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Muss Vormundschaftsgericht beschließen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Muss Vormundschaftsgericht beschließen? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich habe folgende Frage: Eine potenziell betreuungsbedürftige alte Dame beantragt für sich eine Betreuung beim zuständigen Amtsgericht und schlägt ...


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Alt 04.09.2009, 22:39   #1
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Registriert seit: 15.06.2009
Ort: Wirkungsstätte Berlin
Beiträge: 50
Standard Muss Vormundschaftsgericht beschließen?

Hallo,
ich habe folgende Frage:
Eine potenziell betreuungsbedürftige alte Dame beantragt für sich eine Betreuung beim zuständigen Amtsgericht und schlägt auch gleich einen Betreuer nach § 1897 (4) BGB vor.
Das Gericht beauftragt ein Gutachten, welches den Betreuungsbedarf in den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten für erforderlich hält aus körperlichen, wie auch aus psychischen Gründen.
Der infragekommende, nach 1897(4) benannte potenzielle Betreuer besitzt als einziger noch das Vertrauen der alten Dame, die im übrigen fremde Leute kategorisch ablehnt. Dieser potenzielle Betreuer ist aber nur bereit diese Betreuung beruflich zu führen - er beginnt gerade seine berufliche Existenz von der psychologischen Beratung auf rechtliche Betreuung umzustellen. Das Gericht will die "beruflich zu führen" - Klausel aber nicht in die Betreuerbestellung schreiben und somit unterbleibt jeglicher Fortgang des Verfahrens seit April.
Frage:
MUSS das Gericht eine rechtsmittelfähige Entscheidung treffen und mitteilen? (Beschluss, Urteil, was auch immer)? Oder kann es den Betreuungsbedarf tatsächlich völlig unbeachtlich lassen und gar nicht reagieren, weil die zu Betreuende aus psychischen Gründen Fremde Betreuer ablehnt und somit eine ehrenamtliche Betreuung nicht möglich ist und die Berufsbetreuung die erste (und nicht die 11. REGELFALL-Betreuung) wäre und das Gericht sich diese Entscheidung ganz offensichtlich nicht zu treffen wagt?
Herzlichen Dank für fachkundige Antwort
Euer
BetreuHerr
BetreuHerr ist offline  
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Alt 04.09.2009, 22:52   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,327
Standard

Hallo BetreuHerr,

diese Fragestellung klingt für mich sehr windig und danach, als habe dieser potentielle Betreuer nichts anderes im Sinn, als schnell mit der alten Dame Geld zu machen. Ich finde, Du solltest ihm mitteilen, dass dies vielleicht aus dem Grund nicht geht, dass die Gerichte auch nicht ganz doof sind. Zudem wurde hier mit Sicherheit eine Betreuungsstelle eingeschaltet, die sich ein Bild verschafft hat und dort hat man so seine Erfahrungen.....vielleicht dauert's deshalb etwas länger. Wenn ein Betreuer bestellt werden sollte, glaube ich kaum, dass der momentane Anwärter es werden würde. Wenngleich er sicherlich dabei geholfen hat, die Betreuungsanregung auf den Weg zu bringen.
Wie gut, dass die alte Dame wenigstens noch Dich als Vertrauensperson hat. Diesem potentiellen Betreuer würde ich nämlich nicht über den Weg trauen. Der hat allenfalls sein eigenes Wohl im Sinn, schätze ich.

Grüße,
Flafluff.
Flafluff ist offline  
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Alt 04.09.2009, 23:13   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 15.06.2009
Ort: Wirkungsstätte Berlin
Beiträge: 50
Standard Danke für die Antwort

Ich danke für die als Antwort getarnte Vorurteilsäußerung.
Das war aber nicht der Kern der Frage.
Die Frage lautete:
MUSS BESCHIEDEN WERDEN?
Danke für präzise Antworten auf präzise Fragestellungen
statt nur mutmaßlicher,spekulativen Gedanken.
Das meine ich pur sachlich und nicht persönlich.
also:
Zweiter Versuch.
MUSS BESCHIEDEN WERDEN - und was tun - WENN NICHT???
Übrigens:
Was hat die Behörde hier zu melden?
Was nützen bei klaren Rechtsfragen "so Erfahrungen" der Behörde?
UND: es gibt so einen kleinen Unterschied zwischen ANTRAG und ANREGUNG, was Berufsbetreuer sicherlich wissen (man hat ja so seine Erfahrung...)
Gibt es nicht ohnehin sowas wie den § 278 FamFG (bisher § 68FGG)???
Danke
Euer
BetreuHerr

Geändert von BetreuHerr (04.09.2009 um 23:19 Uhr)
BetreuHerr ist offline  
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Alt 04.09.2009, 23:25   #4
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,327
Standard

Zitat:
Zitat von BetreuHerr Beitrag anzeigen
UND: es gibt so einen kleinen Unterschied zwischen ANTRAG und ANREGUNG,

Das stimmt nun allerdings auch wieder.

Dann mag der potentielle Betreuer wohl beim ANTRAG hilfreich zur Seite gestanden haben. Das schmälert aber seine Verdienste in keiner Weise.



Grüße, Flafluff.
Flafluff ist offline  
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Alt 04.09.2009, 23:31   #5
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo,

das Gutachten ist doch schon erstellt, also muß letztendlich auch entschieden werden.

Die Rechtslage ist wohl noch nicht ganz klar. Es gibt die Untätigkeitsbeschwerde und die Dienstaufsichtbeschwerde (gibt's auch für Richter). Lies mal in den links.
Untätigkeitsbeschwerde ? Wikipedia
Dienstaufsicht ? Wikipedia

Da die Dame die Betreuung selbst beantragt hat, steht auch nur ihr das Beschwerderecht zu. Andere Verfahrensbeteiligte gibt es nach Deinen Aussagen nicht.

