Dies ist ein Beitrag zum Thema Muss Vormundschaftsgericht beschließen? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Das mit dem Geschmäckle ist ja absolut klar.
Die Rechtslage allerdings auch - denke ich.
Wo steht es, dass der ...
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#11 |
Gesperrt
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Beiträge: 50
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Das mit dem Geschmäckle ist ja absolut klar.
Die Rechtslage allerdings auch - denke ich. Wo steht es, dass der Schwiegersohn nicht professionell betreuen können darf? Auch der Arzt würde die Untersuchung seiner Schwiegermutter kassenärztllch abrechnen (die rechnen ja noch ganz anders ab - wie wir gerade erfahren dürfen). Auch die Praxisgebühr fiele an, auch der Busfahrer nähme sie nicht umsonst mit, auch jeder Rechtsanwalt würde über die Rechtsschutzversicherung abrechnen. Warum sollte - bitte sehr - die rechtliche Betreuung nicht ebenfalls nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgen. § 1897 (4) BGB steht dafür. § 1901 BGB ebenfalls. Nach § 1897 (6) ist geeignete Alternative zu prüfen, die allerdings an der individuellen psychischen Konstitution der Betroffenen scheitert. Also: Selbst wenn die Schwiegermutter die erste beruflich zu Betreuende des erst dadurch Berufsbetreuer werdenden Psychologischen Beraters wäre und das ihrem Wohl und Willen und Antrag entspräche, warum sollte das falsch sein, das er hierfür mit wchtl etwa 30 .-- vergütet würde? Wo wäre ein Fremder besser geeignet und wo schreibt das Recht, dass das nicht geht. Wie gesagt, ich frage nicht ob sich das gehört, ich frage nicht, ob sich die Logik jederman erschließt, ich frage nur: Was sagt das Recht dazu??? UND: was spricht eigentlich - wirklich - dagegen? außer dass nicht gehen kann - was nicht gehen darf... Liebe Grüße ein neuer BetreuHerr |
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#12 | |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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dagegen spricht, dass du überhaupt keine kompetenz nachweisen kann, die irgendwas mit der beruflichen betreuerinnentätigkeit zu tun hätte. weder im pflegerischen, noch im psychosozialen, schon gar nicht im rechtlichen. du beschreibst dich selbst als einen hans dampf in allen gassen. is ja nix gegen einzuwenden aber zum berufsbetreuer wird das nicht reichen. du bist hier sogar der meinung es sollte festgeschriebene qualifikationen dafür geben. dass es sie nicht gibt, heißt ja nicht, dass jede hinz oder kunz mal eben berufsbetreuerin werden könnte. verstehst? gruß, zeiten ![]() |
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#13 |
Gesperrt
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Beiträge: 50
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halo zeiten,
ziemlich heftig dein Beitrag - findest du nicht? Woher weißt du das alles über meine angeblich fehlende Kompetenz? Wo - im Gesetz - steht, dass die Kompetenzbeurteilung dem Betroffene nicht zu überlassen ist (sondern z.B. besser dir?) Übrigens Kompetenz: lies mal VBVG § 4 und BtBG § 4+5 dazu... Woher weißt du, dass es dem Wohl der Betroffenen zuwideräuft, wenn ich eine ganze Menge Lebenserfahrung besitze, die sich auf die Sichtweite auswirkt und die man nicht an der Uni studieren kann? Wie kommst du darauf, dass ich festgeschriebene Qualifikationen will? Das ist nicht der Fall. Ich will nachvollziehbare Entscheidungstransparenz - das ist etwas anderes. Und ich will, dass mit soll-kann-und hat (muss) Bestimmungen in unserem sogenannten Rechtsstaat nicht nach Belieben verfahren wird, sondern das Recht nach Buchstaben und Geist angewandt wird. Mehr nicht. Und das will meine Betreute auch. Mehr nicht. Warum also die Aufregung? Anwendung des Rechts regt auf? - Es wird immer spannender... Liebe Grüße ein neuer BetreuHerr |
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#14 | |||||
"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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keep cool ![]() |
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#15 |
Gesperrt
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo,
