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Wahlrecht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wahlrecht im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, Bundeswahlgesetz: § 13 Ausschluß vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1.wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2.derjenige, für ...


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Alt 09.09.2009, 16:14   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,835
Standard Wahlrecht

Hallo,

Bundeswahlgesetz:
§ 13 Ausschluß vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1.wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2.derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
3.wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
4. (weggefallen)


Wie ist denn hier "zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten" zu verstehen ?

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 09.09.2009, 18:02   #2
Einsteiger
 
Registriert seit: 02.05.2006
Beiträge: 11
Standard Wahhlerecht - alle Angelegenheiten

Hallo AndreasLübeck,

eine Richter fragte bei einer Anhörung zur Überprüfung einer Betreuung die Betreute in welchen Bereichen sie die Unterstützung braucht. Die Betreute zählte auf und er meine, dass ist mir zuviel um in den Beschluss bzw. in den Betreuerausweis zu schreiben. Machen wir doch gleich "alle Angelegenheiten". Die Betreute war damit einverstanden, obwohl der Richter sie auf den Verlust des Wahlrechtes hinwies.
Alle Angelegheiten heißt wirklich alle rechtlichen Angelegenheiten. In diesem Fall kam die Vertretung im Scheidungsverfahren als nicht so häufiger Aufgabenkreis auf mich zu.
Interessanterweise ist diese Betreute eine von denen die selbstständig sind und ich eigentlich eher eine Kontrollfunktion bezügl. der Vermögensorge ausübe und die Behördenangelegenheiten regele.


So kanns gehen, wenn ein Richter etwas faul ist. Obwohl er den Beschluss nicht selbst schreiben muss!

Grüsse
tecki
tecki ist offline  
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Alt 10.09.2009, 10:38   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,835
Standard

Hallo,

ich habe noch nie eine Betreuung mit "alle Angelegenheiten" gehabt. Im Maximalfall hießt es "alle Angelegenheiten mit Ausnahme offensichtlich privater Post". Und nun ? Ich werde wohl mal unser Wahlamt kontaktieren.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 25.10.2009, 21:41   #4
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Hallo!

Es ist tatsächlich so, dass ein Betreuter, der für "alle Aufgabenkreise" unter Betreuung steht (und das muss exakt so im Beschluss stehen), vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Die Bezeichnung "alle Angelegenheiten mit Ausnahme offensichtlich privater Post" fällt m. E. auch darunter - obschon ich die Formulierung für höchst bedenklich halte, da die Post- und Telekommunikationsangelegenheiten da ja offenbar enthalten sein sollen (mit der eben erwähnten Ausnahme) - gem. § 1896 Abs. 4 BGB aber eigentlich explizit angeordnet werden müssen.
Chesterfield ist offline  
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Alt 26.10.2009, 19:48   #5
elinor
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo zusammen!

In diesem Bereich scheint es wirklich viele Auffassungen zu geben:
Mir hat die Rechtspflegerin erklärt, dass jemand, der krankheitsbedingt und dauerhaft zu keiner freien Willensbildung fähig ist (laut psychiatrischem Gutachten), auch nicht wählen darf. Die Stadtverwaltung meinte hingegen, Wahlrecht sei noch gegeben: Die oben genannte Formulierung zusammen mit festgestelltem Betreuungsbedarf in den Bereichen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnen, Vertretung gegenüber Kranken- und Pflegekasse, Ämtern und Behörden sowie dem Heim sei nicht ausreichend. Was solls. Das Gutachten liegt der Stadtverwaltung vor, die sollen sehen, was sie draus machen...

Viele Grüße
Elinor
 
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Alt 27.10.2009, 18:50   #6
jelka
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Als ich die Richterin fragte, was denn bei meinen AK noch fehle, da ich ebenfalls in Einzelnennung alles habe (auch Post), antwortete sie 'z.B. das Umgangsrecht'.
Gruß - jelka
 
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Alt 27.10.2009, 20:29   #7
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

... und das "Umgangsrecht" oder besser die "Personensorge" ist ein sehr existentieller Aufgabenkreis.
Abgesehen davon hast Du z. B. sicher nicht "Einwilligung in die Sterilisation", oder?
Chesterfield ist offline  
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Alt 28.10.2009, 18:04   #8
jelka
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Also, ich dachte, "Personensorge" ist ein etwas antiquierter Begriff für "Gesundheitssorge" und Teile der "Aufenthaltsbestimmung", und entstammt irgendwelchen früheren Fassungen des Betreuungsrechts.
Und eine Einwilligung in eine Sterilisation benötigt doch sowieso eine gesonderte VmG-Genehmigung ???
jelka
 
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Alt 28.10.2009, 18:52   #9
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo jelka,

so ist es, für eine Einwilligung in eine Sterlisation braucht man einen "extra" Betreuer auch bei bestehender Betreuung.
Personensorge kenne ich aus der Praxis bei uns nicht, ich werde jetzt zum ersten Mal das Umgangsrecht beantragen in einem Fall- mal sehen was da dann steht. Ich tratsche das sofort weiter.

Gruss Michaela
michaela mohr ist offline  
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Alt 28.10.2009, 19:20   #10
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von jelka Beitrag anzeigen
Also, ich dachte, "Personensorge" ist ein etwas antiquierter Begriff für "Gesundheitssorge" und Teile der "Aufenthaltsbestimmung", und entstammt irgendwelchen früheren Fassungen des Betreuungsrechts.
Schön wär's...
Das ist die Crux, wenn "alle Angelegenheiten" vergeben werden...
Die Personensorge geht nach hiesiger Rechtsauffassung sogar noch weit über das Umgangsbestimmungsrecht hinaus und hat mit Aufsichtspflicht etc. zu tun - hier müsste § 1800 BGB noch einschlägig sein, wenn ich nicht völlig daneben liege.


Zitat:
Und eine Einwilligung in eine Sterilisation benötigt doch sowieso eine gesonderte VmG-Genehmigung ???
§ 1899 Abs 2.
Deshalb fehlt der Aufgabenkreis ja in dem von erwähnten Fall.
Chesterfield ist offline  
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Stichworte
personensorge, sterilisation, wahlfähigkeit, wahlrecht

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