Gruß
Kohlenklau

PS: Bitte vermeide die Großbuchstaben. Im internet gilt dies als Schreien, ist hier doch gänzlich unangebracht.
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse)
Kohlenklau ist offline  
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Alt 05.09.2009, 00:49   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,927
Standard

Hallo Betreuher,

ich denke das es in dem Fall schon an den Grundlagen für die Einrichtung einer Betreuung scheitert. Wenn deine Schwiegermutter sich derart äußert das sie nur dir vertraut kann sie dich ja bevollmächtigen. Damit braucht es auch keinen Betreuer mehr da sie ja offensichtlich noch in der Lage ist ihren Willen zu äußern. Gerichtliche Betreuung ist immer nur eine nachrangige Möglichkeit.

Dein Versuch sich hier durch einen neuen Erwerbszweig zu öffnen scheitert ja wohl bereits daran das in dem zuständigen Gerichtsbezirk offensichtlich kein Bedarf an Berufsbetreuern ist.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 05.09.2009, 09:13   #7
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Registriert seit: 15.06.2009
Ort: Wirkungsstätte Berlin
Beiträge: 50
Standard Rechtsfrage - nicht Bewertungsfrage

Hallo Admin:
hiermit entschuldige ich mich für die Großbuchstaben.
Ich wollte nicht schreien - ich wollte den Kern hervorheben.
Leider verzettele ich mich wg. kommunikativer Unklarheiten nämlich ständig in Nebenkriegsschauplätze.
Hallo Andreas:
Die Frage war präzise formuliert:
Muss das Gericht bescheiden?
Die Frage lautete nicht:
Muß man die Konstruktion mögen?
Die Frage lautete nicht:
Warum Berufsbetreuung und nicht ehrenamtlich oder gar nur Bevollmächtigung?
Die Frage war schlicht eine andere.
Da war Kohlenklaus Antwort schon hilfreicher.
Eines der Probleme des Berufsbetreuerstandes scheint auch zu sein, dass man mit der Zeit immer mehr zu Platons Studenten zu werden scheint, von denen einer auf die bekannte Aussage des Philosophen: "ich weiß dass ich nichts weiß" geantwortet haben soll: "und ich weiß dass nicht mal"...
Herzliche Grüße
Euer
BetreuHerr

Geändert von BetreuHerr (05.09.2009 um 09:16 Uhr)
BetreuHerr ist offline  
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Alt 05.09.2009, 14:03   #8
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Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo BetreuerHerr,

da wird gefragt:
Muss das Gericht bescheiden?

Antwort: ja, aber erst dann wenn alle Sachverhalte ermittelt sind.

Die Frage lautete nicht:
Warum Berufsbetreuung und nicht ehrenamtlich oder gar nur Bevollmächtigung?
Die Frage war schlicht eine andere.

Die Frage war schlicht keine andere, denn die Entscheidung ob ehrenamtlich oder Berufsbetreuer ist ein Ermittlungssachverhalt. Ehrenamtliche Betreuung ist der Berufsbetreuung vorzuziehen.

Die Frage nach einer evtl. Bevollmächtigung wird sich bei der Sachlage dem Gericht hoffentlich nicht stellen.

Gruss Michaela
michaela mohr ist offline  
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Alt 05.09.2009, 14:45   #9
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Registriert seit: 15.06.2009
Ort: Wirkungsstätte Berlin
Beiträge: 50
Standard Gerichtsentscheidung

Hallo Michaela,
Danke für die Nachricht, dass das Gericht bescheiden muss.

Es gibt einen Antrag der zu Betreuenden;
Es gibt einen Vorschlag der zu Betreuenden;
Es gibt ein Gutachten zu der Erforderlichkeit;
Es gab einen Anhörungstermin;
Es gibt k e i n e geeignete ehrenamtliche Alternative (ich glaube, dass § 1897(6) BGB immer auch das schlichte Wörtchen "geeignet" beinhaltet - was so oft und gern (jetzt auch von Dir?) - absichtlich??? - unterschlagen wird.
Mithin:
Welche "Sachlage" muss nun noch wie lange geprüft werden - wenn nicht in Wahrheit was anderes gemeint ist, womit wir da wären was ich meine...???

Liebe Grüße
ein neuer
BetreuHerr

Fairness verhält sich zu Loyalität wie Sparsamkeit zu Geiz:
Ersteres wird gegenüber jedermann wirksam, letzteres nur nach Berechnung.
BetreuHerr ist offline  
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Alt 05.09.2009, 15:10   #10
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Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo BetreuerHerr,

ob es eine geeignete (ehrenamtliche)Alternative gibt kannst Du von aussen nicht beurteilen.

Wenn die Betreuung für das Ehrenamt zu "schwierig" ist, dann muss ein geeigneter Berufsbetreuer gesucht werden. Dem Vorschlag des zu Betreuenden kann gefolgt werden wenn nicht (schwerwiegende) Gründe dagegen stehen.

Bei Berufsbetreuern z.B. dürfen unter anderem keine engen Verbindungen zu Institutionen bestehen in denen der Betreute lebt. Wie das bei einem Schwiegersohn, der unbedingt als Berufsbetreuer bestellt werden will, gesehen wird wirst Du abwarten müssen. Dieser Sachverhalt ist auf jeden Fall nicht mal einfach so, schnell aus der la main, zu beurteilen.

Grundsätzlich hat der gesamte Fall ein "Geschmäckle" und ich bin sicher nicht die Einzige die da stutzt.

Gruss Michaela
michaela mohr ist offline  
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