Du schreibst: Die Rechtslage allerdings auch - denke ich. Eben, und weil die Rechtslage ganz klar sagt, dass niemand zum Berufsbetreuer bestellt werden kann der damit gleichzeitig eigene Interessen vertritt ist der Rest der "Diskussion" müsig. Professionalität und Eignung beinhaltet auch die Fähigkeit zu kritischer Distanz- die hier leider überall fehlt. Gruss Michaela |
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#16 | |
Gesperrt
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Beiträge: 50
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![]() Zitat:
wo steht das???????? Ich bin gespannt auf Deine Rechtsnormen und Rechtsprechung zu dieser deiner öffentlichen Aussage. Liebe Grüße ein neuer BetreuHerr PS: ich weiß technisch nicht wie das mit dem zitieren geht - kann mir da jemand auf die Sprünge helfen? |
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#17 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,327
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Hallo BetreuHerr,
hier ein gutgemeinter Rat aus einer ganz anderen Richtung: informiere Dich doch mal über die Vergütung, die Dich erwarten würde, wenn Du tatsächlich in diesem einen Fall zum BB bestellt würdest. Schau genau, in welcher Vergütungsgruppe Du da wohl landen würdest. Dann schau mal nach, was eine Berufs- und Vermögensschadenshaftpflicht so kostet. Denke dran, dass Du die Einkünfte auch versteuern musst. Auslagen werden Dir nicht erstattet. Umsatzsteuer ist auch schon mit enthalten. Dies nur, damit Du nicht enttäuscht bist, wenn Du Dir die BB eventuell dann erstmal erkämpft habn solltest. Grüße, Flafluff. |
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#18 |
"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 936
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Zum Thema zitieren,
alles soweit richtig gemacht, nur beim /quote] fehlte vorne die eckige Klammer [. Dann hätte es gepasst! Gruss, MurphysLaw |
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#19 |
Gesperrt
Registriert seit: 15.06.2009
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Beiträge: 50
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Hallo Flatluff,
danke dass du nicht weiter auf meine absichtlich vorgeschobene Arroganz reinfällst. Gott sei Dank. Es gibt also doch noch sowas wie Empathie und Fairness und die Demut ggf. nicht alles gleich vollständig zu wissen u./ o. verstanden zu haben. Aber - danke für den Tipp - so Wochenumsatz 30.--EUR werden es sein. Dass das kein Geschäft im Sinne von monetärer Lukrativität ist, das ist mir schon klar. Aber ich möchte - wie ich schon in meiner Vorstellung schrieb - in Vorleistung erbringen, was mich selbst in nicht so unglaublich ferner Zukunft ereilen könnte. Und dann - wenn ich mal nicht mehr kann - möchte ich "mit allen Wassern gewaschener" Insider, Kenner und Kollege der Szene - statt ihr Opfer - geworden sein. Und da wird jetzt meine Schwiegermutter - und zwar ganz in ihrem Sinne, mit ihrem Willen und zu ihrem Wohl - Präzedenzfall, Versuchskaninchen, Betatester, was auch immer. Dass es eine solche Intention und Konstellation bisher vielleicht noch nicht gab, kann aber nicht heißen, dass es rechtlich nicht möglich sei. Da ich Schöffe bin, habe ich ein wenig Ahnung von dem was Rechtsprechung möglich macht - so sie will... Und die alles überragende Frage sollte doch sein: Ist eine solche Lösung für die Betroffenen die Beste und für die Allgemeinheit alles in allem die wirtschaftlichste? Diese Fragen sind zu beantworten. Alles andere ist irrelevant - so das Gesetz und die Rechtsprechung es zulassen. Jeder sonstige Einwand wäre dann als Vorwand entlarvt und würde das Geschmäckle umkehren. Anders gesagt: Wenn zu Betreuende sich nicht als Opfer fühlen wollen, dann sollten Sie ggf. die Möglichkeiten die das Recht ihnen bietet auch rechtzeitig selbst in die Hand nehmen und es nicht den Betreuungsbehörden überlassen wie das Gesetz zu interpretieren sei. Demokratie ist Teilhabe und nicht Konsum. Meine Meinung. Herzliche Grüße ein neuer BetreuHerr |
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#20 |
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einrichtung der betreuung, untätigkeit |
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