Dies ist ein Beitrag zum Thema Geschäftsfähigkeit im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
ich habe da mal eine Frage:
Es wird ein Betreuer für einen bestimmten Aufgabenkreis bestellt.
Es gibt keinen Einwilligungsvorbehalt.
Der ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 15.06.2009
Ort: Wirkungsstätte Berlin
Beiträge: 50
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ich habe da mal eine Frage:
Es wird ein Betreuer für einen bestimmten Aufgabenkreis bestellt. Es gibt keinen Einwilligungsvorbehalt. Der Betreute ist mit den Entscheidungen seines Betreuers ganz und gar nicht einverstanden und macht sie stets - dank standardmäßig weiterhin bestehender Geschäftsfähigkeit - unverzüglich wieder rückgängig. Ist da rechtlich was gegen einzuwenden? Danke für fundierte Antwort ein neuer BetreuHerr |
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#2 | |
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"Flying Soul"
Registriert seit: 25.02.2009
Beiträge: 847
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Zitat:
Warum lässt man nicht einfach den Betreuten entscheiden? Wenn er in der Lage ist alles wieder rückgängig zu machen... Verstehe das einer
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#3 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
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Gegen einzuwenden nicht. Aber, wenn das stets und ständig so ist, würde ich mich als Betreuerin fragen, ob der Betreute überhaupt zu betreuen ist oder nicht hier eher nochmal drauf geschaut werden sollte, ob nicht die Betreuung wieder aufgehoben werden könnte?
Es ist hier auch die Frage, inwieweit man mit dem Betreuten vorab die Pläne und Entscheidungen durchspricht und ggf. eine Einigung erzielt werden kann. Wenn jemand geschäftsfähig ist, sich aber gegen so alle Absprachen und Vorschläge stellt, sollte man abwägen, was überhaupt das Ziel der Betreuung sein könnte und ob man dieses überhaupt erreichen kann. |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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vielmehr sollte der betreuer sich fragen, ob er hier der besprechungspflicht und auch der wunschbefolgungspflicht nach bgb nachgekommen ist.
dann hätte man solche diskussionen nämlich nicht......
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 31.01.2009
Beiträge: 30
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Hallo BetreuHerr,
grade wollte ich im anderen Thread antworten, da wurde er geschlossen. Zur Sache kann/will ich auch nix beitragen. Aber evtl. sind Deine Fragen hier nicht so gut aufgehoben, da hier ja überwiegend Betreuer sind, und weniger Juristen. Bei Recht.de gibt es ein Unterforum Betreuungrecht, was für solche Grundsatzfragen wohl besser geeignet ist. Evtl. werden Sie da geholfen. ;-) Edit @admins: sorrry, dass ich auf eine closed thread antworte, und dann auch werbung für die "Konkurrenz" mache. Gruß Thorsten.
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Eine Laienmeinung. LG Thorsten. Geändert von -T- (13.09.2009 um 12:32 Uhr) |
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#6 |
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Gesperrt
Registriert seit: 15.06.2009
Ort: Wirkungsstätte Berlin
Beiträge: 50
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Danke schön T,
für den Tipp, die Fragen waren nur - allerdings auf realem Hintergrund - provokatorische Fragen um die Augen dafür zu öffnen, dass uns Bürgern aus Praktikabilitätsgründen eigens für uns gemachte Rechte wieder entwunden werden, weil wir das irgendwie obrigkeitshörig mitmachen. Da das einer Demokratie aber nicht würdig ist, heißt es hier aufpassen. Bin ich allerdings erst selbst Betreuungsopfer ist es etwas zu spät. Beispiel: "Soll"-Gesetze stehen hinter "hat-muss-ist"-Gesetzen in der Bindungswirkung zurück. Der Betreutenwunsch ist aber nach § 1897(4) BGB eine vorrangige "Ist"-Vorschrift. Alles andere sind in der Bindungswirkung nachrangige Vorschriften und für das was die Behörden aus Praktikabilitätsgründen bzgl. Berufsbetreuerbewerbungsverfahren da allerorten veranstalten gibt es schon gar keine rechtliche Grundlage. Dazu gibt es bereits viele Urteile von verschiedenen OLG (beispielsweise 15. ZS OLG Hamm 15W472 /05) die aber geflissentlich nicht beachtet werden wollen? Pfründesicherung ist ja vielleicht ein Motiv. Wenn aber begonnen wird, das Recht nach gutdünken zum eigenen Vorteil dahingehend umzuinterpretieren, dass die Betroffenen zu Objekten degradiert werden, dann ist meiner Meinung nach spätestens Schluss mit lustig. Nochmal danke Herzliche Grüße ein neuer BetreuHerr |
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#7 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 31.01.2009
Beiträge: 30
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Genau darum halte ich das hier für den falschen Ort das zu Erörtern.
