziemlich teuer. Die Betreuung mit allen Rechten und Pflichten besteht solange bis das Gericht einen Aufhebungsbeschluss schreibt und zustellen lässt. Gruss Michaela Geändert von michaela mohr (25.08.2009 um 22:11 Uhr) |
25.08.2009, 23:58 | #6 | |||
Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo,
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Was der Betreuer dann daraus macht (ich kenne die Situation ja nicht), das ist wieder eine andere Sache. Er könnte auf Antrag, sofern der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten besteht, in einem gesonderten Verfahren ggf. zum Zutritt der Wohnung ermächtigt werden. Ein gewaltsames Betreten der Wohnung ist übrigens erlaubt, wenn ein Notstand vorliegt, auch ohne Genehmigung. Wenn z.B. von einem lebensbedrohlichen Zustand ausgegangen werden muss. |
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28.08.2009, 01:21 | #7 |
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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es muss übrigens nicht zwingend ein nervenarzt oder psychiater sein (was an sich ja zu begrüßen wäre in den meisten fällen)....
das fgg spricht hier von sachverständigen und das kann jede(r) approbierte arzt/ärztin sein, ob das immer zweckmäßig ist, sei dahin gestellt.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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aufhebung betreuung, gutachten, wohnung |
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