Dies ist ein Beitrag zum Thema Merkzeichen G,H - öffentliche Verkehrsmittel im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Eine meiner Betreuten ist nach längerer Zeit mal wieder mit der Straßenbahn gefahren, zusammen mit ihrem Sohn, und hat einen ...
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#1 |
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Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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Eine meiner Betreuten ist nach längerer Zeit mal wieder mit der Straßenbahn gefahren, zusammen mit ihrem Sohn, und hat einen Zettel bekommen, dass wegen Schwarzfahrens eine Gebühr zu zahlen ist. Sie sagt, als sie das letzte Mal vor mehreren Jahren gefahren ist, musste man noch keine Gebühr für das Beiblatt bezahlen, sondern der Ausweis reichte allein aus. Weiß jemand, ob die Gebührenpflicht tatsächlich früher nicht bestand und wann sie eingeführt wurde?
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#2 |
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"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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hallo,
ob sich was geändert hat, weiß ich nicht. ich weiß aber, dass man bei H die wertmarke kostenlos bekommt. vielleicht meint sie das so. lg, zeiten |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo Ronja,
Zeiten hat recht, bei Merkzeichen H ist die Wertmarke kostenlos. Ich kenne es nur so, dass 1 x jährlich ein Antrag kommt, ob man diese Wertmarke weiterhin nutzen möchte, nach dem Motto "möchten Sie weiterhin die Freifahrt in Anspruch nehmen?" Da macht man dann das Kreuzchen und schickt den Antrag zurück. Macht man das nicht, dann gibt es auch keine Wertmarke. Diese ist dann auch nur in Verbindung mit dem Schwerbehindertenausweis gültig. |
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#4 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo,
ich glaube das ist ein Missverständnis, ich habe es so verstanden wie wenn Ronjas Klientin das Beiblatt mit der Wertmarke gar nicht hatte sondern alleine den Schwerbehindertenausweis vorgezeigt hat. Das Beiblatt muss man beantragen (jährlich) deswegen hat es ja auch ein Verfallsdatum, und je nach Einkommen und Merkzeichen evtl. etwas dazuzahlen. Gruss Michaela PS: die Beiblätter kenn ich seit mindestens 5 oder 6 Jahren- wenn nicht länger |
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#5 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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da:
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr und da mehr: UnBefG 1979 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis lg nam
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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#6 |
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Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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Danke für den Hinweis auf das Gesetz. Inzwischen habe ich auch herausgefunden, dass es die Zuzahlungspflicht - also die Zahlung für das Beiblatt - seit 1984 gibt. Meine Betreute hat tatsächlich mehr als zwanzig Jahre einen Elektrorollstuhl gehabt.
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#7 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,843
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Hallo,
wenn das Merkzeichen "H" vorliegt, ist die Beförderung unentgeltlich, also ohne Zuzahlung. Dafür ist bei der zuständigen Stelle ein Beiblatt zu beantragen. Auf dem Beiblatt ist Gültigkeitsbeginn und -ende eingetragen, und zwar immer vom Beginn des Monats an. Also z. B. 09/2009 - 08/2010. Eigentlich gibt es daher keine Probleme, wenn das Beiblatt mal vergessen oder nicht beantragt wurde. Einfach ein neues Beiblatt anfordern und den Verkehrsbetrieben vorlegen. Kein Ausstellungsdatum auf dem Beiblatt - kein Beweis, dass man z. B. am 05.09.2009 "schwarz" gefahren ist. Bewiesen ist nur, dass man am Tag der Kontrolle keinen gültigen Fahrausweis vorweisen konnte. Das gibt in aller Regel ein erhöhtes Beförderungsentgelt. Das ist aber nicht so hoch wie beim Schwarzfahren, und es gilt auch nicht als Schwarzfahren. Um es wirklich genau zu wissen, muss man die AGB der Busbetriebe studieren. Gruss Andreas |
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