Dir steht ja der Rechtsweg zu gegen das Unrecht vorzugehen. In einem Juraforum kann die Rechtslage diskutiert werden Ein Anwalt wird Dir konkrete Rechtsberatung geben und Dich ggf. bis zum BGH begleiten.
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Eine Laienmeinung. LG Thorsten. |
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#8 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 15.06.2009
Ort: Wirkungsstätte Berlin
Beiträge: 50
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Hallo T,
Zitat:
wer bin ICH denn schon? sind wir nicht alle betroffen? oder meinst du das im Sinne des alten Pünktchenparteienspruchs: "wer einen Sumpf austrocknen will, der darf doch nicht die Frösche fragen" ich denk mal drüber nach ein neuer BetreuHerr |
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#9 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 31.01.2009
Beiträge: 30
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Weil DU akut von dem Problem betroffen bist, und die Anderen hier Deine Rechtsauffassung nicht teilen (ich übrigends auch nicht).
Zitat:
Mach das. :-)
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Eine Laienmeinung. LG Thorsten. |
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#10 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 15.06.2009
Ort: Wirkungsstätte Berlin
Beiträge: 50
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Zitat:
1. nicht nur ich bin akut von dem Problem betroffen, sondern jeder Betreuungsbedürftige der professionell von einem Berufsbetreuer seiner Wahl betreut werden will. 2. nicht nur ich bin betroffen, sondern jeder angehende Berufsbetreuer dem die Behörde vorgaukelt, dass eine Bewerbung bei der Behörde die rechtliche Voraussetzung der Übernahme jeder beruflich geführten Betreuung sei. 3. dass das alles ein wenig anders ist, ist nicht meine Rechtsauffassung, das ist gültige Gesetzeslage und aktuelle Rechtssprechung. Man googele: 15. ZS OLG Hamm, 23.05.2006, 15W472/05 Warum ist dieses Forum nur so eifrig bemüht diese Frage als den winkeladvokatischen Versuch eines irregeleiteten Einzelspinners darzustellen, der ein altes, wehrloses Opfer zur Befriedigung seiner narzisstischen Berufsvorstellungen zu missbrauchen trachtet, wenn die Rechtsprechung hier doch ziemlich deutlich ist? Oder anders herum: Dass aus puren monetären Gründen die Vorsorgevollmacht und das Ehrenamt bevorzugt wird ist doch jedem klar. Dass allerdings rechtliche Betreuungen nicht mal so nebenbei zu erledigen sind, sicher auch. Dass letztlich auch in vielen Familien auch schon aus diesen Gründen über einen Heimplatz nachgedacht wird, ebenfalls. Es könnte jedoch sicherlich in nicht wenigen Fällen das Heim erspart werden, wenn es professionelle rechtliche Betreuung seitens eines nicht persönlich involvierten Berufsbetreuers gäbe. Dieses wäre nicht nur oft mehr im Sinne der Betroffenen, sondern auch noch weit billiger für die Allgemeinheit (wenn auch vordergründig etwas teurer als ehrenamtl. Betreuung). Darum geht meine ganze Bemühung. Was ist so schlimm daran? Kurz: Nicht die Behörde oder das Gericht wählt den geeigneten Betreuer für den zu Betreuenden aus, sondern der zu Betreuende selbst hat das vorrangige Auswahlrecht. Und wie kann jemand anderes als der Vorgeschlagene "geeignet" sein, wenn der zu Betreuende kraft seiner Geschäftsfähigkeit keine Entscheidung eines von ihm nicht akzeptierten fremden Ehrenamtlers durchgehen lässt? Das Ergebnis wäre weder nach seinem Willen, noch nach seinem Wohl. Herzliche Grüße ein neuer BetreuHerr Geändert von BetreuHerr (13.09.2009 um 14:56 Uhr) |
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