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Befreiter Betreuer - Genehmigungspflichtige Handlungen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Befreiter Betreuer - Genehmigungspflichtige Handlungen im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
...für die netten Wilkommensgrüße. Tja, mein clinch: Nach gut einem Jahr wurde von mir der Jahresbericht (ist ja auch okay) ...


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Alt 29.09.2009, 08:47   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 23.09.2009
Beiträge: 5
Standard Befreiter Betreuer - Genehmigungspflichtige Handlungen

...für die netten Wilkommensgrüße.

Tja, mein clinch:
Nach gut einem Jahr wurde von mir der Jahresbericht (ist ja auch okay) und das zweite Vermögensverzeichnis abgefordert.
Nun gut, obwohl ich der Auffassung bin, dass ich als befreiter Betreuer nur alle 2 Jahre ein Vermögensverzeichnis abliefern muss, die Rechtspflegerin da aber anderer Meinung ist, habe ich das Verzeichnis erstellt.
Wenige Tage später ging dann ein Schreiben des Gerichts bei mir ein, dass ich im Betreuungszeitraum genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte abgeschlossen hätte und ausserdem zur Einrichtung von Sperrvermerken verpflichtet sei. Umfangreiche Nachweise wurde in diesem Zusammenhang dann von mir gefordert.
Bei den Rechtsgeschäften handelte es sich um Geldanlagen: 2 Bestattungsvorsorgeverträge in Höhe von je 3600,00 EUR, 30.000,00 EUR als Festgeldanlage bei einer Bank und ca. 17000,00 EUR zur Sicherstellung der Liquidität auf ein Sparbuch.

Liege ich denn so falsch mit meiner Auffassung, dass diese Rechtsgeschäfte nicht genehmigungspflichtig sind?

Viele Grüße
B.J.
B.J. ist offline  
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Alt 29.09.2009, 09:39   #2
jelka
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Beiträge: n/a
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Hallo, B.J. -
ich antworte mal hier und denke, daß Kohlenklau () das an die richtige Stelle verschieben wird, weil das ja nun keine 'Vorstellung' mehr ist.
Das mit der angeblichen Genehmigungspflicht wundert mich auch, weil Du als Sohn ja eigentlich "befreiter Betreuer" bist.
Hauptseite ? Betreuungsrecht-Lexikon hier kannst Du weitere Infos dazu finden.
Gruß - jelka
 
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Alt 30.09.2009, 15:13   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo B.J.,

erstmal zu den Fristen für das Vermögensverzeichnis (§ 1854 BGB)
§ 1854 BGB Befreiung von der Rechnungslegungspflicht

Zu den Geldanlagen findest Du hier die entsprechenden Hinweise mit gesetzlichen Grundlagen (ist übrigens aus der von jelka angegebenen Quelle)
Befreiter Betreuer ? Betreuungsrecht-Lexikon

Gruß
Kohlenklau
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und mittwochs

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Kohlenklau ist offline  
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Alt 01.10.2009, 06:57   #4
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Registriert seit: 23.09.2009
Beiträge: 5
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Hallo Jelka, hallo Kohlenklau,

danke für die Antworten.
Genauso hatte ich auch argumentiert.
Mittlerweile prüft eine zweite Rechtspflegerin die Angelegenheit. Mal sehen, was dabei herauskommt. Ggf. hilft nur noch das Gespräch mit dem zuständigen Richter.
Melde mich wieder, sobald ich Neues gehört habe.
B.J. ist offline  
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Alt 05.10.2009, 07:56   #5
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Registriert seit: 23.09.2009
Beiträge: 5
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Moin zusammen,

Zitat aus dem Schreiben des Amtsgerichts, das mich Freitag erreichte:

"Bezug nehmend auf das Gespräch mit Frau xxx (Rechtspflegerin) bitten wir Sie, das Schreiben vom xx.xx.xxxx als gegenstandlos zu betrachten."

Na also.
B.J. ist offline  
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angehörige, befreite betreuer, befreiter betreuer, genehmigung, jahresbericht, vermögensaufstellung, vermögensverzeichnis

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